EU Batterieverordnung: Anwalt berät zur EU BattVO

EU Batterieverordnung heißt die Verordnung, die einen europaweit einheitlichen Rahmen für das Erzeugen, Inverkehrbringen und Anbieten von Batterien schaffen möchte. Wir beraten sämtliche Wirtschaftsakteure, die sich mit Batterien befassen zu den Voraussetzungen, die die EU Batterieverordnung (BattVO) aufstellt. Dabei verteidigen wir unsere Mandanten bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die EU Batterieverordnung und prüfen das rechtskonforme Verhalten der Mitbewerber unserer Mandanten, um Wettbewerbsverstöße im Bedarfsfalle abzustellen. Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung der Batteriebranche.

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Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
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EU Batterieverordnung (BattVO): darum geht es

EU Batterieverordnung heißt die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien am 12. Juli 2023 und ist ein legislativer Meilenstein für die Europäischen Union, die Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit im Umgang mit Batterien zu fördern. Diese Verordnung, die erstmals im Jahr 2006 eingeführt wurde und seitdem mehrfach aktualisiert und erweitert wurde, ist Ausdruck des wachsenden Bewusstseins für die ökologischen Herausforderungen im Zusammenhang mit Batterien und der Notwendigkeit, diese Herausforderungen zu bewältigen. Indem die Europäische Union die neue Verordnung „(EU) 2023/1542“ über Batterien und Altbatterien am 12. Juli 2023 (EU Batterieverordnung ) erlassen hat, unternahm sie einen bedeutenden Schritt in Richtung Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Diese wegweisende neue EU Batterieverordnung ersetzt die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG und bringt wesentliche Änderungen mit sich, um einen harmonisierten und umfassenden Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien durch die EU Batterieverordnung zu fördern. Diese steht neben dem deutschen Batteriegesetz, so dass die Vorschriften aus dem Batteriegesetz weiterhin zu beachten sind.

EU Batterieverordnung (BattVO) – der Hintergrund

Hintergrund der neuen EU Batterieverordnung ist die steigende Verbreitung von Batterien in unseren modernen Gesellschaften. Sei es in elektronischen Geräten, Elektrofahrzeugen oder erneuerbaren Energiesystemen. Problematisch an der Batterienutzung sind die erheblichen ökologischen Risiken, die während der Produktion und Entsorgung entstehen können. Darunter Rohstoffknappheit, toxische Abfälle und die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt. Um diese Herausforderungen anzugehen, entwickelte die EU eine neue EU Batterieverordnung. Im April 2019 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Bewertung der Batterierichtlinie 2006/66/EG, die am 6. September 2006 erlassen wurde. Diese Evaluierung zeigte, dass eine bessere Harmonisierung in Europa nicht mehr effektiv durch eine Richtlinie erreicht werden kann. Dies liegt daran, dass unterschiedliche Maßnahmen zur Sammlung und Verwertung von Batterieabfällen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu einem uneinheitlichen Rechtsrahmen geführt haben. Die Erkenntnis daraus war, dass eine Verordnung anstelle einer Richtlinie sinnvoller wäre. Im Gegensatz zu einer Richtlinie muss eine Verordnung (neue EU Batterieverordnung) nicht erst in den nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, sondern die EU Batterieverordnung gilt unmittelbar in jedem Land. Am 10. Dezember 2020 legte die Europäische Kommission daher ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien vor, mit dem Ziel, die Richtlinie 2006/66/EG aufzuheben und die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zu ändern. Dieser überarbeitete Entwurf wurde nach mehreren Sitzungen der „Umwelt“-Gruppe am 14. März 2022 veröffentlicht und am 9. Dezember 2022 im vierten Trilog zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erörtert. Die Hauptziele dieser EU Batterieverordnung bestehen darin, die Verwaltung von Batterieabfällen zu überarbeiten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu ergreifen. Dabei beinhalten die Richtlinien der EU Batterieverordnung die Vermeidung oder Verringerung der nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung, die Reduzierung der Auswirkungen der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Ressourceneffizienz von Rohstoffen.

