Domain Markenrecht – Was ist eine Domain?
Domain Markenrecht stellt ein sehr wichtiges Thema in unserer Beratungspraxis dar. Ähnlich wie eine Wohnungsanschrift, stellt eine Domain eine Webadresse dar, die man in einen Browser eingeben kann, um eine bestimmte Website zu erreichen.
Jede Domain ist ein weltweit einmaliger, kennzeichnender Name für einen gewissen Bereich des Internets, indem sich bspw. eine bestimmte Website befindet. Das bedeutet, dass eine Domain weder dupliziert, noch mehrmals verwendet werden kann. Rechtlich sind Domains den sogenannten Geschäftsabzeichen gleichzustellen. Darunter versteht man diejenigen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Dem Domain Markenrecht kommt daher eine eminent wichtige Bedeutung zu.
Prinzipiell kann jedermann eine Domain auf sich registrieren lassen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass nicht schon eine gleichlautende Webadresse besteht. Es gilt also der Prioritätsgrundsatz „first come, first served“.
Der vollständige Name einer Domain nennt sich „Fully Qualified Domain Name“ (FQDN). Dieser besteht aus drei Ebenen, die jeweils durch einen Punkt voneinander getrennt sind. Die einzelnen Bestandteile bezeichnet man als „Third-Level-Domain“ (z.B.: „www.“), „Second-Level-Domain“ (z.B.: „google.“) und „Top-Level-Domain“ (z.B.: „.com“). Dabei steigt die Signifikanz der Bestandteile vom ersten bis zum dritten Abschnitt an.
Die Domainnamen werden von sogenannte Registries oder Vergabestellen verwalten. In Deutschland ist grundsätzlich die DENIC (Deutsches Network Information Center) die zuständige Vergabestelle; weltweit ist es die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers). Es gibt weiterhin eigenständige Ländervergabestellen wie z.B. EURid, nicAT, AFNIC, die nicht der ICANN unterstellt sind. Gerne beraten wir Sie als Anwalt für Domain Markenrecht.
Wir wurden in Fragen des internationalen Markenrechts von Herrn RA Leisenberg ausgezeichnet beraten. Herr RA Leisenberg sieht nicht nur den nächsten Schritt, sondern entwickelt - wo nötig - dank seines großen Fachwissens auch eine jeweils passende Strategie, die er zudem hervorragend vermitteln kann. Vielen Dank und auf weitere gute Zusammenarbeit!
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M MDomain Markenrecht: Konkurrenzen um Domians und Wortzeichen
Vor dem Hintergrund, dass eine Domain weltweit nur einmal registriert werden kann, ist zu erwarten, dass sich aufgrund von Gleichnamigkeiten und ähnlichen Produkt- oder Dienstleistungsangeboten Namenskollisionen und damit Streitfälle ergeben. In derartigen Konfliktfällen stehen sich häufig bereits bestehende Internetdomains und gleichlautende Wortmarken oder gleichlautende Unternehmenskennzeichen gegenüber. Es stellt sich die Frage, ob der Zeicheninhaber in einer solchen Situation die Löschung der Webadresse bewirken kann, obwohl diese domainrechtlich korrekt angemeldet wurde. Hierzu beraten wir Sie als Anwalt für Domain Markenrecht.
Markenrecht vs. Domainrecht
Domain Markenrecht hält sehr relevante Fragestellungen bereit. Wird ein markenrechtlich geschütztes Zeichen durch einen Dritten – bspw. in einer Domain – unbefugter Weise benutzt, so ergeben sich hiergegen Unterlassungsansprüche des Zeicheninhabers aus dem Markengesetz. Dabei normieren die §§ 14, 4 MarkenG Unterlassungsansprüche von Zeicheninhaber erfolgreich angemeldeter und registrierter Markenzeichen (hier: Wortmarken). Unterlassungsansprüche von Zeicheninhabern nicht registrierbarer geschäftlicher Bezeichnungen – wie bspw. Unternehmenskennzeichen oder Werktitel – ergeben sich dahingegen ab ihrer geschäftsmäßigen Benutzung aus §§ 15, 5 MarkenG. Dabei werden keine Übertragungsrechte begründet, sondern i.d.R. Löschungsansprüche. Es gibt genau genommen keine markenrechtliche Anspruchsgrundlage für die Übertragung einer Domain (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de).
In Übereinstimmung von Rechtsprechung und Literatur wird das Domainrecht von dem Markenrecht überlagert. Das hat zur Folge, dass insbesondere die oben genannten Normen auch dann Anwendung finden, wenn die Vergabe einer Domain durch eine Registrierungsstelle ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Zuge dessen ist einzig erforderlich, dass noch keine gleichlautende Domain registriert wurde.
