Elektrogesetz: Anwalt ElektroG berät bei Abmahnung, Registrierung, Kennzeichnung

Als Anwalt ElektroG beraten und vertreten wir unsere Mandanten bereits seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Elektrogesetz. Sei es bei einer Abmahnung ElektroG oder bei anderen Themen. Unsere Haupttätigkeiten bestehen in der Beratung zu Rechten und Pflichten, die sich aus dem ElektroG ergeben. Stellen unsere Mandanten fest, dass Mitbewerber gegen Vorschriften aus dem Elektrogesetz verstoßen, ahnden wir als Anwalt Elektrogesetz diese Verstöße mittels Abmahnung, Einstweiliger Verfügung, Unterlassungs- und Schadensersatzklage sowie einer Anzeige wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit beim Umweltbundesamt. Als Anwalt für ElektroG verteidigen wir unsere Mandanten selbstverständlich auch, wenn diese sich einem Angriff eines Mitbewerbers oder klagebefugten Wirtschaftsverbands ausgesetzt sehen. Setzen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung in der Beratung und Vertretung zu allen Fragen des ElektroG.

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Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
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Pflichten nach ElektroG treffen Vertreiber und Hersteller

Als Anwalt ElektroG vertreten und beraten wir sowohl Hersteller von Elektrogeräten als auch Vertreiber von Elektrogeräten. Ob man Hersteller oder Vertreiber von Elektrogeräten ist, wird im Gesetz klar definiert.

Hersteller von Elektrogeräten ist laut Elektrogesetz, wer Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereich des ElektroG anbietet. Ebenfalls ist Hersteller, wer solche Geräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen und seiner Marke in Deutschland anbietet. Als Hersteller gilt auch, wer Elektrogeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter weiter Verkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des originären Herstellers auf dem Gerät erscheint. Ebenfalls ist Hersteller, wer erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Elektrogeräte in Deutschland anbietet oder diese nach Deutschland verkauft. Zu den genauen Definitionen beraten wir Sie als Anwalt für Elektrogesetz.

Schließlich existiert laut Elektrogesetz noch der sog. Vertreiber-Hersteller. Denn als Hersteller von Elektrogeräten gilt auch ein Vertreiber, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. In diesem Fall treffen einen Vertreiber sämtliche Herstellerpflichten, was einen ganz anderen Pflichtenkatalog darstellt. Ein Vertreiber kann also sehr schnell als Hersteller angesehen werden, obwohl er es vom Wortsinn überhaupt nicht ist. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu.

Anwalt ElektroG: Registrierung nach Elektrogesetz

Die zentrale Vorschrift im ElektroG ist die Registrierungspflicht gemäß § 6 ElektroG. Bevor ein Hersteller von Elektrogeräten Elektro-oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Hersteller von Elektrogeräten dürfen Elektro-oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Als Anwalt für ElektroG ist diese Vorschrift für uns ein wichtiges Betätigungsfeld. Wer sich nämlich nicht registrieren lässt, kann sich dadurch erhebliche Kosten sparen, die am Ende der Herstellergemeinschaft zur Last fallen, die sich rechtstreu verhält. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach Elektrogesetz kann daher Unterlassungsansprüche und Schadensersatzsprüche auslösen, die mit Abmahnungen, einstweiliger Verfügung und Klage geahndet werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zum Umweltbundesamt zu erheben, die empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 € nach sich ziehen können. Als Anwalt im Elektrogesetz beraten und vertreten wir aber nicht nur Hersteller von Elektrogeräten, sondern auch Vertreiber. Denn auch für Vertreiber gilt ein Vertriebsverbot, wenn Sie oder der Hersteller der Elektro-und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Auch Bußgelder werden vom UBA (Umweltbundesamt) gegenüber Vertreibern verhängt. Als Anwalt ElektroG beraten und vertreten wir Sie gerne zu sämtlichen Pflichten und zeigen Ihnen Handlungsoptionen bei Verstößen auf.

Anwalt ElektroG
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Stiftung EAR Verzeichnis und Elektro Altgeräte Register Anwalt ElektroG

Im Stiftung EAR Verzeichnis befindet sich das Elektro Altgeräte Register. Das Stiftung EAR Verzeichnis führt alle erfolgten Registrierungen im Elektro Altgeräte Register auf. Wer also überprüfen möchte, ob sein Mitbewerber ordnungsgemäß registriert ist, wird im Stiftung EAR Verzeichnis fündig. Das Elektro Altgeräte Register verfügt über zahlreiche Suchparameter, mit denen man eine etwaige Registrierung überprüfen kann. Dort kann z.B. nach dem Namen des Herstellers oder des Bevollmächtigten, der WEEE-Registrierungsnummer, der Marke, der Kategorie oder der Geräteart gesucht werden. Die Informationen aus dem Elektro Altgeräte Register müssen dann mit dem Konkurrenzprodukt abgeglichen werden. Existiert keine Registrierung, greift ein Vertriebsverbot. Gerne unterstützen wir Sie als Anwalt Elektrogesetz dabei und prüfen, ob Ihr Mitbewerber ordnungsgemäß im Stiftung EAR Verzeichnis registriert ist. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu und setzen ein entsprechendes Vertriebsverbot durch.

Anwalt ElektroG
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Kennzeichnungspflichten: Anwalt Elektrogesetz berät

Eine weitere Tätigkeit als Anwalt ElektroG ist die Beratung und Vertretung zu den entsprechenden Kennzeichnungspflichten, welche das Elektrogesetz Herstellern und Vertreibern auferlegt.

Gem. § 9 ElektroG sind Elektro-und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller von Elektrogeräten eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElektroG erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde. Weiterhin sind Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne zu kennzeichnen. Auch ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage durch einen darauf spezialisierten Anwalt ElektroG geahndet werden kann.

Anwalt Elektrogesetz
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Anwalt ElektroG – wichtige Pflichten für Vertreiber und Hersteller von Elektrogeräten

In Deutschland wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erstmals im Jahr 2005 eingeführt. Es verfolgt das Ziel, Elektro- und Elektronikgeräte umweltfreundlich zu entsorgen und ihre Wiederverwertung zu fördern. Die Abfallmenge soll reduziert und die Ressourcennutzung gleichermaßen verbessert werden. Damit diese Ziele erreicht werden, legt das ElektroG Regeln zum Marktverhalten fest. Die überarbeitete Version des Gesetzes trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Gerade in Bezug auf Informationspflichten umfasst die Neufassung einige Änderungen.