Diese Maßnahmen der EU Batterieverordnung sollen dazu beitragen, die Kreislaufwirtschaft nachhaltiger und umweltfreundlicher zu gestalten, eine giftfreie Umwelt zu schaffen und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit sowie die strategische Autonomie der Europäischen Union zu stärken. Gleichzeitig sollen die Treibhausgasemissionen reduziert werden. Insgesamt spiegeln die Richtlinien der EU Batterieverordnung den Wandel in den europäisch politischen Prioritäten wider, hin zu einer grüneren und nachhaltigeren Zukunft. Sie zeigt, dass die EU bestrebt ist, den ökologischen Fußabdruck im Umgang mit Batterien zu minimieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken. 

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EU-Batterieverordnung: das sind die Neuerungen

Das Hauptziel der neuen EU Batterieverordnung besteht darin, Ressourcen zu schonen und gleichzeitig den Schutz von Klima und Umwelt zu gewährleisten. Der Hintergrund dieser neuen EU Batterieverordnung ist die strategische Bedeutung von Batterien im Rahmen des Green Deals, der eine Klimaneutralität bis 2050 anstrebt. Der Erlass der EU Batterieverordnung zielt darauf ab, die gesamte Lebensdauer von Batterien zu regulieren und beinhaltet Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien sowie die Berichterstattung. Die Richtlinien der neuen EU Batterieverordnung zielen auf die Einführung von Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure ab, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Darüber hinaus legt die EU Batterieverordnung Anforderungen für umweltorientierte Vergaben öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit Batterien und batteriebetriebenen Produkten fest. Der Erlass der EU Batterieverordnung erfolgt in Form einer Verordnung anstelle einer Richtlinie, was bedeutet, dass die EU Batterieverordnung nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt. Dies trägt dazu bei, einen einheitlichen Rechtsrahmen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Am 17. August 2023 trat die EU Batterieverordnung in Kraft. Sie umfasst wichtige Bestimmungen, wie die Erklärung des CO2-Fußabdrucks von Batterien, Anforderungen an die Austauschbarkeit von Batterien während der Lebensdauer eines Produkts, Mindestanteile für recycelte Materialien in Batterien und Ziele für die Sammlung von Altbatterien. Die Richtlinien der EU Batterieverordnung fördern auch die stoffliche Verwertung von Batterien und setzt Mindestziele für die Recyclingraten von bestimmten Materialien. Des Weiteren wird die Kennzeichnung von Batterien durch die Einführung von QR-Codes, die auf verschiedene Informationen zugreifen, verbessert. Batterien müssen zudem über einen elektronischen Aktenausweis (Batteriepass) verfügen, um Informationen für Wirtschaftsakteure und Recyclingbetriebe bereitzustellen.

Schließlich prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2027 die Durchführbarkeit von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien, um potenzielle Vorteile zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Richtlinien der neuen EU Batterieverordnung sind ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigen Zukunft und zeigt das Engagement der Europäischen Union für den Schutz der Umwelt und die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für Batterien in Europa.

Pflichten der Erzeuger gemäß EU Batterieverordnung 

Erzeuger ist nach den Richtlinien der neuen EU Batterieverordnung, wer eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt. Die Pflichten der Erzeuger Liegen darin, beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebname einer Batterie zu gewährleisten, dass die Batterie gemäß den Anforderungen, der EU Batterieverordnung gestaltet und erzeugt wurde. Weiterhin sorgt der Erzeuger dafür, dass der Batterie eine klar und verständlich abgefasste und lesbare Betriebsanleitung sowie Sicherheitsinformationen in verständlicher Sprache bei liegen. Der Erzeuger hat weiterhin die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Batterie gem. Art. 13 der EU Batterieverordnung gekennzeichnet ist.

Erzeuger haben vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebname einer Batterie technische Unterlagen zu erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder deren Durchführung zu veranlassen. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Konformitätsbewertungsverfahrens bringt der Erzeuger die CE-Kennzeichnung an und erstellt eine EU – Konformitätserklärung. Weiterhin hat der Erzeuger zu gewährleisten, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer oder eine Produktnummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Batterie nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben.

Weiterhin geben die Erzeuger gemäß den Verpflichtungen der EU Batterieverordnung auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse an. Wenn dies nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben. Die Kontaktdaten werden in einer oder mehreren für die Endnutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, festgelegt wird und muss klar, verständlich und lesbar sein.

Als Anwalt EU Batterieverordnung beraten wir Sie zu allen Pflichten des Erzeugers gemäß der neuen Batterieverordnung.

