FOCUS TOP Mediziner Siegel wettbewerbswidrig?

FOCUS TOP Mediziner Siegel findet man auf unzähligen Arztseiten. Es handelt sich hierbei um ein sehr probates Marketing Tool für Mediziner, um somit auf die eigene Leistung und Qualität hinzuweisen und sich von der Konkurrenz abzuheben. Das Landgericht München I hat nun mit Urteil vom 13. Februar 2023, Az. 4 HK O 14545/21 entschieden, dass die Verleihung und Publizierung des FOCUS TOP Mediziner Siegel irreführend ist und den FOCUS zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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FOCUS TOP Mediziner Siegel wettbewerbswidrig? das Wichtigste in Kürze:

  • Landgericht München: Das Landgericht München I stufte die Vergabe und Veröffentlichung des „FOCUS TOP Mediziner“-Siegels mit Urteil vom 13. Februar 2023 als irreführend ein.
  • Oberlandesgericht München: Verkehr versteht die Siegel nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel, sondern als Werbung mit aktuellen Testergebnissen, daher keine Irreführung.
  • BGH: Bei gesundheitsbezogener Werbung seien an die Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit der vermittelten Aussage besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die tatsächlichen Bewertungsgrundlagen müssen hinreichend belastbar sein und die mit dem Siegel verbundene Aussage tragen.
  • Ärztliches Risiko: Auch Ärzte, die mit dem Siegel werben, könnten von Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  • Transparente Kriterien: Bei der Werbung mit Prüf- und Qualitätssiegeln müssen die Bewertungsmaßstäbe und die Fundstelle so angegeben werden, dass Verbraucher die Auszeichnung nachvollziehen können.

Über das FOCUS TOP Mediziner Siegel

Das FOCUS TOP Mediziner Siegel wird vom FOCUS gegen Entgelt an Ärzte verliehen, die sich somit als TOP Mediziner auszeichnen und sich auf eine Auszeichnung des FOCUS beziehen können. Gegen Zahlung eines Entgelts von rund 2.000 € erhält einen Arzt das Siegel unter der Rubrik „FOCUS Empfehlung“ und darf dieses Siegel gewerblich nutzen. Ausweislich der Eigendarstellung des Focus erfolgt die Auswahl durch eine Recherche in öffentlichen Datenquellen kombiniert mit Kollegenbefragungen und einer umfangreichen Selbstauskunft. Demnach werden rund 4.200 Mediziner aus 122 Fachbereichen vom FOCUS als TOP Mediziner empfohlen. Diese Mediziner verzeichnen die höchsten Score-Werte.

Landgericht München zum FOCUS TOP Mediziner Siegel

Das Landgericht München I hat nun mit Urteil vom 13. Februar 2023, Az. 4 HK O 14545/21 auf Klage der Wettbewerbszentrale den FOCUS zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht München hat entschieden, dass mit den Siegeln der Eindruck erweckt werde, dass die Mediziner, die sich als Topmediziner bezeichnen bzw. mit einer FOCUS Empfehlung beworben werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden sein. Es bestehe zudem die Gefahr, dass Verbraucher zu der Annahme kommen können, dass ein Vergleich mit Ärzten der gleichen Fachdisziplin stattgefunden habe, was tatsächlich nicht der Fall ist. Weiterhin würden die Siegel werbend verwendet werden, wofür eine erhebliche Lizenzgebühr zu zahlen ist. Von der Aufmachung her gleichen die Siegel einem Prüfzeichen ähnlich wie die Prüfzeichen der Stiftung Warentest. Insofern können Verbraucher in die irre geführt werden, da sie von einer sachgerechten Prüfung vor Verleihung der Siegel ausgehen. Das Landgericht spricht von einer erheblichen Irreführungsgefahr für die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern. Diese erwarten, dass bei einer Werbung mit einem Prüfzeichen von einer neutralen und fachkundigen Stelle die Erfüllung von Mindestanforderungen überprüft worden sei.

Der Verlag hatte sich auch damit verteidigt, dass die Lizenzierung dieser Siegel ein unselbständiger nachgelagerte Akt der Ärztelisten sein, die von der Pressefreiheit umfasst sind. Damit konnte der Verlag jedoch nicht gehört werden. Das Landgericht hat entschieden, dass sich dieser Fall grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch unterscheide. Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel  ergebe sich im konkreten Fall daraus, dass der Bereich der redaktionellen und wertenden Beiträge in irreführender Weise verlassen worden sei und der Eindruck erweckt werde, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

OLG München hält das FOCUS TOP Mediziner Siegel nicht für wettbewerbswidrig

Das OLG München hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die in der Berufung – nach Senatshinweis – neu gefassten Anträge waren zwar hinreichend bestimmt und ohne Anschlussberufung zulässig; in der Sache blieb die Klage jedoch erfolglos.

