Anwalt BattG Batteriegesetz – Fachanwalt berät kompetent!

Als Anwalt BattG und Batteriegesetz beraten und vertreten wir unseren Mandanten bereits seit vielen Jahren zu sämtlichen Fragen rund um das Batteriegesetz (BattG). Wir beraten zu Registrierung gem. BattG, zur richtigen Kennzeichnung, helfen bei einer Abmahnung BattG und stellen Verstöße Ihrer Mitbewerber schnell und effektiv ab. Wir vertreten Sie auch im Falle eines BattG Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder leiten solche Verfahren ein, wenn Ihr Mitbewerber gegen Vorschriften aus dem Batteriegesetz verstößt. Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung und Vertretung als Anwalt für BattG sowohl außergerichtlich als auch in Gerichtsverfahren. Kleine Fehler bei der Kennzeichnung und Registrierung gem. BattG können schnell harte Konsequenzen wie Vertriebsverbote, Abmahnungen oder Gerichtsverfahren sowie kostspielige Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen. Als Anwalt für Batteriegesetz spielen wir die gesamte Klaviatur!

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Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
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Anwalt BattG: unsere Tätigkeit

Als Anwalt BattG spielen wir eine wichtige Rolle bei der Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen (Hersteller und Händler) in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Vorschriften im Batteriegesetz. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bereits seit vielen Jahren auf dem Gebiet des BattG. Unsere Kanzlei befasst sich mit der Beratung zu Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem BattG, sei es im Falle einer Abmahnung nach dem BattG oder anderen damit verbundenen Themen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, festzustellen, ob Mitbewerber gegen die Vorschriften des Batteriegesetzes verstoßen. Sollten solche Verstöße festgestellt werden, setzen wir als Anwalt für das BattG geeignete Mittel ein, wie Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen sowie die Einreichung einer Anzeige wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit beim Umweltbundesamt, um zielgerecht dagegen vorzugehen. Darüber hinaus verteidigen wir als Anwalt BattG unsere Mandanten natürlich auch dann, wenn sie von einem Mitbewerber oder einem klagebefugten Wirtschaftsverband angegriffen werden. Da das BattG eine Vielzahl von Regelungen enthält, die sowohl Hersteller als auch Vertreiber bzw. Händler betreffen, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Als Rechtsanwalt für Batteriegesetz sind wir Ihnen gerne behilflich.

Was ist das Batteriegesetz?

Das Batteriegesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren) ist ein rechtlicher Rahmen, der den Umgang mit Batterien regelt und die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellt. Kern des Gesetzes ist das Inverkehrbringen von Batterien und die Rücknahmepflicht von Geräte Altbatterien. Gem. § 1 BattG sind damit alle Arten von Batterien gemeint, egal welcher Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung und auch für in andere Produkte integrierte oder angeschlossene Batterien. Im Zuge der Produktverantwortung nach § 23 KrWG, legt das BattG Standards für die Herstellung, Kennzeichnung, Sammlung, Lagerung, Transport und das Recycling von Batterien fest und sichert die Umsetzung des betreffenden Unionsrechts. Das Ziel des Gesetzes besteht darin, Umweltschäden durch Batterien zu verhindern und die Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe aus Altbatterien zu fördern. Gerade im Hinblick auf die steigende Nutzung von Lithiumbatterien in allerlei elektrischen oder elektronischen Geräten, wie z.B. E-Bikes und Elektrofahrzeugen – der deutsche Batteriemarkt ist ein umsatzstarkes Geschäft. Die vermehrte Nachfrage und den damit verbunden Umweltrisiken, dient als Anlass für die Ausarbeitung des BattG. Adressat dieser Richtlinien sind Hersteller, Vertreiber, Händler sowie Verbraucher von Batterien. Als Rechtsanwalt für Batteriegesetz beraten wir Sie! Häufig fallen Geräte nicht nur unter das BattG, sondern auch unter das ElektroG.

Anwalt BattG und Herstellerverantwortung

Ein wichtiger Aspekt des Batteriegesetzes (und auch des ElektroG) ist die Herstellerverantwortung. Die Hersteller von Batterien sind verpflichtet, Batterien umweltgerecht zu gestalten und sicherzustellen, dass sie gekennzeichnet sind und Informationen zur korrekten Entsorgung bereitzustellen. Dies trägt dazu bei, dass Verbraucher über die potenziellen Umweltauswirkungen von Batterien informiert sind und diese ordnungsgemäß entsorgen können.