Anwalt für EU Batterieverordnung

Loschelder Leisenberg Kanzlei Gruppenbild

    Pflichten der Bevollmächtigten nach EU Batterieverordnung

    Bevollmächtigter ist nach den Richtlinien der neuen EU Batterieverordnung eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte kann durch schriftliches Mandat des Erzeugers benannt werden. Der Bevollmächtigte nimmt dabei Aufgaben war, welche ihm vom Erzeuger übertragen worden sind. Der Bevollmächtigte verfügt dabei über die angemessenen Mittel, um die Aufgaben wahrzunehmen. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde händig der Bevollmächtigte eine Kopie des Mandats aus. Das Mandat des Bevollmächtigten beinhaltet zumindest die Bereithaltung der EU Konformitätserklärung, die Aushändigung von erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine nationale Behörde zum Nachweis der Konformität der Batterie und sowie Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem Mandat des Bevollmächtigten gehörenden Batterien verbunden sind. Als Anwalt EU Batterieverordnung beraten wir Sie zu den Pflichten des Bevollmächtigten nach der neuen Batterieverordnung,

    Pflichten der Einführer gemäß EU Batterieverordnung

    Einführer ist nach den Richtlinien der EU Batterieverordnung, wer eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt. Inverkehrbringen ist dabei nach der neuen Batterieverordnung die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt. Der Einführer darf eine Batterie nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der EU Batterieverordnung genügt. Bevor der Einführer die Batterie in den Verkehr bringt, muss er sich u. a. davon überzeugen, dass der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat und die Batterie mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Richtlinien der EU Batterieverordnung gekennzeichnet ist.

    Einführer geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internet- und E- Mail-Adresse an. Wenn dies nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument anzugeben.

    Einführer müssen ab dem Inverkehrbringen der Batterie zehn Jahre lang die EU-Konformitätserklärung für die nationalen Behörden bereithalten und sicherstellen, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können. Die Einführer händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen zudem alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Batterie aus.

    Als Anwalt EU Batterieverordnung beraten wir Sie gerne zu sämtlichen Pflichten des Einführers gemäß der neuen Batterieverordnung.

    Neue Batterieverordnung
    Neue Batterieverordnung

    Pflichten der Händler nach EU Batterieverordnung

    Händler ist nach den Richtlinien der EU Batterieverordnung, wer eine Batterie auf dem Markt bereitstellt mit der Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers. Bereitstellung auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die EU Batterieverordnung hält Händler dazu an, Bei der Bereitstellung von Batterien auf dem Markt eine Gebühren Sorgfalt zu berücksichtigen. Händler haben sich zu vergewissern, dass der Hersteller im Hersteller Register eingetragen ist und die Batterie mit der CE – Kennzeichnung gekennzeichnet ist. Weiter hat sich der Händler zu vergewissern, dass der Batterie die erforderlichen Unterlagen, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und Erzeuger und Einführer gewisse Anforderungen erfüllen. Die EU Batterieverordnung nennt einige Beispiele, bei deren Vorliegen die Händler Batterien nicht auf dem Markt bereitstellen dürfen. Insgesamt sind die Händlerpflichten, welche die Batterieverordnung aufstellt, sehr weitreichend. Als Anwalt EU Batterieverordnung beraten wir Händler bei der rechtssicheren Bereitstellung von Batterien auf dem Markt.

    Pflichten der Fulfilment-Dienstleister gemäß EU Batterieverordnung

    Fulfilment-Dienstleister gewährleisten nach den Richtlinien der neuen EU Batterieverordnung für Batterien, welche sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

    Händler kann als Erzeuger gelten („Erzeugerfiktion“)

    Erzeugerfiktion bedeutet gemäß den Richtlinien der EU Batterieverordnung, dass der Einfuhr oder Händler als Erzeuger gilt und den Erzeugerpflichten unterliegt, wenn er eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seinen eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder er eine bereits in Verkehr gebracht oder in Betriebname Batterie so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen, der EU Batterieverordnung beeinträchtigt werden könnte oder der Händler oder Erzeuger den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie verändert. Gerne beraten wir Sie zum Vorliegen der Erzeugerfiktion gem. der neuen EU Batterieverordnung.