Vertreiber ElektroG Anwalt Elektrogesetz

Die Informationspflichten des ElektroG 2022 beziehen sich in erster Linie auf Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Händler, die diese Geräte veräußern. Vertreiber sind grundsätzlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und müssen daher sicherstellen, dass ihre Produkte den Anforderungen des ElektroG entsprechen. Nach dem § 3 Nr. 11 ElektroG ist ein Vertreiber jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Anbieten im Sinne des § 3 Nr. 6 ElektroG beschreibt sich als das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten. Hiervon umfasst ist zudem die Aufforderung, ein statthaftes Angebot abzugeben. Diese hier beschriebene Bereitstellung definiert sich als entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten nach ElektroG 2022

Nach § 18 ElektroG gelten für Händler und Produzenten gesonderte Informationspflichten gegenüber Privaten. Gemäß dem ElektroG 2022 sind Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, bestimmte Informationen gegenüber privaten Haushalten bereitzustellen. Diese Informationspflichten dienen dazu, die Verbraucher über die umweltfreundliche Entsorgung ihrer Elektrogeräte zu informieren und sie bei der korrekten Handhabung zu unterstützen. Zu den Informationspflichten, die gegenüber privaten Haushalten bestehen gehört zum einen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG.

Bevor Elektrogeräte auf den Markt gebracht werden, müssen Bevollmächtigte mit der jeweiligen Geräteart und der dazugehörigen Marke bei der der Stiftung Elektro-Altgeräte (EAR) registriert sein. Dabei erhalten sie eine Registrierungsnummer. Diese Nummer muss auf den Geräten und der Verpackung angegeben werden. Weiterhin gilt, dass es für die Registrierung einer Garantie oder einer Glaubhaftmachung bedarf. Aus der Anlage 2 zu § 6 Absatz 1 geht hervor, dass zusätzliche Angaben über jeweilige Adressen, das Gerät, die Zuständigkeit usw. gemacht werden müssen.

Darunter fallen insbesondere Informationen über den Hersteller bzw. den Bevollmächtigten und Details über ein Rücknahmekonzept. Für Onlinehändler auf europäischer Ebene außerdem erforderlich, sind Informationen zu Bevollmächtigten in den jeweiligen EU-Staaten.

Eine weitere Informationspflicht ist die Veröffentlichungspflicht. Hiernach müssen Hersteller gewisse Informationen über Produkte auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlichen, die von der EAR verwaltet wird. Diese Informationen umfassen Angaben zu Materialien, aus denen die Geräte hergestellt werden, sowie zur Eignung der Geräte für das Recycling. Zuletzt besteht noch eine Kennzeichnungspflicht. Vertreiber müssen Geräte und Verpackungen mit dem Symbol der Mülltonne kennzeichnen. Dieses Symbol verrät Kunden, dass das Produkt nicht im normalen Hausmüll entsorgt werden darf, sondern stattdessen einer separaten Sammlung zugeführt werden muss. Beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten besteht für Händler eine zusätzliche Informationspflicht. Vertreiber müssen dem Kunden gewisse Angaben direkt beim Verkauf zur Verfügung stellen. Beispielsweise die bereits erwähnte Registrierungsnummer des EAR und Hinweise zur Entsorgung des jeweiligen Geräts (dazu im späteren Verlauf mehr). Diese Informationspflichten sollen dazu beitragen, dass Elektro- und Elektronikgeräte umweltfreundlich entsorgt und recycelt werden. Durch die Kennzeichnungspflicht und die Veröffentlichung von Informationen soll gewährleistet werden, dass Verbraucher besser informiert sind. Die Registrierungspflicht soll hierbei sicherstellen, dass Vertreiber die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Andernfalls drohen diesen Geldbußen. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu.

Pflichten der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 ElektroG

Nach § 10 Absatz 1 ElektroG besteht für Endnutzer (private Haushalte) eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.

Zum einen sind Private verpflichtet, Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt vom üblichen Hausmüll zu sammeln. Sie sind dazu angehalten darauf zu achten, dass bestimmte Geräte nicht in den normalen Abfall gelangen. Daneben haben Endnutzer die Möglichkeit, Elektronikaltgeräte an den dafür vorgesehenen Sammelstellen abzugeben. Dies können beispielsweise kommunale Sammelstellen, Rückgabestellen im stationären Handel oder spezielle Recyclinghöfe sein. Grundsätzlich liegt die ordnungsgemäße Entsorgung in der Verantwortung der privaten Haushalte. Sie müssen sichergehen, dass die Elektrogeräte an den geeigneten Stellen abgegeben werden, um eine umweltfreundliche Verwertung zu ermöglichen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung gemäß § 10 Absatz 1 ElektroG dient demnach in erster Linie der Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt. Elektro- und Elektronikaltgeräte können wertvolle Ressourcen, aber auch potenziell gefährliche Stoffe beinhalten. Durch die getrennte Sammlung und das Recycling dieser Geräte können wertvolle Materialien zurückgewonnen und schädliche Substanzen fachgerecht entsorgt werden.

Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme nach ElektroG

Nach dem ElektroG 2022 besteht für Händler und Hersteller von Elektrogeräten eine Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Diese sogenannte Rücknahmepflicht gilt sowohl für Endnutzer, die ihre Altgeräte ordnungsgemäß entsorgen möchten als auch für die Vertreiber.

Für die Entsorgung bzw. die Rückgabe von Elektroaltgeräten unterscheidet man zwischen dem stationären- und dem Onlinehandel. Im ElektroG von 2022 wurden beide Formen konkretisiert und ausgestaltet.

Für den stationären Handel gilt, dass Altgeräte von Händlern, deren Ladenfläche mindestens 400 Quadratmeter umfasst,  zurückgenommen werden müssen. Diese Rücknahmepflicht wird in § 17 ElektroG genauer definiert. Auch Betreiber von Supermärkten, die wiederholt Elektrogeräte anbieten und deren Verkaufsfläche mindestens 800 Quadratmeter beträgt sind an diese Rücknahmepflicht gebunden. Hat das Elektrogerät eine Kantenlänge von bis zu 25cm, gilt die Rücknahmepflicht unabhängig davon, ob ein neuer Artikel gekauft wird oder nicht (0:1- Rücknahmepflicht). Dies gilt auch für Geräte, die zuvor nicht in dem jeweiligen Laden erworben wurden. Wichtig zu beachten ist, dass Verbraucher pro Geräteart nur bis zu maximal drei Altgeräte kostenlos abliefern dürfen. Elektrogeräte die größer als 25cm (Kantenlänge) sind, dürfen nur im Austausch gegen ein neues, vergleichbares und funktionsfähiges Produkt zurückgebracht werden (1:1-Rücknahmepflicht). Vertreiber müssen Altgeräte von Kunden grundsätzlich „am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.“ Verweise auf andere öffentlich-rechtliche Rückgabestellen (wie bspw. Werkstoffhöfe) ist durch das ElektroG nach wie vor unzulässig. Die Rücknahmepflicht beinhaltet also auch die Informationspflicht darüber, wie Verbraucher ihre Elektroaltgeräte entsorgen oder zurückgeben können.