Registrierung der Hersteller – Anwalt BattG berät

Eine wichtige Anforderung des BattG (und auch des ElektroG) ist die Registrierung durch den Hersteller von Batterien vor dem Inverkehrbringen von Batterien, um die Entsorgung von Geräte Altbatterien zu gewährleisten.

Gemäß  BattG müssen Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen, sich mit der Marke und der zutreffenden Batterieart (Fahrzeugbatterie, Industriebatterie oder Gerätebatterie), bei der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen registrieren lassen. Die Registrierung von Unternehmen vor dem Inverkehrbringen dient dazu, den Verbleib von Batterien im Markt zu verfolgen und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß behandelt und entsorgt werden. Die Registrierung vor dem Inverkehrbringen von Batterien bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich Umweltbundesamt) ist die maßgebende Voraussetzung, um die jeweilige Batterie erstmals auf den Markt bringen zu dürfen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Hersteller einen Anspruch auf eine erfolgreiche Registrierung seines Produkts. Voraussetzungen sind unter anderem die Teilnahme an einem Rücknahmesystem gemäß § 7 BattG. Ob eine Batterie registrierungspflichtig ist, muss der Hersteller eigenständig in Erfahrung bringen, sodass eine gründliche professionelle Begutachtung der jeweiligen Vorschriften ratsam ist, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Weiterführende Änderungen im Rahmen der Registrierung sowie ein Marktaustritt sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ist hierbei die zentrale Koordinierungsstelle für die Umsetzung des BattG und auch des ElektroG. Im Rahmen des § 4 BattG wurde die Stiftung EAR eingerichtet, um die Registrierung von Herstellern und Vertreibern bzw. Händler von Batterien zu überwachen und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Stiftung EAR ist auch für die Überwachung des Marktes, die Durchführung von Kontrollen und die Bekämpfung von illegalen Praktiken im Zusammenhang mit Batterien zuständig. Das Vorgehen gegen nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller stellt eine unserer Haupttätigkeiten als Anwalt BattG dar.

Inverkehrbringungsverbot, § 3 BattG

Gemäß § 3 Absatz 3 BattG dürfen Hersteller keine Batterien in Deutschland in den Verkehr bringen, die nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie nicht bereits vor dem Inverkehrbringen beim Umweltbundesamt registriert worden sind und die Rücknahmepflichten nicht sichergestellt.

Darüber hinaus formuliert § 3 BattG Verkehrsverbote für Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber oder mehr als 0.002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte sicherheitsrelevante oder medizinische Spezialfälle, bei denen der gesetzliche Cadmiumgehalt auch überschritten werden kann. Als Anwalt BattG beraten wir Sie hierzu.

Rücknahmepflichten von Batterien gem. § 5 BattG – Anwalt BattG berät

Hersteller sind gemäß § 5 BattG verpflichtet, Altbatterien kostenlos zurückzunehmen („Rücknahmepflicht“). Ziel dieser Bestimmung ist es, eine umweltgerechte Entsorgung von Altbatterien zu gewährleisten und die Wiederverwertung wertvoller Materialien zu fördern. Gemäß § 5 BattG wird die Rücknahmepflicht und Verwertungspflicht dem Hersteller als wesentliche Grundpflicht der erweiterten Produktverantwortung auferlegt. Die genaue Ausformulierung dieser Pflichten erfolgt je nach den betroffenen Batteriearten gemäß den Bestimmungen in den §§ 7 und 8 BattG. Diese Regelungen legen fest, wie die Produktverantwortung im Sinne des allgemeinen Kreislaufwirtschaftsrechts für Batterien zu erfüllen ist (vgl. § 23 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Im Zuge des § 7 BattG werden die grundlegenden Pflichten gemäß § 5 BattG für Hersteller von Gerätebatterien weitergeführt. Jeder Hersteller von Gerätebatterien ist demnach dafür verantwortlich, ein eigenes organisiertes Rücknahmesystem anzufertigen und zu führen, welches den rechtlichen Anforderungen entsprechen muss und durch eine entsprechende Genehmigung gelaufen ist. Hierdurch kann der Hersteller seine Rücknahmepflicht erfüllen. Dadurch wird der essenzielle Rahmen für die fortdauernde und flächendeckende Erfassung von Geräte-Altbatterien sichergestellt. Als Anwalt BattG beraten wir Sie hierzu.