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    Behandlung von Second Life Produkten in der EU Batterieverordnung

    Second Life Produkten widmen die Richtlinien der EU Batterieverordnung ebenfalls Aufmerksamkeit. Die Behandlung von Second Life Produkten, im Kontext von Batterien und Altbatterien, gewinnt zunehmend an Bedeutung im Streben nach Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Second Life Produkte beziehen sich auf Batterien, die nach ihrer ersten Nutzung nicht einfach entsorgt, sondern für weitere Verwendungen vorbereitet oder umgenutzt werden. Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den „europäischen Grünen Deal“ betont die Notwendigkeit, einen sicheren, kreislauforientierten und nachhaltigen Umgang mit Batterien sicherzustellen, einschließlich ihres Second Life.

    In diesem Kontext ist es entscheidend, Vorschriften für das Second Life von Batterien in der EU Batterieverordnung festzulegen. Klare Richtlinien für die Sammlung, das Recycling und die weitere Nutzung von Batterien nach ihrer ersten Verwendung (Second Life). Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft erfordert eine gezielte Regulierung, um sicherzustellen, dass die Umweltauswirkungen von Batterien minimiert und Recyclingmärkte für aus Altbatterien gewonnene Sekundärrohstoffe gefördert werden. Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (neue EU Batterieverordnung), die die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG ersetzt, berücksichtigt diese Anforderungen. Indem die EU Batterieverordnung Maßnahmen zur Verbesserung der Sammel- und Recyclingquoten für sämtliche Batterien vorsieht, wird die Verwertung wertvoller Materialien unterstützt. Gleichzeitig werden in der EU Batterieverordnung Leitfäden für Verbraucher bereitgestellt, um eine bewusste Entsorgung und mögliche schrittweise Einstellung der Verwendung nicht wiederaufladbarer Batterien zu fördern. Die Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus von Batterien, einschließlich ihres Second Life, erfordert eine enge Zusammenarbeit aller Akteure in der Lieferkette. Ein harmonisierter Rechtsrahmen durch die EU Batterieverordnung auf EU-Ebene gewährleistet, dass die Vorschriften einheitlich in der gesamten Union gelten. Dies minimiert Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen, trägt zur Integrität des Binnenmarkts bei und fördert eine effektive Umsetzung von Maßnahmen für den Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft. Durch klare Vorschriften und einen ganzheitlichen Ansatz für die Behandlung von Second Life Produkten trägt die EU Batterieverordnung dazu bei, wichtige wirtschaftliche Möglichkeiten zu schaffen und den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen.

    Entfernen und Ersetzen der Batterien durch den Endnutzer

    Gemäß Artikel 11 der EU Batterieverordnung kommt dem Endnutzer eine zentrale Rolle beim Entfernen und Ersetzen von Batterien zu. Die EU Batterieverordnung legt dabei klare Richtlinien für den Hersteller und den Verbraucher fest. Artikel 11 der EU Batterieverordnung betont die Wichtigkeit des leicht zugänglichen Designs von Batterien, um deren einfache Entnahme und Austausch zu ermöglichen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Lebensdauer von Elektrogeräten zu verlängern und gleichzeitig den umweltfreundlichen Umgang mit Batterien zu fördern. Ein benutzerfreundliches Design erleichtert es den Endnutzern, Batterien ordnungsgemäß zu entfernen und durch neue, recyclingfähige Batterien zu ersetzen. Durch die aktive Beteiligung der Verbraucher wird die EU Batterieverordnung zu einem Instrument für den Umweltschutz. Indem die EU Batterieverordnung den Austauschprozess vereinfacht, ermutigt sie dazu, veraltete Batterien nicht nur zu entsorgen, sondern auch zu ersetzen. Dieser Ansatz unterstützt nicht nur die Umweltziele, sondern trägt auch dazu bei, den Ressourcenverbrauch zu reduzieren. Artikel 11 der EU Batterieverordnung verpflichtet den Hersteller außerdem dazu, den Verbraucher über den Austauschprozess der Batterien aufzuklären. Produzenten sind verpflichtet, klare Anleitungen bereitzustellen, die dem Endnutzer dabei helfen, Batterien sicher zu entfernen und zu ersetzen. Insgesamt bietet Artikel 11 der EU Batterieverordnung einen klaren Rahmen für den Endnutzer, um aktiv zur Förderung der Umweltziele beizutragen. Die einfache Entnahme und der Austausch von Batterien tragen nicht nur zur Langlebigkeit von Elektrogeräten bei, sondern unterstützen auch das Ziel einer nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Nutzung von Ressourcen.

