Landgericht München verbietet Faxwerbung der Datenschutzauskunft-Zentrale
Das Landgericht München I hat es der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. auf unser Betreiben hin verboten, Faxwerbung unter der Bezeichnung „Datenschutzauskunft-Zentrale“ zu versenden. Über die Masche dieses Unternehmens hatten wir bereits hier berichtet:
http://www.ll-ip.com/aktuelles/daz-datenschutzauskunft-zentrale
Was war passiert?
Die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. hat in dieser Woche hunderttausendfach Faxe verschickt, um Freiberufler und Gewerbetreibende in eine kostenpflichtige Abofalle zu locken. Unsere Kanzlei hat ebenfalls ein entsprechendes Faxschreiben erhalten. Wir haben die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. daraufhin abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem keine Reaktion erfolgt ist, haben wir beim Landgericht München I eine Einstweilige Verfügung beantragt. Einstweilige Verfügungen gehören aufgrund unserer Spezialiserung auf die Gebiete des Markenrechts, Wettbewerbsrechts und Urheberrechts zu unserem täglichen Geschäft.
Einstweilige Verfügung des Landgerichts München I
Das Landgericht München I hat es der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. bei Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000 € verboten, unserer Kanzlei weiterhin Faxschreiben zu übersenden, in welchen angebliche Leistungen im Rahmen der DSGVO angeboten werden. Das Landgericht hat dazu u.a. ausgeführt:
„Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Durch die Verwendung eines getarnten amtlichen Schreibens, in dem nur im Kleingedruckten die Entgeltlichkeit der Leistung versteckt ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit dar.“ Die Einstweilige Verfügung sehen Sie hier:
Wir lassen die Einstweilige Verfügung nun dem Gegner zustellen. Dieser kann Widerspruch gegen den Beschluss einlegen.
Abwehr der Forderungen der Datenschutzauskunft-Zentrale
Forderungen der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. lassen sich abwehren. Wir haben den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung explizit darauf gestützt, dass das Trickformular die anfallenden Kosten verschleiert. Das bedeutet, dass vermeintliche Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sind bzw. die monetäre Gegenleistung bereits nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Wir haben in den letzten Jahren unzählige erfolgreiche Gerichtsverfahren wegen ähnlicher Maschen geführt und konnten stets erreichen, dass unsere Mandanten als Opfer solcher Maschen keine Zahlungen leisten mussten. Gerne beraten und vertreten wir Sie hierzu bundesweit.