Kennzeichnungspflicht gem. § 17 BattG – Anwalt Batteriegesetz hilft

Hersteller müssen Batterien gemäß § 17 BattG korrekt kennzeichnen. Die Kennzeichnung umfasst Informationen über den Batterietyp, die Kapazität und gegebenenfalls spezielle Entsorgungshinweise. Dadurch sollen Verbraucher über den Batterietyp informiert und bei der richtigen Entsorgung unterstützt werden. Grundlegend müssen Batterien mit dem Zeichen der „durchgestrichenen Mülltonne“ versehen werden. Falls die Grenzwerte von 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, 0,002 Gewichtsprozent Cadmium oder 0,004 Gewichtsprozent Blei überschritten werden, müssen die Batterien vor ihrer erstmaligen Vermarktung zusätzlich mit dem entsprechenden chemischen Zeichen (Hg, Cd, Pb) gekennzeichnet werden.

Hinweispflichten – Anwalt BattG berät

Gemäß § 18 BattG haben Hersteller die Verpflichtung, in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung Hinweise zur korrekten Entsorgung (inklusive der Information über die kostenlose Rückgabestelle) von Batterien bereitzustellen und sie darauf hinzuweisen, dass der Endnutzer dazu gesetzlich verpflichtet ist. Darüber hinaus muss der Hersteller den Verbraucher über die Symbole auf der Batterie belehren und auf die umweltlichen Auswirkungen von chemischen Stoffen hinweisen. Diese Hinweise sollen sicherstellen, dass Verbraucher die Batterien ordnungsgemäß entsorgen und somit Umweltschäden entgegengewirkt werden können. natürlich beraten wir Sie auch zu Fragen im Elektrogesetz (ElektroG).

Stoffverbote

Das Batteriegesetz enthält auch Stoffverbote für bestimmte gefährliche Substanzen in Batterien. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Batterien diesen Vorschriften entsprechen und keine verbotenen Stoffe enthalten. § 3 BattG normiert Verkehrsverbote für Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber oder mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Ausnahmen für den Cadmiumgehalt von Batterien gelten für bestimmte sicherheitsrelevante oder medizinische Spezialfälle: Beleuchtungen von Not- oder Alarmsystemen, Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung.

Pflichten der Händler – Anwalt BattG berät

Vertreiber bzw. Händler von Batterien haben gemäß § 9 BattG verschiedene Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört die Verpflichtung, Batterien nur von registrierten Herstellern zu beziehen und sicherzustellen, dass die Batterien den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Vertreiber bzw. Händler müssen auch Sammelstellen für gebrauchte Batterien einrichten und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß entsorgt und recycelt werden. Wir beraten Sie hierzu als Rechtsanwalt für Batteriegesetz.

Vertriebsverbot und Verbot des Anbietens gem. § 3 Absatz 4 BattG

Gemäß § 3 Absatz 4 BattG ist es Vertreibern bzw. Händler untersagt, Batterien zu vertreiben oder anzubieten, die nicht den Vorschriften des Batteriegesetzes entsprechen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher und der Umwelt, indem verhindert wird, dass nicht konforme Batterien auf den Markt gelangen.

Rücknahme von Altbatterien gem. § 9 BattG:

Vertreiber bzw. Händler haben gemäß § 9 BattG die Verpflichtung, Altbatterien kostenlos an oder in unmittelbarer Nähe des Handelsgeschäfts zurückzunehmen. Zur Erfüllung dieser Rücknahmepflicht müssen sie Sammelbehälter für Altbatterien bereitstellen oder mit einem Rücknahmesystem kooperieren, um eine bequeme Rückgabe für Verbraucher zu gewährleisten und so die Rücknahmepflicht zu erfüllen. Dies gilt für alle Arten von Batterien im Sinne des Batterienbegriffs des BattG, die im Sortiment des Vertreibers bzw. Händler geführt werden, unabhängig davon, ob sie dort gekauft wurden oder nicht. Produkte mit integrierten Batterien müssen nicht entgegengenommen werden. § 9 Abs. 1 S.2 BattG begrenzt diese Rücknahmepflicht allerdings auf die haushaltsübliche Menge an Batterien eines durchschnittlichen Endnutzers.