    BattVO Hersteller, Händler, Einführer
    BattVO Hersteller, Händler, Einführer

    Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung

    Wie bisher auch im nationalen Recht (siehe die Regelungen zum Batteriegesetz – BattG) werden der Registrierung und der erweiterten Herstellerverantwortung zentrale Rollen durch die EU Batterieverordnung zugewiesen.

    Artikel 54 der EU Batterieverordnung regelt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung und Überwachung der Verordnung. Nach dieser Vorschrift muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Behörden benennen, die für die Durchsetzung der Verpflichtungen verantwortlich sind. Diese Behörden überwachen und überprüfen insbesondere, ob Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung ihre Pflichten gemäß der Verordnung erfüllen. Zusätzlich kann jeder Mitgliedstaat eine dieser Behörden als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Europäischen Kommission benennen. Die Mitgliedstaaten sind auch dafür verantwortlich, die organisatorischen Details und Betriebsabläufe dieser Behörden festzulegen. Dazu gehören Registrierungsverfahren für Hersteller, die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung, die Überwachung der erweiterten Herstellerverantwortung sowie die Sammlung von Daten zu Batterien und Altbatterien. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 18. November 2025 der Europäischen Kommission die Namen und Adressen der benannten zuständigen Behörden melden. Etwaige Änderungen an den Namen oder Adressen dieser Behörden müssen der Kommission umgehend mitgeteilt werden. Artikel 54 der EU Batterieverordnung schafft somit einen klaren Rahmen für die nationale Umsetzung und Kooperation mit der Europäischen Kommission im Kontext der EU-Batterieverordnung.

    Artikel 55 der EU Batterieverordnung legt die Einzelheiten für ein Herstellerregister fest, das von den Mitgliedstaaten erstellt wird, um die Einhaltung der Verordnung durch Batteriehersteller zu überwachen. Hersteller müssen sich in diesem Register anmelden, indem sie in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien erstmals auf den Markt bringen, einen Registrierungsantrag einreichen. Dieser Antrag erfolgt elektronisch und enthält verschiedene Informationen wie den Namen und die Adresse des Herstellers, die Art der Batterien, die auf den Markt gebracht werden, sowie Details zu den Maßnahmen, die der Hersteller ergreift, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Je nach Batteriekategorie müssen die Hersteller bestimmte Informationen vorlegen. Zum Beispiel müssen sie für Geräte- und Fahrzeugbatterien nachweisen, wie sie die Sammlungsverpflichtungen erfüllen und gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der Organisation angeben, die sie für die erweiterte Herstellerverantwortung benannt haben. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen anfordern, um die Effizienz des Registers zu gewährleisten. Falls ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt hat, muss diese ebenfalls die Anforderungen des Registers erfüllen. Die Registrierung kann im Namen des Herstellers auch durch einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgen. Die zuständige Behörde stellt Informationen zum Antragsverfahren bereit. Wird eine Registrierungen erteilt, wird diese innerhalb von maximal 12 Wochen abgewickelt. Dabei können gegebenenfalls Gebühren erhoben werden. Die Behörde kann die Registrierung ablehnen oder widerrufen, wenn erforderliche Informationen nicht vorgelegt werden oder wenn der Hersteller die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Änderungen in der Registrierung müssen sofort gemeldet werden. Wenn das Register nicht öffentlich zugänglich ist, müssen Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge abzuschließen, kostenlosen Zugang zu den Informationen gewähren.

    Artikel 56 der EU Batterieverordnung legt die Grundlagen für die „erweiterte Herstellerverantwortung“ für Batterien fest. Gemäß dieser Bestimmung tragen Hersteller, die Batterien erstmals auf dem Markt eines EU-Mitgliedstaats anbieten, eine erweiterte Verantwortung. Dies schließt die Einhaltung spezifischer Anforderungen gemäß der EU-Richtlinie 2008/98/EG und den Bestimmungen des Artikels selbst ein. Die Verantwortung erstreckt sich auch auf Unternehmen, die vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf den Markt bringen – sie gelten ebenfalls als Hersteller und müssen die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen. Zur Umsetzung dieser Regelung müssen Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Dies erfolgt durch schriftliches Mandat. Finanzielle Beiträge der Hersteller decken verschiedene Kosten, darunter die getrennte Sammlung, Beförderung und Behandlung von Altbatterien, die Erhebung über die Zusammensetzung von gesammelten Abfällen, die Bereitstellung von Informationen zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung sowie die Datenerhebung für die zuständigen Behörden.

