ElektroG 2022 – wichtige Pflichten für Vertreiber und Hersteller

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ElektroG 2022 – Das ElektroG 2022 ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Wir gehen in diesem Beitrag näher auf wichtige Informationspflichten von Vertreibern und Herstellern gegenüber den privaten Haushalten ein, die nach unserer Ansicht wettbewerbsrechtlich relevant sind. Das ElektroG sollte unter allen Umständen beachtet werden, da sonst Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten drohen.

Vertreiber im Sinne des ElektroG 2022

Das ElektroG 2022 definiert einen Vertreiber als natürliche oder juristische Person, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Das Anbieten wird definiert als eine im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Präsentation oder öffentlichen Zugänglichmachung von Elektrogeräten, wobei auch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots davon umfasst ist. Als Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektrogeräts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit anzusehen.

Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten nach ElektroG 2022

Vertreiber und Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte treffen gem. § 18 ElektroG besondere Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern müssen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln informieren. Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben diese Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte haben diese Informationen den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen.

Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 ElektroG

Hersteller und Vertreiber haben Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten über die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 ElektroG. Danach haben Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät störungsfrei zu trennen.

Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme nach ElektroG 2022

Hersteller und Vertreiber müssen die privaten Haushalte gem. § 17 Absatz 1 ElektroG über die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten informieren. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf dabei nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Ort der Abgabe ist dabei auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten.

Darüber hinaus hat der Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages den Endbenutzer über die Möglichkeit zur oben genannten unentgeltlichen Rücknahme bzw. unentgeltlichen Abholung des Altgeräts zu informieren und ihn nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

Das vorgenannte gilt auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, jedoch mit einigen Einschränkungen. Als Verkaufsfläche gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte des jeweiligen Vertreibers.

Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten

Die Hersteller und Vertreiber haben darüber hinaus über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten zu informieren. Hier muss angegeben werden, welche Maßnahmen Hersteller und Vertreiber unternommen haben, um eine Möglichkeit zur Rückgabe von Altgeräten zu schaffen.

Verantwortung der Endnutzer zur Löschung personenbezogener Daten

Auch wenn dies für den Lichtbereich eher ohne Belang sein dürfte, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Hersteller und Vertreiber die privaten Haushalte darüber informieren müssen, dass Endnutzer eine Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen von personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten haben.

Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne

Hersteller und Vertreiber haben die privaten Haushalte nach ElektroG 2022 ebenfalls über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne zu informieren. Hierbei handelt es sich um das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten. Der Endnutzer soll also darauf hingewiesen werden, dass Elektro-und Elektronikgeräte getrennt vom Siedlungsabfall entsorgt werden müssen.

Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben

Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte haben darüber hinaus jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben zu veröffentlichen. Es wird Bezug genommen auf § 10 Absatz 3 ElektroG, wonach das Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte in jedem Kalenderjahr mindestens 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro-und Elektronikgeräte, die in den drei Kalender Vorjahren in den Verkehr gebracht wurden, betragen. Weiter wird Bezug genommen auf die Verwertungsquoten gem. § 22 Absatz 1 ElektroG.  Idealerweise setzen Hersteller diese Verpflichtung durch die Setzung eines Links auf die offiziellen Jahresstatistiken des Umweltbundesamtes. Hierbei ist jedoch dringend zu beachten, dass sich dieser Link auch ändern kann, was jüngst erst geschehen ist. Insofern müssen Hersteller die Funktionalität dieses Links regelmäßig überprüfen, damit sie ihrer Verpflichtung nachkommen können.

Bußgelder drohen bei Verstößen gegen ElektroG 2022

In letzter Zeit ist zu beobachten, dass das Umweltbundesamt Verstöße gegen die Vorschriften des ElektroG 2022 immer rigoroser ahndet. Auch die oben genannten Informationspflichten von Herstellern und Vertreibern sind bußgeldbewehrt. Gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 13b ElektroG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. Angezeigt werden können Ordnungswidrigkeiten von jedermann, diese können auch anonym angezeigt werden. In der Praxis ist dies gar nicht selten, da viele Mitbewerber ungerne mit offenem Visier kämpfen und so eine Gelegenheit haben, Rechtsverstöße über das Umweltbundesamt ahnden zu lassen.

Wettbewerbsverstöße

Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten stellen grundsätzlich auch Wettbewerbsverstöße dar. Zwar ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt; die Gerichte tendieren aber dazu, gerade in den oben genannten Fällen, in denen Belange des Umweltschutzes berührt werden, Wettbewerbsverstöße bei Verstößen gegen solche Informationspflichten anzunehmen. Diese können von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden mit Abmahnungen, einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geahndet werden.

Fazit zum ElektroG 2022

Vertreiber und Hersteller sind dringend angehalten, sich mit dem neuen ElektroG 2022 ausführlich auseinanderzusetzen und neben anderen Verpflichtungen auch die dargelegten Informationspflichten zu erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen diese Pflichten in naher Zukunft Gegenstand von zahlreichen Wettbewerbsprozessen und Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Umweltbundesamt werden. Es lohnt sich daher,  diesem Thema eine gewisse Aufmerksamkeit zu widmen.

 

 

 

 

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