Für den Onlinehandel gilt, dass Kunden eine kostenfreie Abholung der Altgeräte zusteht. Ein 1:1-Austausch (das Altgerät gegen neues, funktionales Gerät) ist nur noch in den Produktkategorien 1 (Produkte mit Kühlmittel oder anderen Ölen), 2 (Bildschirmgeräte, Monitore und TV-Geräte) und 4 (große Geräte mit mehr als 50 cm Kantenlänge) zulässig.

Kostenlose Abholungen kleinerer Geräte der anderen Kategorien nicht hierbei nicht mehr vorgesehen. Hierfür gilt, dass die Möglichkeit einer Rückgabe „in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer“ stehen muss. Im Onlinehandel richtet sich die Berechnung der Verkaufsfläche im Wesentlichen nach denselben Regeln, wie im stationären Handel (entscheidend hierbei ist die Lager- und Versandfläche). Hierbei bestehen nur wenige Unterschiede. Zum einen zählen bei der Berechnung der Ladenfläche im Onlinehandel, anders als im stationären Handel, alle Regale für Elektrogeräte zur Gesamtfläche dazu. Im stationären Handel werden hierbei nur die Standflächen der Regale erfasst. Zudem gilt für Hybride Händler die Regel, dass diese für die Berechnung die Geschäfts- und Lagerfläche miteinberechnen müssen. Freiwillig darf jeder Händler Altgeräte kostenlos austauschen.

Grundsätzlich müssen Vertreiber dem Endnutzer also eine angemessene Möglichkeit zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch die Bereitstellung von Rückgabestellen, die Einrichtung von Sammelstellen oder die Zusammenarbeit mit externen Rücknahmesystemen erfolgen.

Hierbei sind die Händler und Hersteller von Elektrogeräten verpflichtet, die von ihnen zurückgenommenen Altgeräte zu dokumentieren. Die hierdurch gewonnenen Informationen dienen im Nachhinein dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen und den Verbleib der Altgeräte im Entsorgungssystem nachzuvollziehen. Die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten soll gewährleisten, dass Verbraucher eine unkomplizierte und umweltgerechte Möglichkeit haben, Altgeräte zu entsorgen. Durch die Bereitstellung von Rückgabemöglichkeiten und die Zusammenarbeit von Vertreibern wird die ordnungsgemäße Entsorgung gefördert und die Wiederverwertung und das Recycling von Elektrogeräten unterstützt. Es empfiehlt sich, die genauen Bestimmungen des ElektroG sowie die Informationen der zuständigen Behörden oder der EAR heranzuziehen, um sicherzugehen, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu.

Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten – Anwalt ElektroG

Heutzutage gibt es verschiedene Möglichkeiten, Elektro- und Elektronikaltgeräte ordnungsgemäß zurückzugeben. Viele Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen, bieten spezielle Rückgabemöglichkeiten an. In einigen Fällen können Endnutzer alte Geräte direkt im stationären Handel zurückgeben. Es ist ratsam, sich vor dem Kauf zu informieren, ob der Vertreiber diese Möglichkeit anbietet. Zusätzlich stellen viele  Städte spezielle Sammelstellen oder Recyclinghöfe zur Verfügung, an denen Elektro- und Elektronikaltgeräte abgegeben werden können. Diese Sammelstellen sind oft Teil des kommunalen Abfallwirtschaftssystems. Viele Hersteller und Händler haben eigene Rücknahmesysteme etabliert, um die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten zu erleichtern. Sie können spezielle Rückgabestellen einrichten oder mit bestehenden Rücknahmesystemen zusammenarbeiten. Informieren sie sich hierzu frühzeitig. In einigen Fällen bieten Vertreiber die Möglichkeit, Altgeräte online zurückzugeben. Dies kann beispielsweise durch die Bereitstellung von Versandetiketten oder die Organisation einer Abholung durch einen Kurierdienst erfolgen. Wie bereits erwähnt, besteht diese Möglichkeit nur noch sehr vereinzelt. Es ist wichtig, die spezifischen Rückgabemöglichkeiten in der eigenen Stadt zu prüfen, da sie je nach Standort variieren können. Kommunale Websites, Informationen von Herstellern sowie die Stiftung EAR können nützliche Quellen sein, um die richtige Rückgabemethode für Elektro- und Elektronikaltgeräte zu finden.

Unabhängig von der gewählten Rückgabemöglichkeit ist es essenziell, persönliche Daten von den Altgeräten zu entfernen, bevor die Geräte zurückgegeben werden.

Verantwortung der Endnutzer zur Löschung personenbezogener Daten

Endnutzer von Elektro- und Elektronikgeräten tragen eine große Verantwortung für die Löschung personenbezogener Daten, bevor Geräte entsorgt oder zurückgeben werden. Das betrifft insbesondere Geräte wie Smartphones, Tablets, Computer und andere Speichergeräte, die persönliche Informationen enthalten können. Bevor ein Elektrogerät zurückgeben wird, ist es ratsam, eine Sicherungskopie wichtiger Daten anzufertigen. Danach müssen sämtliche persönliche Daten von dem Gerät gelöscht werden. Hierbei sollten nicht nur offensichtliche Dateien wie Bilder oder persönliche Dokumente, sondern auch E-Mails, Kontakte, Kalendereinträge und andere potenziell sensible Informationen entfernt werden.

Für die Löschung personenbezogener Daten gibt es spezielle Datenlöschungssoftware, die gewährleisten, dass private Daten endgültig von einem Gerät gelöscht werden. Diese Software überschreibt die vorhandenen Daten mehrmals, um eine Wiederherstellung zu verhindern.

Es ist sehr wichtig Maßnahmen zur Datenlöschung zu ergreifen, um persönliche Informationen zu schützen und Missbrauch zu verhindern. Durch die sorgfältige Löschung personenbezogener Daten tragen Sie dazu bei, Ihre Privatsphäre zu wahren und die Sicherheit sensiblen Informationen zu gewährleisten.

Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne

Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne hat im Zusammenhang mit dem ElektroG eine wichtige Bedeutung. Es signalisiert, dass elektronische Geräte nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen. Das Symbol ist in der Regel auf Elektro- und Elektronikgeräten zu finden und soll Endnutzern deutlich machen, dass diese Geräte einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden müssen. Das ElektroG verpflichtet Hersteller und Händler dazu, Produkte mit diesem Symbol zu kennzeichnen, um die Verbraucher auf ihre Verantwortung bei der Entsorgung hinzuweisen. Das Ziel dieser Kennzeichnung ist es, die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten und damit den Umweltschutz zu fördern. Elektroaltgeräte können schädliche Substanzen enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung in die Umwelt gelangen können. Eine korrekte Entsorgung von Elektroaltgeräten trägt dazu bei, diese Risiken zu minimieren. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu.

Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben – Anwalt Elektrogesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz enthält quantitative Zielvorgaben für die Verwertung von Elektroaltgeräten. Vertreiber sind danach laut Elektrogesetz dazu verpflichtet jährlich Informationen darüber zu veröffentlichen, inwieweit Sie die quantitativen Vorgaben erfüllen.

Hersteller von Elektrogeräten sind verpflichtet, der EAR jährlich die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte zu melden. Diese Daten bilden dann die Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben. Auf dieser Grundlage legt die EAR jährlich quantitative Zielvorgaben fest. Diese Zielvorgaben basieren auf einem Prozentsatz der im Vorjahr verkauften Geräte. Definiert sind die Angaben in Bezug auf die Verwertung von Elektroaltgeräten. Die Gesamtheit der erfassten Altgeräte muss nach § 10 Absatz 3 ElektroG in jedem Kalenderjahr mindestens 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektronikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in Verkehr gebracht wurden, betragen.

Je nach Kategorie der Altgeräte legt § 22 Abs. 1 ElektroG fest, wie diese verwertet werden. Die Zielvorgaben sollen gewährleisten, dass eine ausreichende Menge an Elektroaltgeräten erfasst und einer umweltgerechten Verwertung zugeführt werden. Die Erfüllung dieser quantitativen Zielvorgaben liegt in der Verantwortung der Hersteller und der EAR. Die Stiftung EAR überwacht die Einhaltung der quantitativen Zielvorgaben durch regelmäßige Kontrollen. Bei Nichteinhaltung können Sanktionen verhängt werden. Wichtig zu beachten ist, dass die genauen Zielvorgaben und Prozentsätze je nach Gerätekategorie und Verwertungsart variieren. Die Einhaltung der quantitativen Zielvorgaben ist ein Wesentlicher Schritt zur Förderung der Kreislaufwirtschaft von Elektroaltgeräten und zur Reduzierung von negativen Umweltauswirkungen.

Bußgelder bei Verstößen gegen das ElektroG – Anwalt ElektroG berät

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des ElektroG können Bußgelder verhängt werden.

Der § 45 ElektroG enthält die etwaigen Bußgeldvorschriften. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 13b ElektroG handelt derjenige ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert. Ordnungswidrigkeiten können durch das Umweltbundesamt mit Geldbußen von bis zu 10.000 € geahndet werden. Verstöße gegen das ElektroG können von jedermann zur Anzeige gebracht werden, dies kann sogar anonym passieren. Verstöße gegen die bereits erwähnte Registrierungspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden. Die genaue Höhe der Bußgelder kann je nach Schwere des Verstoßes variieren. Ordnungswidrigkeiten liegen auch dann vor, wenn sich Hersteller nicht an die Rücknahmepflicht und deren Kennzeichnung halten. Auch die fehlende oder inkorrekte Kennzeichnung  von Elektrogeräten stellt einen Verstoß dar. Selbst wenn diese nur falsch angebracht ist, können dem Vertreiber Bußgelder auferlegt werden. Auch die fehlende oder unvollständige Meldung von jährlichen Verkaufsmengen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die genaue Höhe der Bußgelder kann je nach Schwere des Verstoßes variieren und reicht von Geldstrafen bis hin zu hohen finanziellen Sanktionen. Abschließend lässt sich festhalten, dass Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sich genaustens mit den Vorschriften des ElektroG auseinandersetzten sollten, um und Bußgelder zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Gesetzes trägt zudem zur Förderung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt bei. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu.

Bußgeld ElektroG
Bußgeld ElektroG

Wettbewerbsrecht Anwalt ElektroG

Im Zusammenhang mit dem ElektroG oder dem BattG können auch Wettbewerbsverstöße auftreten. Hierbei gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich Wettbewerbsverstöße bejaht werden können. In den bereits genannten Fällen tendieren Gerichte häufig dazu, Wettbewerbsverstöße aufgrund von Missachtung der Informationspflichten anzunehmen. Mitbewerber sind in der Lage mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen oder Unterlassungserklärungen gegen Sie vorzugehen.

Es ist daher sehr wichtig, dass Unternehmen im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte die Bestimmungen des ElektroG sowohl in Bezug auf Umweltaspekte als auch auf Wettbewerbsaspekte einhalten. Als Anwalt ElektroG beraten wir Sie hierzu. Gleiches gilt für die Vorschriften des Batteriegesetzes (BattG).

Pflichten von Plattformbetreibern und Fulfilment-Dienstleistern

Gem. § 6 Absatz 2 ElektroG existieren seit dem 1. Juli 2023 spezielle Regelungen für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister. Ist ein Hersteller oder Bevollmächtigter nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert,  dürfen Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie z.B. Amazon) laut Elektrogesetz das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen. Diese Vorschrift bürdet elektronischen Marktplätzen wie zum Beispiel Amazon sehr weit reichende Prüfpflichten auf.  Man darf gespannt sein, ob Betreiber elektronischer Marktplätze diese Verpflichtungen werden erfüllen können. In der Vergangenheit ist es Amazon nicht gelungen, als Hersteller bzw. Vertreiber von Lampen selbst ordnungsgemäß registriert zu sein. Dies zeigt ein erfolgreiches Gerichtsverfahren, welches unsere Kanzlei gegen Amazon geführt hat.