    Für wiederverwendete Batterien besteht die Möglichkeit, einen Kostenteilungsmechanismus einzurichten. Dieser Mechanismus basiert auf einer tatsächlichen Kostenverteilung, um gemeinsam die Kosten für Sammlung, Information und Datenerhebung zu tragen. Nicht zu vergessen ist, dass der erste Hersteller, der die Batterie auf den Markt bringt, keine zusätzlichen Kosten durch diesen Mechanismus tragen muss. Die Europäische Kommission unterstützt diesen Prozess, indem sie den Informationsaustausch und bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Kostenteilungsmechanismen erleichtert.

    Artikel 57 der EU Batterieverordnung  behandelt die Bedeutung von Organisationen für Herstellerverantwortung im Batteriemanagement. Im Kern erlaubt dieser Artikel Herstellern, bestimmte Verantwortlichkeiten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung an zugelassene Organisationen zu übertragen. Die Mitgliedstaaten können sogar vorschreiben, dass die Beauftragung solcher Organisationen verbindlich ist, insbesondere wenn dies durch spezifische Eigenschaften bestimmter Batteriekategorien und deren Abfallbewirtschaftungseigenschaften gerechtfertigt ist. In Situationen, in denen mehrere Organisationen für die kollektive Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen sind, müssen sie sicherstellen, dass ihre Aktivitäten das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken. Die Koordination dieser Organisationen wird von der zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Dritten überwacht, um eine effektive Pflichtenerfüllung sicherzustellen. Ein wesentlicher Aspekt besteht darin, dass diese Organisationen sicherstellen müssen, dass Hersteller, unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe, gleichbehandelt werden. Die finanziellen Beiträge, die Hersteller an diese Organisationen zahlen, werden anhand verschiedener Kriterien festgelegt, darunter die Kategorie und chemische Zusammensetzung der Batterien, ihre Wiederaufladbarkeit, der Rezyklat Gehalt und der CO2-Fußabdruck. Vertraulichkeit spielt ebenfalls eine Rolle, da Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen müssen, dass unternehmensinterne Informationen oder Daten, die bestimmten Herstellern zugeordnet sind, vertraulich behandelt werden. Des Weiteren müssen diese Organisationen jährlich Informationen über Quoten der getrennten Sammlung von Altbatterien, Recyclingeffizienzen und Quoten der stofflichen Verwertung veröffentlichen. Dies geschieht auf transparente Weise. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden dabei geschützt. Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Veröffentlichung von Informationen über das Verfahren zur Auswahl von Abfallbewirtschaftern. Hierbei wird darauf geachtet, dass das Auswahlverfahren diskriminierungsfrei, transparent und nicht übermäßig belastend für kleine und mittlere Unternehmen ist. Die Europäische Kommission erhält die Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Verzerrungen des Binnenmarkts zu verhindern. Dabei werden Kriterien für die Anwendung konkreter Bestimmungen festgelegt, ohne jedoch die genaue Höhe der Beiträge zu bestimmen.

    Artikel 58 der EU Batterieverordnung legt die Bestimmungen für die Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung fest. Hersteller, die ihre Pflichten individuell erfüllen und benannte Organisationen für Herstellerverantwortung, die kollektiv agieren, müssen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Die Zulassung erfordert die Erfüllung bestimmter Anforderungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und der spezifischen Bedingungen dieses Kapitels. Für eine Zulassung ist entscheidend, dass der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung angemessene Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit Batterien getroffen hat. Dies schließt die Sammlung von Altbatterien ein, wobei nachgewiesen werden muss, dass die Zielvorgaben für die Sammlung erfüllt und dauerhaft beibehalten werden können. Die Mitgliedstaaten regeln die Details des Zulassungsverfahrens, einschließlich spezifischer Anforderungen für individuelle und kollektive Herstellerverantwortung. Die Überprüfung der Einhaltung erfolgt durch die zuständige Behörde, unter Umständen durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Zulassung ist unter bestimmten Bedingungen widerruflich, insbesondere wenn die Sammlungsziele nicht erfüllt werden oder die erforderlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden. Ein eigenes Kontrollsystem gemäß Artikel 8a Absatz 3d der Richtlinie 2008/98/EG muss regelmäßig angewendet werden, mindestens alle drei Jahre oder auf Anfrage der Behörden. Dies dient der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen und Zulassungsbedingungen. Im Falle von Mängeln kann die zuständige Behörde einen Korrekturmaßnahmenplan verlangen. Sicherheitsleistungen müssen von Herstellern erbracht werden, um die Kosten im Zusammenhang mit der Nichterfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung zu decken. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen bezüglich dieser Sicherheitsleistung festlegen. Falls öffentliche Organisationen existieren, kann die Sicherheitsleistung in Form eines öffentlichen Fonds erfolgen, der aus Beiträgen der Hersteller finanziert wird. In diesem Fall haftet der Mitgliedstaat, der die Organisation betreibt, gesamtschuldnerisch.

    Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure

    Das Kapitel über die „Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure“ behandelt die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Batterien. Es legt den Geltungsbereich fest, definiert Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem 18. August 2025 und beschreibt die Überprüfung dieser Strategien durch notifizierte Stellen. Die Wirtschaftsakteure müssen ein Managementsystem etablieren, Risikomanagementpflichten umsetzen und ihre Strategien offenlegen. Das Risikomanagement umfasst die Identifikation und Bewertung von Risiken sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Minderung. Unabhängige Überprüfungen durch notifizierte Stellen sind obligatorisch. Die Ergebnisse der Überprüfungen müssen offengelegt und Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten durch die Kommission wird ebenfalls behandelt. Die Ergebnisse müssen in einem öffentlich zugänglichen Register verzeichnet werden. Zudem wird festgelegt, wie mit Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten und die Anerkennung von Systemen umgegangen wird.

    Artikel 47 – Geltungsbereich

    Dieser Artikel definiert den Geltungsbereich des gesamten Kapitels. Die Regeln gelten nicht für kleine Wirtschaftsakteure und solche, die Batterien wiederverwenden oder umnutzen. Davon unberührt bleiben die Unions-Rechtsvorschriften zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

    Artikel 48 – Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

    Ab dem 18. August 2025 müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten etablieren und umsetzen. Diese Strategien werden unabhängig von notifizierten Stellen geprüft. Wirtschaftsakteure müssen Unterlagen für zehn Jahre aufbewahren und können mit anderen Akteuren zusammenarbeiten.

    Artikel 49 – Managementsystem des Wirtschaftsakteurs

    Wirtschaftsakteure müssen eine Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Batterien erstellen, Standards integrieren und ein internes Managementsystem aufbauen. Dieses System sollte sicherstellen, dass Kontrollen und Transparenz in der Lieferkette gewährleistet werden. Zudem sollte es einen Beschwerdemechanismus beinhalten.

    Artikel 50 – Risikomanagementpflichten

    Wirtschaftsakteure müssen Risiken in ihrer Lieferkette identifizieren, bewerten und Strategien zur Vermeidung oder Minderung entwickeln. Sie können den Handel fortsetzen oder aussetzen und müssen Konsultationen mit relevanten Interessenträgern durchführen. Die Kommission kann die Anerkennung von Systemen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten ermöglichen.

    Artikel 51 – Unabhängige Überprüfung der Strategien

    Notifizierte Stellen führen unabhängige Überprüfungen der Strategien durch. Diese Überprüfungen sollen die Konformität mit den Sorgfaltspflichten sicherstellen. Berichte werden erstellt und bei Erfüllung der Anforderungen eine Genehmigung erteilt.

    Artikel 52 – Offenlegung von Informationen

    Wirtschaftsakteure müssen Berichte über Überprüfungen und Genehmigungen den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Informationen zu Strategien müssen auch den unmittelbar nachgelagerten Abnehmern bereitgestellt werden. Jährliche Berichte zur Strategie und unabhängigen Überprüfungen sind zu veröffentlichen.

    Artikel 53 – Anerkennung von Systemen

    Systembetreiber können die Anerkennung ihrer Sorgfaltspflichtensysteme beantragen. Die Kommission kann die Gleichwertigkeit dieser Systeme bestätigen. Es gibt Verfahren zur Informationsaktualisierung und Überprüfung. Bei Verstößen kann die Anerkennung widerrufen werden. Ein öffentliches Register der anerkannten Systeme wird geführt.