Hinweis- und Kennzeichnungspflichten von Vertreiber bzw. Händler – Anwalt Batteriegesetz berät

Gemäß § 18 BattG sind Vertreiber bzw. Händler ebenfalls dazu verpflichtet, Verbraucher über die korrekte Entsorgung von Batterien zu informieren. Diese Informationen müssen entweder in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung bereitgestellt werden. Im Sinne des § 17 BattG sind Vertreiber bzw. Händler – wie die Hersteller – von Batterien verpflichtet, diese entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss Informationen über den Batterietyp und die Kapazität enthalten und gut sicht- sowie lesbar sein. Die Kennzeichnung dient dazu, Verbrauchern genaue Informationen über die Batterien zu geben und ihnen bei der richtigen Entsorgung zu helfen.

Abmahnung BattG – Beratung vom Anwalt BattG

Abmahnung BattG ist ein probates Mittel, um Verstöße gegen das BattG und damit einen Wettbewerbsverstoß schnell und effektiv abzustellen. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Batteriegesetzes kann nämlich in vielen Fällen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Die Anforderung, dass Hersteller sich mit der Marke und der Batterieart registrieren lassen müssen, stellt eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Die Nichteinhaltung dieser Regelung gilt daher als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, also einen Wettbewerbsverstoß, der mit einer Abmahnung BattG, einstweiliger Verfügung oder Klage geahndet werden kann. Hersteller oder Händler, die gegen ihre Pflichten gemäß des Batteriegesetzes verstoßen und bei denen diese Verstöße eine wettbewerbliche Relevanz haben, können durch Abmahnung, Einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage sanktioniert werden. Gemäß § 8 Absatz 3 UWG können Wettbewerbsverstöße generell von Mitbewerbern, Verbänden, qualifizierten Einrichtungen sowie den IHKs oder HWKs rechtlich verfolgt werden. Ansonsten wird ein Wettbewerbsverstoß meist von einem Rechtsanwalt verfolgt. Eine Entscheidung

Als Anwalt BattG verfügt unsere Kanzlei über langjährige Erfahrung aus zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen im Bereich des Wettbewerbsrechts. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bezüglich des Vorliegens und der effektiven Durchsetzung von Verstößen gegen das BattG zu beraten. Wir können einschättzen, ob ein Verstoß gegen das BattG einen Wettbewerbsverstoß darstellt oder nicht. Gerne führen wir auch eine umfangreiche Marktüberwachung mit Ihnen durch, wenn sich mehrere Wettbewerber unlauter verhalten und Sie den Wettbewerbsverstoß Ihrer Konkurrenten abstellen möchten. Hier sind wir als Spezialisten für Wettbewebsrecht der kompetente Ansprechpartner.

Ordnungswidrigkeit Umweltbundesamt – Beratung vom Anwalt BattG

Gemäß § 29 BattG können Verstöße gegen die Bestimmungen des Batteriegesetzes – neben einem Wettbewerbsverstoß – als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Die zuständige Behörde (Umweltbundesamt) kann Bußgelder verhängen und Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes anordnen. In § 29 BattGB sind verschiedene Bestimmungen für Bußgelder festgelegt. Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort aufgeführten Verpflichtungen des Batteriegesetzes verstoßen, können vom Umweltbundesamt mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 € belegt werden. Das Bundesumweltamt ist hier nicht zimperlich.

Die Nichteinhaltung der Registrierungspflicht sowie die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen und Marktaustritten werden mit Geldbußen sanktioniert (gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 BattG). Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Batterien, trotz vorliegender Verkehrsverbote im Sinne des § 3 Abs. 3 BattG, durch das Bundesumweltamt bußgeldbewehrt. Meist liegt hier gleichzeitig noch ein Verstoß gegen das ElektroG vor.

Urteile BattG

Einige Urteile, die zum Batteriegesetz ergangen sind, weollen wir hier vorstellen.

Bundesgerichtshof zur Registrierung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. November 2019, Az. I ZR 23/19 entschieden, dass edas Inverkehrbringen von Batterien ohne vorherige Anzeige beim Umweltbundesamt wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof zum BattG ist noch zum alten Recht ergangen, die Anzeige beim Umweltbundesamt wurde nun durch die Registrierung ersetzt. Der Bundesgerichtshof würde hier aber sicherlich  nicht anders entscheiden, weswegen die Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof weiterhin Gültigkeit hat.