Fulfilment-Dienstleister hingegen dürfen laut Elektrogesetz die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro-oder Elektronikgeräte eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht vornehmen. Auch das bedeutet eine weit reichende Prüfpflicht. Wir gehen davon aus, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister sich in Zukunft vermehrt mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach ElektroG sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren werden auseinandersetzen müssen. Bislang konnten sich Betreiber elektronischer Marktplätze immer damit herauswinden, dass es ja nicht ihre Angebote seien. Zwar hat z.B. Amazon Angebote auf eine Rüge hin gelöscht; unmittelbar danach wurden aber weitere Angebote eingestellt, die ebenfalls rechtsverletzend waren. Eine klassische Sisyphosarbeit.

Abmahnung ElektroG – Anwalt ElektroG berät

Eine Abmahnung ElektroG wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn ein Verstoß gegen das ElektroG vorliegt. Dabei kann eine Abmahnung ElektroG schnell teuer werden, da einerseits Rechtsanwalt Kosten für eine Abmahnung Elektrogesetz angesetzt werden können und andererseits bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Nachgang zu einer Abmahnung ElektroG häufig Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn man auf eine Abmahnung ElektroG vorschnell eine Unterlassungserklärung abgibt, ohne die Fallstricke zu kennen, welche dann zu einem Wiederholungsverstoß und zu einer Vertragsstrafe ElektroG führen. Bei einer Abmahnung ElektroG sollten Sie also nicht vorschnell reagieren, sondern sich von einem Anwalt Elektrogesetz ausführlich beraten lassen. Stellen Sie fest, dass ein Mitbewerber gegen das ElektroG verstößt, sprechen wir selbst verständlich für sie eine Abmahnung ElektroG gegenüber dem Mitbewerber aus und versuchen, den Verstoß dadurch zu unterbinden. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu.

Einstweilige Verfügung ElektroG

Eine einstweilige Verfügung ElektroG ergeht immer dann, wenn auf eine Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird und auch eine gewisse Dringlichkeit besteht. Es muss also lediglich ein kurzer Zeitraum von der Kenntnisnahme des Rechtsverstoßes bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ElektroG liegen. Durch eine einstweilige Verfügung ElektroG besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Verbot zu erzielen, mit welchem dem Verletzer aufgegeben wird, die beanstandete Handlung zu unterlassen. Normalerweise ergeht eine einstweilige Verfügung ElektroG innerhalb weniger Tage und wird dann durch den Antragsteller per Gerichtsvollzieher zugestellt. Mit der Zustellung tritt die einstweilige Verfügung ElektroG in Kraft. Als Anwalt ElektroG beraten wir Sie gerne hierzu.

Klage ElektroG

Eine Klage ElektroG empfiehlt sich stets dann, wenn keine Dringlichkeit mehr für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht oder auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Für unsere Mandanten erheben wir regelmäßig Klagen auf Grundlage des ElektroG oder verteidigen diese gegen entsprechende Angriffe.

Ordnungswidrigkeit ElektroG Anwalt berät

Viele Verstöße gegen das ElektroG stellen gleichzeitig Ordnungswidrigkeiten dar, die regelmäßig hohe Bußgelder nach sich ziehen können. Das ElektroG sieht Bußgelder in einer Höhe von bis zu 100.000 € vor. Bußgelder nach dem ElektroG können beispielsweise dann verhängt werden, wenn sich ein Hersteller oder Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt. Es können auch dann Bußgelder verhängt werden, wenn ohne Registrierung eine Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht oder zum Kauf angeboten wird. Auch eine fehlerhafte oder verspätete Mengenmitteilung kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Als Anwalt für Elektrogesetz stellen wir für unsere Mandanten Anzeigen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit und verteidigen unsere Mandanten, wenn diese eine Anhörung wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben.

Im Folgenden gehen wir auf die einzelnen Bußgeldtatbestände und die Rolle des Umweltbundesamtes bei der Ahndung von Verstößen ein. Vorweg sei noch erwähnt, dass Sie eine Anhörung vom Umweltbundesamt in jedem Fall ernst nehmen sollten. Grundsätzlich haben Angeklagte dabei immer die Chance sich selber zu entlasten. Tun Sie dies nicht, entscheidet das Umweltbundesamt in Ihrem Fall nach Aktenlage. Als Rechtsanwalt im Elektrogesetz beraten wir Sie gerne hierzu.

Anhörung Umweltbundesamt als Nebenbeteiligte einer Ordnungswidrigkeit

Das Umweltbundesamt (UBA) ist als Bundesoberbehörde für Umwelt- und Naturschutz auch für Verstöße nach dem Elektrogesetz zuständig. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten kann das UBA auch bei Ordnungswidrigkeiten im Umweltbereich als Nebenbeteiligte auftreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die begangene Ordnungswidrigkeit einen Bezug zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des UBA aufweist. Als Nebenbeteiligte hat das UBA bestimmte Rechte und Pflichten im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dazu gehört unter anderem die Teilnahme am Verfahren, die Abgabe von Stellungnahmen und das Stellen von Beweisanträgen. Zudem kann das Umweltbundesamt Anträge auf Verhängung von Bußgeldern stellen. Durch die Teilnahme des UBA kann der Verlauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beeinflusst werden. Durch Stellungnahmen und Beweisanträge kann dazu beitragen werden, dass eine angemessene Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeiten erfolgt. Wichtig zu betonen ist, dass letztendlich das Gericht über die Verhängung von Bußgeldern entscheidet. Die Beteiligung des Umweltbundesamts als Nebenbeteiligte stellt dabei sicher, dass auch umweltrelevante Aspekte bei der Bewertung in angemessener Form berücksichtigt werden. Es kann also festgehalten werden, dass die Beteiligung des UBA in Ordnungswidrigkeitenverfahren den Umwelt- und Naturschutz stärkt.

Im ersten Schreiben zur Anhörung (§ 55 OWiG, § 163 a StPO) informiert das Umweltbundesamt über Tatort, Tatzeit und Tathandlung. Es weißt den Betroffenen also zunächst lediglich auf die ermittelte Ordnungswidrigkeit hin. Nachdem die Verstöße aufgelistet und mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften in Verbindung gebracht wurden, wird die Zahlung einer Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt. Der Betroffene erhält schließlich die Gelegenheit, den Anhörungsbogen innerhalb einer vierwöchigen Frist an das UBA zurückzusenden und sich zu den Vorwürfen zu äußern. Grundsätzlich besteht hierfür aber keine Verpflichtung. In Fällen von Verstößen gegen das ElektroG ist für das UBA in der Anhörung die Höhe des Gewinns, die Anzahl an verkauften Elektrogeräten und die Herkunft dieser Geräte sehr relevant. Grundsätzlich werden auch wirtschaftliche Verhältnisse geprüft. Es ist ratsam, eine Antwort hierauf zu unterlassen. Bevor der konkrete Vorwurf nicht identifiziert wurde, sollten sich Betroffene gar nicht erst darauf einzulassen. Der konkrete Vorwurf ergibt sich in der Regel nicht aus der Anhörung. Ebenso ist Vorsicht bei telefonischen Stellungnahmen geboten, da diese später zu erheblichen Problemen führen können.