    Abmahnung EU Batterieverordnung
    Abmahnung EU Batterieverordnung

    Abmahnung EU Batterieverordnung

    Eine Abmahnung EU Batterieverordnung wird immer dann ausgesprochen, wenn ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung vorliegt. Aber nicht jeder Verstoß gegen die Verordnung kann mit einer Abmahnung EU Batterieverordnung geahndet werden. Lediglich Marktverhaltensregeln unterliegen einer Abmahnung EU Batterieverordnung. Marktverhaltensregeln sind gesetzliche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Nur solche Marktverhaltensregeln sind Gegenstand einer Abmahnung EU Batterieverordnung. Als Anwalt für EU Batterieverordnung verteidigen wir Sie gegen eine Abmahnung EU Batterieverordnung und beraten Sie zur Rechtmäßigkeit des Handelns Ihrer Mitbewerber, um im Bedarfsfall ebenfalls eine Abmahnung EU Batterieverordnung auszusprechen. Vertrauen Sie hier unserer Expertise als Anwalt für Wettbewerbsrecht.

    Anwalt EU Batterieverordnung – was können wir für Sie tun?

    Als Anwalt für EU Batterieverordnung vertreten wir Sie in allen Fragen und Belangen zu dieser Verordnung. Unsere Tätigkeit im Bereich Batterien hat eine lange Historie, wir beraten unsere Mandanten seit vielen Jahren zu Fragen rund um das Batteriegesetz. Das Batteriegesetz hält bereits zahlreiche Vorschriften vor, auf die wir auch als Anwalt für EU Batterieverordnung zurückgreifen können. Da hilft uns unsere Erfahrung aus unserer Beratung zum Batteriegesetz. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine Mail oder kontaktieren Sie uns unter dem folgenden Formular für alle Fragen rund um die EU Batterieverordnung:

      Ihre Dateien*

      Sollten Sie eine Abmahnung oder sonstige Schriftstücke erhalten haben, können Sie diese Ihrer Anfrage direkt beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.

      Bitte laden Sie Ihre Dokumente über dieses Feld hoch. Erlaubt sind die Dokumenttypen .doc, .docx, .pdf, .txt, .rtf, .jpg, .tiff und .png. Sie können bis zu 5 Dateien (maximal 5MB jeweils) hochladen. Sollte Ihr Dokument aus mehreren Dateien bestehen, fassen Sie die Dateien wenn möglich zu einer Datei zusammen. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an office@ll-ip.com senden.





      Lebenszyklus und CO 2 Fußabdruck von Altbatterien und Akkus

      Dem Lebenszyklus, CO 2 Fußabdruck und Recycling von Akkus und Altbatterien widmet die EU Batterieverordnung ebenfalls eine große Aufmerksamkeit. Das Recycling und der Lebenszyklus von Akkus und Altbatterien wird in der Batterieverordnung (BattVO) Immer wieder erwähnt. Akkus und Batterien bzw. Altbatterien sollen während des gesamten Lebenszyklus einen möglichst niedrigen CO2 Fußabdruck aufweisen. Die aufgrund dieser Anforderungen während des Lebenszyklus von Batterien, Akkus und Altbatterien vermiedenen CO 2 -Emissionen sollen zu den Klimazielen der Union beitragen. Die Höchstwerte für den CO 2 Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus von Batterien, Altbatterien und Akkus sollen somit zukunftsfähig sein. Hier knüpft dann auch die erweiterte Herstellerverantwortung der EU Batterieverordnung an, wonach der Wirtschaftsakteur, der die Batterie ursprünglich in Verkehr gebracht hat, keine zusätzlichen Kosten tragen, die sich gegebenenfalls aus der Abfallbewirtschaftung aufgrund der nachfolgenden Phasen des Lebenszyklus dieser Batterie bzw. Akkus oder Altbatterie ergeben. Dabei ist die Einführung von Höchstwerten bei Akkus und Batterien dynamisch, da diese anhand des CO 2 -Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus von Batterien und Akkus bewertet werden müssen. Der CO 2 -Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus wird anhand der Stückliste, der Energie und der Hilfsmaterialien berechnet, die in einem bestimmten Erzeugerbetrieb eingesetzt werden, um ein bestimmtes Batteriemodell herzustellen. Die Phasen des Lebenszyklus werden angegeben mit Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe, Herstellung des Hauptprodukts, Vertrieb sowie Ende der Lebensdauer und Recycling. Unter „Lebenszyklus“ sind also aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Entsorgung von Batterien oder Akkus bzw. Altbatterien zu verstehen.

      Unsere Schwerpunkte

      Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

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