Spezialisierung im BattG und ElektroG BattG bei Anhörung Umweltbundesamt – Anwalt BattG

Als spezialisierter Anwalt im Bereich des Batteriegesetzes (BattG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) haben wir uns in den letzten Jahren intensiv mit diesen Rechtsgebieten befasst. Wir haben umfangreiche Erfahrung in der rechtlichen Beratung und Vertretung unserer Mandanten in Gerichtsverfahren, sowohl in der Durchsetzung von Ansprüchen als auch in der Abwehr solcher Ansprüche. Darüber hinaus haben wir zahlreiche Mandanten erfolgreich in Verfahren vor dem Umweltbundesamt vertreten, insbesondere in Fällen von Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Anhörung Umweltbundesamt – ernst nehmen!

Es ist äußerst wichtig, einer Anhörung durch das Umweltbundesamt die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass falsche oder ungenügende Antworten zu hohen Bußgeldern führen können, die im Nachhinein mühsam verringert werden müssen. Es ist weitaus effektiver, von Anfang an eine fundierte Stellungnahme gegenüber dem Umweltbundesamt abzugeben. Falls Sie ebenfalls eine solche Anhörung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit unserer schnellen, kompetenten und bundesweiten Vertretung unterstützen wir Sie in diesem Prozess. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als spezialisierte Anwälte im Bereich des BattG verfügen wir über umfassende Expertise auf diesem Gebiet. Wichtig ist hier auch die Verzahnung mit dem ElektroG.

Globale Bedeutung

Das Batteriegesetz hat nicht nur in einzelnen Ländern Bedeutung, sondern auch global. Angesichts des steigenden Bedarfs an Batterien für erneuerbare Energien und Elektromobilität sind internationale Standards und Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung. Die Harmonisierung der Batterievorschriften und die Förderung bewährter Verfahren können dazu beitragen, Umweltauswirkungen zu minimieren und den Übergang zu einer nachhaltigeren Energiespeicherung weltweit zu erleichtern.

Das Batteriegesetz spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Energiespeicherung und dem Schutz der Umwelt. Es legt umfangreiche Pflichten für Hersteller und Vertreiber bzw. Händler von Batterien fest, um Umweltschäden zu verhindern und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Es legt Richtlinien für die Herstellung, Kennzeichnung, Sammlung, Lagerung und das Recycling von Batterien fest. Die Einhaltung dieser Pflichten ist von großer Bedeutung, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten und den nachhaltigen Umgang mit Batterien zu fördern. Sowohl Hersteller als auch Vertreiber bzw. Händler sollten sich mit den rechtlichen Anforderungen des Batteriegesetzes vertraut machen und sicherstellen, dass sie alle Bestimmungen ordnungsgemäß umsetzen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

EU Batterieverordnung in Kraft

Die EU Batterieverordnung ist mittlerweile in Kraft und möchte einen europäischen Rechtsrahmen für Wirtschaftsakteure im Bereich Batterien schaffen. Über die EU Batterieverordnung habne wir hier ausführlich berichtet:

Anwalt BattG – was können wir für Sie tun?

Unsere Kanzlei verfügt als Anwalt für das BattG über umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen sowohl auf Seiten der Kläger als auch der Beklagten im Bereich des Wettbewerbsrechts. Wir sind mit den Herausforderungen vertraut, die sowohl bei gerichtlichen Verfahren als auch bei außergerichtlichen Verhandlungen auftreten können.

Unser erfahrenes Team berät und vertritt Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um das BattG. Sie können uns telefonisch, per E-Mail oder über das untenstehende Kontaktformular erreichen:

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    Als Anwalt BattG Batteriegesetz vertreten wir unsere Mandanten von unserem Standort München aus bundesweit, u.a. auch in folgenden Städten: Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg, Krefeld, Lübeck, Mainz, Erfurt, Oberhausen, Rostock, Kassel, Hagen, Saarbrücken, Hamm, Potsdam Ludwigshafen, Oldenburg, Osnabrück, Leverkusen, Heidelberg, Darmstadt, Neuss, Regensburg, Paderborn, Ingolstadt, Würzburg, Fürth, Ulm, Heilbronn, Pforzheim, Wolfsburg, Göttingen, Reutlingen, Koblenz, Bremerhaven, Erlangen, Jena, Trier, Hildesheim, Cottbus, Kaiserslautern, Schwerin, Gera, Esslingen, Ludwigsburg, Tübingen, Zwickau, Flensburg

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