Vertrieb von Lampen vor Erteilung der Registrierung nach ElektroG ist wettbewerbswidrig

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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Vertreibt ein Händler Elektrogeräte (hier Lampen) eines Herstellers, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Stiftung EAR registriert war, so handelt er wettbewerbswidrig, vgl. OLG München, Urteil vom 11. Januar 2018, Az. 29 U 5004/16. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Hersteller bereits einen Antrag auf Registrierung gestellt hat, der von der Stiftung EAR noch nicht beschieden wurde.

 

Sachverhalt:

Ein von uns vertretenes Unternehmen hat den beklagten Händler per Abmahnung auf Unterlassung des Vertriebs von Beleuchtungskörpern, deren Hersteller sich nicht ordnungegmäß haben registrieren lassen, in Anspruch genommen. Zwar hatte der Hersteller zu diesem Zeitpunkt bereits einen Registrierungsantrag gestellt, über diesen wurde durch die zuständige Stiftung EAR jedoch noch nicht entschieden. Nachdem das Landgericht München I die Klage abgewiesen hat, hat das OLG München den Beklagten mit Urteil vom 11. Januar 2018, Az. 29 U 5004/16 antragsgemäß verurteilt.

 

Entscheidung:

Das OLG München (29 U 5004/16) hat ausgeführt, dass das Verbot des Anbietens von Elektrogeräten, deren Hersteller nicht registriert ist, eine Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG darstellt. Bei der Registrierungspflicht handele es sich um die zentrale Regelung im ElektroG für das gesamte System der Herstellerpflichten. Nicht registrierte Hersteller sparen sich die Entsorgungskosten, die dementsprechend ihren gesetzeskonformen Mitbewerbern zur Last fallen. Die Vorschrift weist daher den erforderlichen Marktbezug auf.

Die Registrierung erfolgt nicht bereits mit Stellung des entsprechenden Antrags, sondern erst dann, wenn sie von der zuständigen Stelle vorgenommen worden ist. Denn nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ElektroG hat sich ein Hersteller vor dem Inverkehrbringen entsprechender Geräte bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen.

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerbskonform verhalten, kann nicht angenommen werden, dass einem Verstoß die Eignung fehlt, die Interessen der davon betroffenen Wettbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

 

Fazit:

Die Registrierung nach ElektroG ist unabdingbare Voraussetzung für den Vertrieb und das Inverkehrbringen von Elektrogeräten. Gerne beraten wir Sie als Anwalt für ElektroG hierzu umfassend und gehen auch gegen Mitbewerber vor, welche Elektrogeräte vertreiben, ohne dass der Hersteller hierfür ordnungsgemäß registriert ist.

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