Sobald eine Marke oder ein geschütztes Unternehmenszeichen also existiert, hat der Zeicheninhaber, zunächst unabhängig davon ob die Domain zuerst bestand, das dominantere Recht und kann grundsätzlich die Nutzungsunterlassung der Domain verlangen, sofern die Webadresse das identische Wortzeichen beinhaltet. An die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sind allerdings noch weitere Voraussetzungen geknüpft. Haben Sie Fragen zum Domain Markenrecht? Wir beraten Sie gerne dazu!
Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!
CDie Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.
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M EErfordernis der geschäftlichen Nutzung im Domain Markenrecht
Domain Markenrecht bedeutet, dass wir als beratende Anwälte nicht nur theoretische Expertise, sondern auch eine breite Erfahrung benötigen. Nach § 14 bzw. § 15 MarkenG ist es im Zuge eines Anspruchs auf Löschung erforderlich, dass der als Marken- oder Unternehmenszeichen geschützte Begriff in der Domain „geschäftlich genutzt“ wird. Eine geschäftliche Nutzung ist dann zu bejahen, wenn die Website nicht nur von einer Privatperson zu privaten Zwecken verwendet wird, sondern mit der Absicht unternehmerisch Einkünfte zu erzielen.
Konflikte können sich allerdings dann ergeben, wenn Domains ohne Konnektion gehortet werden (sog. Domain-Grabbing). Das ist der Fall, wenn Domains keine Website adressieren und somit nicht betriebsbereit sind, weil die notwendigen Verbindungen nicht geschaffen wurden. In derartigen Konstellationen liegt keine „geschäftliche Nutzung“ der Domains vor, sodass die markenrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht greifen (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05).
Allenfalls können sich Ansprüche aus dem Namens-, Firmen- oder Deliktsrecht ergeben. Namensrechtlich schützt bspw. der § 12 BGB Privatpersonen und Unternehmen davor, dass ihr Name von Dritten genutzt und dadurch ein berechtigtes Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird. Außerdem könnte wettbewerbsrechtlich ein Löschungsanspruch aus § 4 Nr. 4 UWG erwachsen, soweit ein Mitbewerber einen anderen gezielt behindert. Unter derartige Behinderungen fallen etwa systematische Blockaden eines Themas durch Domainnamen oder die Registrierung eines Domainnamens in der Absicht, diesen nicht selbst zu nutzen, sondern um ihn sich abkaufen zu lassen; mithin wegen unlauteren Wettbewerbs. Gerne beraten wir Sie als Anwalt für Domain Markenrecht.
Erfordernis der verwechslungsfähigen Nutzungim Domain Markenrecht
Vorausgesetzt, dass eine geschäftliche Nutzung eines geschützten Zeichens in einer Domain festgestellt wird, kommt es außerdem darauf an, dass diese Domain zusätzlich in verwechslungsfähiger Weise verwendet wird. Eine verwechslungsfähige, mithin markenmäßige Nutzung der Domain kann dann angenommen werden, wenn mit der Nennung des Wortzeichens in der Webadresse eine gedankliche Verknüpfung zu der Marke entsteht (BGH, Urteil vom 28.06.2018 – I ZR 236/16). Die Beurteilung einer solchen Verwechslungsgefahr erfordert eine individuelle, detailreiche Gegenüberstellung des Wortzeichens im Kontext der Domain sowie im Kontext der Marke oder des Unternehmens. Haben Sie Fragen zum Domain Markenrecht? Melden Sie sich bei uns!
Sonderproblem im Domain Markenrecht: Domain mit Markenschutz
Wie bereits aufgegriffen besteht im Domain Markenrecht der Grundsatz, dass das Markenrecht das Domainrecht dominiert. Es kann allerdings vorkommen, dass eine Domain zwar nicht als Marke eingetragen ist, aber als Unternehmenskennzeichen geschäftsmäßig benutzt wird und nach § 5 II MarkenG deshalb ebenso markenrechtlich gesichert ist. Es besteht demzufolge ein domainrechtlicher als auch markenrechtlicher Schutz des Wortzeichens.
Stehen sich insoweit der Inhaber einer später eingetragenen Marke und der Inhaber einer zuvor registrierten Domain, die zusätzlich als Unternehmenszeichen verwendet wird, gegenüber, so kann sich der Domaininhaber bei der Verwendung des selben Wortzeichens auf Priorität berufen (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.8.1998 – 2/6 O. 438/98).
Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
Das Domain Markenrecht verschafft dem Rechteinhaber auch Ansprüche. Einem Inhaber von Markenzeichen oder Unternehmenszeichen entstehen durch Markenrechtsverletzungen insbesondere Unterlassungsansprüche. Durch diese kann der Inhaber von dem Rechtsverletzter verlangen, zukünftige Rechtsverletzungen zu unterlassen und bestehende Störungszustände – i.d.R. durch eine Löschung der Domain – zu beseitigen. Außergerichtlich kann eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Neben der Unterlassungsverpflichtung, ist der Verletzende aber ebenso verpflichtet, dem Markenrechtinhaber Auskunft zu erstatten, damit dieser seinen Schaden beziffern kann. Inhaltlich bezieht dieser Auskunftsanspruch vornehmlich auf den Umfang der Verletzungshandlungen (z.B.: die Anzahl der Zugriffe auf die Domain).
Mit dem Auskunftsanspruch gehen zusätzlich Schadensersatzansprüche einher. Dem Markenrechtinhaber sind demnach alle Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der markenrechtwidrigen Nutzung der Domain durch den Verletzenden entstanden sind. Gerichtlich kann auf Antrag sogar festgestellt werden, dass der Verletzter unter Umständen ebenso für zukünftige Schäden aufkommen muss. Als Anwalt für Domain Markenrecht setzen wir Ihre Ansprüche durch oder verteidigen Sie gegen Inanspruchnahmen.
Problematik mehrerer berechtigter Namensträger im Domain Markenrecht
Es kann im Domain Markenrecht durchaus vorkommen, dass nicht nur eine Person ein berechtigtes Interesse an einem Domainnamen hat. Ein wirksames Argument für eine Berechtigung kann etwa der eigene Name sein. So kann ein Domaininhaber durchaus dazu berechtigt sein, seinen Nachnamen als Domainnamen zu verwenden. Vor dem Hintergrund, dass aber auch viele geschäftsmäßig benutzte Unternehmenszeichen Nachnamen sind, kommt es nicht selten zu Berechtigungskollisionen. Nach dem Prioritätsgrundsatz „first come, first served“ würde in derartigen Situationen letztendlich die Person den Domainnamen für sich beanspruchen können, die als erste eine Registrierung der Domain verfolgt hat.
Dieses Prinzip kennt allerdings Ausnahmen, wenn es sich um sehr bekannte Namen handelt. Äußerst bekannte Name eines Unternehmens haben insoweit Vorrang vor dem gleichnamigen einfachen Bürger (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de; OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 1998, Az. 4 U 135/97). Gleiches gilt übrigens auch für berühmte Ortsnamen oder Gemeinden. Neben der überragenden Bekanntheit ist nach dem BGH ebenso ausschlaggebend, ob der Verkehr unter dem Unternehmensnamen eine Homepage erwartet. Gleichzeitig dürfte der Inhaber der Domain kein besonderes Interesse an gerade dieser Domain nachweisen können.
Weisen beide Parteien einen relativ ähnlichen Berühmtheitsgrad auf, besteht der Lösungsansatz, dass jeder der beiden Berechtigten einen Zusatz zur ursprünglichen Domain hinzufügt (und keiner die eigentliche Domain innehat). Die weniger vermittelnde, aber ebenso mögliche Alternative wäre die Ausführung eines langen Rechtsstreits. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Domain Markenrecht.
Problematik von Tippfehler-Domains im Domain Markenrecht
Hinter jeder Domain verbirgt sich ein Code, der zahlreiche Verbindungen kennzeichnet, die letztendlich zu einem bestimmten virtuellen Ort im Internet führen. Beim Eingeben der Domain im Browser genügt aber bereits ein kleiner Tippfehler, um auf einer anderen Website zu laden, als ursprünglich geplant. Häufig ist es dann so, dass die Internetadresse schlichtweg nicht gefunden wird. Es gibt aber auch Website-Betreiber, die mit genau dieser Fehlerwahrscheinlichkeit spielen und aus derartigen Tippfehlern Profit schlagen, indem sie ihre Websites mit diesen Tippfehler-Domains versehen. Dabei kassieren Inhaber von Tippfehler-Domains mit jedem irrtümlichen Aufruf ihrer Website Provision. Potenzielle Nutzer der ursprünglichen Domain landen durch derartige Irreführungen also regelmäßig auf diesen Tippfehler-Websites.