Anhörung Umweltbundesamt bzgl. zahlreicher Vorwürfe

Im Bereich von Elektro- und Elektronikgeräten gibt es eine Vielzahl von Verstößen, die vom Umweltbundesamt geahndet werden können. Im Folgenden werden einige dieser Verstöße aufgeführt.

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß ElektroG

Das ElektroG richtet sich an Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen und vertreiben. Diese Geräte dienen der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern.

Verstoß gegen Registrierungspflicht gem. § 6 ElektroG

Laut dem ElektroG sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen ihrer Produkte bei der zuständigen Behörde zu registrieren, ansonsten greift ein Vertriebsverbot. Dies umfasst die Angabe der Geräteart und Marke. Es ist Herstellern von Elektrogeräten untersagt, ihre Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr zu bringen, wenn sie nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ebenso dürfen Vertreiber keine Produkte von Herstellern anbieten, die nicht oder nicht korrekt registriert sind. Dieser Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist von großer Bedeutung und wird gerichtlich verfolgt. Das Umweltbundesamt nimmt diesbezüglich Anhörungen vor, um den Vorwurf des Verstoßes gegen § 6 des ElektroG zu prüfen. Es ist wichtig, diesen Vorwurf nicht zu unterschätzen, da er schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Das Umweltbundesamt betrachtet einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht als ernste Angelegenheit und kann entsprechende Bußgelder verhängen. Es ist daher ratsam, die Registrierungspflicht gewissenhaft zu erfüllen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Neben einem Vertriebsverbot kommt also auch ein hohes Bußgeld in Betracht.

Verstoß gegen Mengenmitteilungspflichten gem. §§ 27 ff. ElektroG

Nach den §§ 27 ff. des ElektroG sind Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, bestimmte Mengenmitteilungen gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Diese Mitteilungen umfassen Angaben über die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen Gerätemengen sowie Informationen über die Rücknahme und Verwertung sogenannter Altgeräte. Die Mengenmitteilungspflichten dienen der Überwachung und Steuerung des Elektroaltgeräteaufkommens sowie der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung. Verstöße gegen Mengenmitteilungspflichten werden vom Umweltbundesamt genau geprüft. Das UWA kann auch hierbei Anhörungen durchführen, um Vorwürfe des Verstoßes gegen die §§ 27 ff. des ElektroG zu untersuchen. Es liegt in der Verantwortung der Hersteller und Vertreiber, ihre Mengenmitteilungspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Durch die korrekte Abgabe der erforderlichen Mitteilungen können rechtliche Konsequenzen vermieden werden. Eine ordnungsgemäße Erfüllung der Mengenmitteilungspflichten trägt zur transparenten Erfassung und Entsorgung von Elektroaltgeräten bei und unterstützt somit den Umweltschutz und die Ressourcenschonung.

Mitteilung von Änderung der Registrierungsdaten etc.

Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sind laut Elektrogesetz verpflichtet, bei Änderungen ihrer Registrierungsdaten dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Umfasst sind beispielsweise Änderungen in Bezug auf Firmennamen, Kontaktdaten oder rechtliche Zuständigkeiten. Die Mitteilung von Änderungen der Registrierungsdaten dient dazu, die Aktualität und Richtigkeit der Informationen zu gewährleisten und eine effektive Überwachung des Elektro- und Elektronikgerätemarktes zu ermöglichen. Die Mitteilung von Änderungen der Registrierungsdaten stellt sicher, dass die Behörden stets über aktuelle Informationen zu den Herstellern und Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten verfügen. Dies unterstützt die Transparenz und effektive Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Elektronikmarktes. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, die Mitteilungspflichten einzuhalten und ihre Registrierungsdaten stets aktuell zu halten. Andernfalls drohen Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Angabe der Registrierungsnummer

Gemäß dem ElektroG sind Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, bei der Vermarktung ihrer Produkte die entsprechende Registrierungsnummer anzugeben. Eine Registrierungsnummer wird nach einer erfolgreichen Registrierung des Unternehmens an dieses vergeben. Die Angabe der Registrierungsnummer auf den Produkten dient der Nachverfolgbarkeit und Überprüfbarkeit, ob das Unternehmen die erforderlichen Registrierungspflichten erfüllt. Es ist laut Elektrogesetz von großer Bedeutung, die Registrierungsnummer korrekt und gut sichtbar  anzugeben. Die Angabe der Registrierungsnummer gewährleistet, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen können, dass die betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte von einem registrierten Unternehmen stammen. Dies trägt zur Transparenz und zum Vertrauen in den Elektro- und Elektronikgerätemarkt bei. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, sicherzustellen, dass die Registrierungsnummer ordnungsgemäß angegeben wird, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ausweisung der Kosten für Entsorgung

Des Weiteren sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten laut Elektrogesetz verpflichtet, die Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte zu tragen. Dies beinhaltet die Verantwortung für die umweltgerechte und fachgerechte Entsorgung von Elektroaltgeräten nach deren Nutzung. Um die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten, müssen die Hersteller die Kosten für die Entsorgung deutlich ausweisen. Die Ausweisung der Entsorgungskosten ermöglicht es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die tatsächlichen Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten besser nachzuvollziehen. Dies unterstützt die bewusste Kaufentscheidung und die Berücksichtigung der Entsorgungskosten bei der Produktwahl. Außerdem fördert die Ausweisung eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft.

Es liegt in der Verantwortung der Hersteller, die entsprechenden Vorgaben des ElektroG einzuhalten und die Kosten für die Entsorgung transparent zu kommunizieren.

Kennzeichnungspflicht

Vertreiber sind laut Elektrogesetz angewiesen, ihre Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung dient dazu, Verbraucherinnen und Verbrauchern Informationen über die umweltverträgliche Entsorgung und Trennung von Elektroaltgeräten zu geben. Die Kennzeichnungspflicht beinhaltet in der Regel das Aufbringen eines spezifischen Symbols, das darauf hinweist, dass das Produkt nicht im Hausmüll entsorgt werden darf (durchgestrichene Abfalltonne). Die Kennzeichnungspflicht soll dazu beitragen, dass Elektro- und Elektronikgeräte am Ende ihrer Lebensdauer fachgerecht und umweltfreundlich entsorgt werden. Indem die Verbraucherinnen und Verbraucher über die korrekte Entsorgung informiert werden, wird die separate Sammlung und Verwertung von Elektroschrott gefördert.