Der BGH beurteilt im Domain Markenrecht die Verwendung von Tippfehler-Domains unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden als Verstoß gegen das Verbot unlautere Behinderungen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der „fehlgeleitete“ Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite sogleich angehalten und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der beabsichtigten Website befinde. Die Registrierung einer Tippfehler-Domain sei pauschal also nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr ist eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls erforderlich. Es bedarf ebenso in Anbetracht einer namensrechtlichen Betrachtung einer Einzelfallabwägung, die vornehmlich auf die namensmäßige Unterscheidungskraft des in Frage stehenden Wortzeichens abstellt (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12).
Um der Registrierung von Tippfehler-Domains entgegenzuwirken, kann es durchaus sinnvoll sein, mit der Eintragung der ursprünglich beabsichtigten Domain, ähnliche Domains miteintragen zu lassen. Hierzu beraten wir Sie als Anwalt für Domain Markenrecht.
Vorgehen im Domain Markenrecht
Schlussendlich stellt sich die Frage, wie Sie Ihre Ansprüche im Domain Markenrecht geltend machen können bzw. wie Sie bestenfalls damit umgehen sollten, wenn eine registrierte Domain Ihr rechtlich geschütztes Wortzeichen beinhaltet.
Ist eine Domain bereits registriert, sollte zunächst geprüft werden, ob jegliche Ansprüche gegen den Domaininhaber bestehen. Empfehlenswert ist die Begutachtung des Einzelfalls durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, die im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind und demnach auf derartige Konfliktsituationen spezialisiert sind.
Sobald feststeht, dass die Löschung der Domain beantragt werden kann, sollten Sie zunächst bei der zuständigen Registrierungsstelle einen Antrag auf Auskunft über den Domaininhaber stellen. Diesen Vorgang nennt man auch „WHOIS-Abfrage“. Dazu müssen Sie der Registrierungsstelle allerdings darlegen, inwiefern die Registrierung oder Nutzung der Domain in Ihre Rechte eingreift.
Warum diese Antragsbegründung erforderlich ist, hängt größtenteils damit zusammen, dass die Registrierungsstellen im Vorfeld nicht prüfen, ob eine Domaineintragung den Interessen eines Markeninhabers oder eines ggf. anders Berechtigten entgegenstehen könnte. Deshalb ist grundsätzlich auch kein rechtliches Vorgehen gegen die Registerstelle selbst möglich; vornehmlich, weil die Vergabe und Verwaltung von Domainnamen keine markenrechtsrelevante Handlung im geschäftlichen Verkehr darstellen.
Für den Fall, dass es im weiteren Verfahrensverlauf zu einer Löschung der Domain kommt, sollten Sie bereits präventiv agieren und zusätzlich einen „Dispute-Eintrag“ bei der Registrierungsstelle beantragen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, entzieht dem Domaininhaber zwar noch nicht das Nutzungsrecht, allerdings ist es ihm dann jedenfalls untersagt, die Domain auf einen Dritten zu übertragen. Sofern es dann zu einer Löschung der Domain kommt, wird stattdessen der Inhaber des Dispute-Eintrags – also Sie – der neue Domaininhaber. Auf diese Weise können Sie verhindern, dass Ihnen andere Marktteilnehmer zuvorkommen und Sie gegebenenfalls dasselbe Verfahren erneut führen müssen.
In einem nächsten Schritt sollten Sie den Domaininhaber außergerichtlich dazu auffordern, auf die Domain zu verzichten. Lehnt dieser eine derartige außergerichtliche Einigung ab, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als gerichtlich vorzugehen.
Ergänzend oder alternativ können Sie dem Domaininhaber ein Kaufangebot unterbreiten. Hierzu beraten wir Sie als Anwalt für Domain Markenrecht.
Domain Markenrecht: Sind Sie selbst betroffen? Wir helfen Ihnen!
Haben Sie weiterführende Fragen rund um die Verwendung von oder den Handel mit Domains im Domain Markenrecht? Wird Ihnen eine Rechtsverletzung durch die Nutzung einer Domain vorgeworfen oder unterliegen Sie gar selbst einer solchen? Dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, ganz gleich auf welcher Ebene Sie sich in diesem Prozess befinden. Wir helfen Ihnen etwa bei der Antragsstellungen vor den Registrierungsstellen, als auch bei den außergerichtlichen Einigungsverfahren und beraten sie ausgiebig rund um Ihre Vorstellungen.
Wir sind eine Münchener Wirtschaftskanzlei, die unter anderem auf das Domain Markenrecht spezialisiert ist. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gewissenhaft im Streit rund um den gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Markenrecht und bieten Ihnen eine fundierte Beratung sowie einen effizienten Service. Schildern Sie uns einfach Ihr Anliegen über das nachfolgende Kontaktformular und wir meldenuns bei Ihnen:
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