Treten Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht bei einem Unternehmen vermehrt auf, kann die Registrierung von der Behörde zusätzlich widerrufen werden.

Verletzung der Abholungspflicht

Das ElektroG ordnet an, dass Altgeräte kostenlos von Vertreibern zurückgenommen werden müssen. Diese Rücknahmepflicht laut Elektrogesetz umfasst sowohl die Altgeräte, die beim Neukauf eines Geräts abgegeben werden, als auch die Altgeräte, die unabhängig von einem Kauf von Verbraucherinnen und Verbrauchern zurückgegeben werden. Die Verletzung der Abholungspflicht stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des ElektroG dar. Die Pflicht hat zum Ziel, eine umweltgerechte Entsorgung von Elektroaltgeräten sicherzustellen und die Verbraucherinnen und Verbraucher von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung zu entlasten. Durch die kostenlose Rücknahme der Altgeräte durch die Vertreiber wird gewährleistet, dass diese fachgerecht recycelt und wertvolle Rohstoffe wiedergewonnen werden können. Das Umweltbundesamt kann bei diesbezüglichen Verstößen Anhörungen durchführen, um den Vorwurf des Verstoßes gegen die entsprechenden Bestimmungen des ElektroG zu untersuchen. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Vertreiber ihre Pflicht zur Abholung der Altgeräte gewissenhaft erfüllen, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Verletzung der Abholungspflicht gefährdet nicht nur die Umwelt, sondern kann auch das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Rücknahmesysteme beeinträchtigen. Es liegt in der Verantwortung der Vertreiber, sicherzustellen, dass sie ihre Abholungspflicht erfüllen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bequeme und umweltgerechte Entsorgung ihrer Elektroaltgeräte ermöglichen.

weitere Verstöße

In § 45 des ElektroG sind weitere Bußgeldtatbestände festgesetzt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes stellt es beispielsweise einen Bußgeldtatbestand dar, wenn ein Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten keine bevollmächtigte Person benennt. Die Benennung einer bevollmächtigten Person ist gemäß § 8 Abs. 3 ElektroG erforderlich, wenn der Hersteller oder Vertreiber seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und die Verpflichtungen nach dem ElektroG nicht selbst erfüllen kann. Das ElektroG legt fest, dass die bevollmächtigte Person in Deutschland ansässig sein muss und im Namen des Herstellers oder Vertreibers handelt. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Erfüllung von Registrierungs- und Meldepflichten, die Abgabe von Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden und die Vertretung des Herstellers oder Vertreibers in Bezug auf das ElektroG.

Wenn ein Hersteller oder Vertreiber keine bevollmächtigte Person benennt, verstößt er gegen die Vorgaben des ElektroG. In einem solchen Fall kann das Umweltbundesamt als zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu ahnden. Dazu gehört auch die Festsetzung von Bußgeldern gemäß § 45 ElektroG. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, eine bevollmächtigte Person benennen, um ihre Pflichten zu erfüllen und mögliche Bußgelder zu vermeiden. Die Benennung einer bevollmächtigten Person stellt sicher, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden und die Interessen des Herstellers oder Vertreibers angemessen vertreten sind.

Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß BattG

Das Batteriegesetz (BattG) regelt die umweltgerechte Entsorgung und Rücknahme von Batterien und Akkumulatoren sowie den Umgang mit ihnen. Das Batteriegesetz erstreckt sich auf sämtliche Arten von Batterien, unabhängig von ihrer Form, Größe, Masse, stofflichen Zusammensetzung oder Verwendung. Es findet auch Anwendung auf Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder als Bestandteil von anderen Produkten geliefert werden.

Wenn ein Unternehmen gegen die Bestimmungen des BattG verstößt, kann es zu einer Anhörung vor dem Umweltbundesamt kommen. Diese Anhörung dient, wie beim ElktroG dazu, den Vorwurf des Verstoßes zu untersuchen und das Unternehmen anzuhören. Ein Verstoß gegen das BattG kann verschiedene Aspekte betreffen, wie die Nicht-Erfüllung der Registrierungspflicht, einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht, die Rücknahmepflicht und die Informationspflicht. Während der Anhörung hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, seine Position darzulegen und auf die Vorwürfe zu antworten. Das Umweltbundesamt prüft die Sachlage und kann entsprechende Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Festsetzung von Bußgeldern oder die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte. Es ist daher sehr wichtig, dass Unternehmen die Bestimmungen des BattG genaustens einhalten, um mögliche Konsequenzen, einschließlich einer Anhörung vor dem UWA, zu vermeiden. Eine korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben trägt zur umweltgerechten Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren bei und schützt die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen.

Verstoß gegen Registrierungspflicht gem. §§ 3, 4 BattG

Nach den §§ 3 und 4 des BattG sind Hersteller, Importeure und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Diese Registrierungspflicht dient dazu, den Überblick über die auf dem Markt befindlichen Batterien und Akkumulatoren zu gewährleisten und die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann bei Nichtregistrierung, falscher oder unvollständiger Registrierung und bei Nichtaktualisierung der Registrierungsdaten vorliegen. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann, wie auch nach dem ElektroG schwerwiegende Folgen für das Unternehmen haben. Mögliche Sanktionen sind Bußgelder oder andere rechtliche Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Registrierungspflicht sicherzustellen.

Höhe der Bußgelder

Die genaue Höhe der Bußgelder ist in den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen festgelegt. Diese können von Bundesland zu Bundesland variieren. Es gibt keine einheitliche bundesweite Regelung für die Höhe der Bußgelder.

Sie können sowohl für das BattG als auch für das ElektroG bis zu 100.000 € betragen.

In der Regel sind die Bußgelder jedoch abhängig von der Schwere des Verstoßes und können gestaffelt sein. Je nach Art des Verstoßes und dessen Auswirkungen auf die Umwelt und den Verbraucherschutz können die Bußgelder unterschiedlich ausfallen.

Zudem hängt die Höhe der Geldbuße von dem Gewinn ab, der durch die Ordnungswidrigkeit erwirtschaftet wurde. Es ist daher ratsam, keinerlei Angaben über Erwirtschaftungen des eigenen Unternehmens zu machen, die nicht ausdrücklich gefordert sind.

Um genaue Informationen über die konkreten Bußgeldhöhen zu erhalten, sollte man die landesrechtlichen Ausführungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes heranziehen. Dort sind die Bestimmungen zur Ahndung von Verstößen und die entsprechenden Bußgelder in der Regel aufgeführt.

Spezialisierung im ElektroG und BattG bei Anhörung Umweltbundesamt – Anwalt ElektroG

In den vergangenen Jahren haben wir uns als Anwalt ElektroG auf die rechtliche Beratung im Bereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und des Batteriegesetzes (BattG) spezialisiert. Im Rahmen dieser Spezialisierung haben wir eine Vielzahl von Gerichtsverfahren betreut, sowohl zur Durchsetzung von Ansprüchen als auch zur Abwehr von solchen. Darüber hinaus haben wir zahlreiche Mandanten in Verfahren vor dem Umweltbundesamt vertreten, in denen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurden. In vielen dieser Fälle konnten wir erfolgreich dazu beitragen, die angedrohten Bußgelder erheblich zu reduzieren.

Anhörung Umweltbundesamt ist unbedingt ernst zu nehmen

Es ist ratsam, einer Anhörung durch das Umweltbundesamt die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Unsere Erfahrung zeigt, dass falsche oder unzureichende Antworten zu hohen Bußgeldern führen können, die dann in einem späteren Schritt mühsam reduziert werden müssen. Dies gestaltet sich wesentlich schwieriger als eine von Anfang an fundierte Stellungnahme gegenüber dem Umweltbundesamt. Falls Sie ebenfalls eine solche Anhörung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit unserer schnellen, kompetenten und bundesweiten Vertretung unterstützen wir Sie in diesem Prozess. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als Anwalt Elektrogesetz verfügen wir hier über eine breite Expertise.

Urteile ElektroG – Anwalt Elektrogesetz

Wir wollen hier einige wichtige Urteile darstellen, die in den letzten Jahren zum ElektroG ergangen sind. Hierzu beraten wir Sie als Anwalt ElektroG gerne, die gerichtliche Vorgehensweise auf Grundlage des ElektroG ist eine Spezialität unserer Kanzlei (vgl. Urteil gegen Amazon):

Das OLG Hamm (Urteil vom 20. Juli 2021, Az. 4 U 72/20 – Mülltonnensymbol) hat entschieden, dass es sich bei § 9 Absatz 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregel handelt. Das bedeutet, dass Elektro- und Elektronikgerät nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit dem Mülltonnensymbol gekennzeichnet sind. Ist das nicht der Fall, stehen Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden Unterlassungsansprüche zu. Das OLG Hamm hat angemerkt, dass der Verstoß auch spürbar ist, auch wenn das Mülltonnensymbol in der Gebrauchsanweisung vorgehalten wurde. Denn diese wird regelmäßig nicht aufbewahrt, so dass sich der Verbraucher nicht über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren kann.

Das OLG Schleswig (Urteil vom 15. Juli 2021, Az. 6 U 17/21) hat entschieden, dass es sich bei der Pflicht zur Herstellerkennzeichnung gem. § 9 Absatz 1 ElektroG Um eine Marktverhaltensregel handelt. Wer also Elektro-und Elektronikgeräte in den Verkehr bringt, die keine Herstellerangabe aufweisen, setzt sich dadurch Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden aus.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 20. Mai 2021, Az. 6 U 39/20) hat entschieden, dass einem Mitbewerber bei einem Verstoß gegen eine verbraucherschützende Norm unter Umständen ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Im konkreten Fall waren die Parteien Mitbewerber beim Vertrieb von Whirlpools am gleichen Ort. Die Beklagte verfügte nicht über eine Registrierung gemäß § 6 Absatz 1 ElektroG (Vertriebsverbot). Das OLG Frankfurt hat dem Kläger einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs zugesprochen. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist in solchen Konstellationen ein Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen. Dieses Urteil ist beachtlich, da Schadensersatzansprüche wie entgangener Gewinn im Wettbewerbsrecht doch recht selten sind. Der Kläger hat jedenfalls darzulegen, dass ihm durch die rechtswidrige Handlung des Beklagten tatsächlich auch ein Schaden entstanden ist. Dies ist in der Praxis regelmäßig nur sehr schwer nachzuweisen.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 25. Juli 2019, Az. 6 U 51/19 – durchgestrichene Abfalltonne) hat entschieden, dass es sich bei der Vorschrift des § 9 Absatz 2 ElektroG, wonach Elektro- und Elektronikgeräte dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne zu kennzeichnen sind, Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG darstellen. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht löst also regelmäßig Unterlassungsansprüche aus. In diesem Urteil hat das OLG Frankfurt explizit festgestellt, dass ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht auch geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Hierzu führt das OLG Frankfurt aus, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fehlen Symbol geeignet sei, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Jedenfalls nach Auslieferung könne die falsche Annahme entstehen, der Verbraucher könne das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen, was den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnte. Zudem hat das OLG Frankfurt in diesem Urteil nochmals die herrschende Meinung herausgearbeitet, wonach ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht (Vertriebsverbot) auch stets einen Unterlassungsanspruch auslöst.

Anwalt ElektroG – was können wir für Sie tun?

Als Anwalt ElektroG haben wir bereits unzählige gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen sowohl auf Aktivseite als auch auf Passivseite als Anwalt für Wettbewerbsrecht geführt. Wir kennen die Fallstricke, welche sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Vorgehen mit sich bringen. Auch die unterschiedliche Rechtsprechung der einzelnen Gerichte zum Vertriebsverbot und anderen Themen ist uns gut bekannt. Gerne beraten und vertreten wir Sie zu allen Themen rund um das ElektroG. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon, Mail oder das nachfolgende Formular:

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    Als Anwalt ElektroG Elektrogesetz vertreten wir unsere Mandanten von unserem Standort München aus bundesweit, u.a. auch in folgenden Städten: Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg, Krefeld, Lübeck, Mainz, Erfurt, Oberhausen, Rostock, Kassel, Hagen, Saarbrücken, Hamm, Potsdam Ludwigshafen, Oldenburg, Osnabrück, Leverkusen, Heidelberg, Darmstadt, Neuss, Regensburg, Paderborn, Ingolstadt, Würzburg, Fürth, Ulm, Heilbronn, Pforzheim, Wolfsburg, Göttingen, Reutlingen, Koblenz, Bremerhaven, Erlangen, Jena, Trier, Hildesheim, Cottbus, Kaiserslautern, Schwerin, Gera, Esslingen, Ludwigsburg, Tübingen, Zwickau, Flensburg

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