Kernaussage: Der Verkehr versteht die Siegel nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel, sondern als Werbung mit aktuellen Testergebnissen. Dem allgemeinen Publikum ist bekannt, dass die Bewertung von Ärzten durch ein Medienunternehmen im Wesentlichen subjektiv geprägt ist und eine Prüfung nach objektiven Mindestanforderungen wie bei technischen Produkten nicht erfolgen kann. Das prominent hervorgehobene FOCUS-Logo verdeutliche, dass kein Prüfinstitut, sondern ein Medienunternehmen dahintersteht.

Nach BGH-Grundsätzen ist Testhinweiswerbung zulässig, wenn die Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben wurde; die strengeren Maßstäbe der Alleinstellungswerbung gelten nicht. Da die Listenerstellung in den Schutzbereich des Art. 5 GG fällt, sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen; der Verkehr erwartet lediglich ein Bemühen um Objektivität. Die mehrstufige Erhebungsmethodik (Recherchepool aus 400.000 Ärzten, Prescoring, Fragebögen, Kollegenempfehlungen, Plausibilitätsprüfung) beruhe auf hinreichend sachgerechten Kriterien. Auch § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei nicht verletzt.

Die auf § 5a UWG gestützten Hilfsanträge scheiterten, weil die Siegel selbst auf die Fundstellen verweisen und weitergehende Detailinformationen wegen der räumlichen Beschränkung des Kommunikationsmittels offensichtlich nicht gegeben werden können (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

BGH: Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

Der Bundesgerichtshof folgte der rechtlichen Beurteilung des OLG München nicht. Bei gesundheitsbezogener Werbung seien an die Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit der vermittelten Aussage besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob hinter einer Auszeichnung überhaupt ein Recherche- oder Bewertungsverfahren steht. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkrete Vorstellung das verwendete Siegel bei den angesprochenen Patientinnen und Patienten hervorruft und ob das tatsächlich durchgeführte Auswahlverfahren diese Vorstellung rechtfertigt.

Ein Testsiegel kann beim Publikum den Eindruck vermitteln, dass die Qualität der ausgezeichneten ärztlichen Leistungen anhand aussagekräftiger Kriterien untersucht und mit anderen Leistungserbringern verglichen worden ist. Erweckt die Gestaltung eine solche Erwartung, müssen die tatsächlichen Bewertungsgrundlagen hinreichend belastbar sein und die mit dem Siegel verbundene Aussage tragen.

Dass die Auszeichnung von einem Presse- oder Medienunternehmen stammt, schließt eine Irreführung deshalb nicht automatisch aus. Ebenso wenig genügt es ohne Weiteres, dass einzelne objektivierbare Faktoren in das Auswahlverfahren eingeflossen sind. Vielmehr ist die Gesamtaussage des Siegels aus Sicht der angesprochenen Patienten zu beurteilen.

Der BGH hat die beanstandeten Auszeichnungen nicht abschließend verboten. Durch die Zurückverweisung erhält das OLG München vielmehr die Aufgabe, den konkreten Aussagegehalt der Siegel und die tatsächlichen Auswahlkriterien erneut zu bewerten.

Das Berufungsgericht muss insbesondere untersuchen, welche Qualitätserwartung die Bezeichnungen „TOP MEDIZINER“ und „FOCUS EMPFEHLUNG“ auslösen und ob die vom Verlag angewandte Methodik eine derart weitreichende Empfehlung rechtfertigen kann.

Bedeutung für die Verwendung des Siegels für Ärzte

Die Wettbewerbszentrale hat das Verfahren ausdrücklich nur gegen den Focus geführt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch einzelne Ärzte, die mit dem FOCUS TOP Mediziner Siegel werben, von der Wettbewerbszentrale oder weiteren klagebefugten Verbänden in Anspruch genommen werden. Neben Verbänden sind auch Mitbewerber klagebefugt. Wer sich also daran stört, dass ein Arzt ein solches FOCUS TOP Mediziner Siegel verwendet, kann diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Generelle Anforderungen an Werbung mit Prüfsiegeln

Wenn das FOCUS TOP Mediziner Siegel als Prüfsiegel anzusehen ist, sind an eine Werbung damit hohe Anforderungen zu stellen, welche die Rechtsprechung in den letzten Jahren herausgearbeitet hat. Demnach dürfen verbrauchen keine Informationen vorenthalten werden, die im konkreten Fall wesentlich sind. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30. Dezember 2014, Az. I-15 U 76/14 entschieden, dass die Bewertungskriterien eines Prüfsiegels als wesentliche Informationen anzusehen sind. Das Prüfsiegel ist nämlich geeignet, die Kaufentscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers spürbar zu beeinflussen. Deswegen muss dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, anhand der Fundstelle zu überprüfen, welche Voraussetzungen der Prüfung zur Erteilung des Siegels geführt haben, um somit das Prüfergebnis in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf dabei eine Parallele zur Werbung mit Testergebnissen gezogen. Es soll demnach nicht ausreichen, wenn der Verbraucher lediglich von einer erfolgreichen Qualitätsprüfung ausgeht. Die muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, sich detailliert zu unterrichten und zu erfahren, welche Kriterien der Entscheidung zu Grunde liegen. Diese Anforderungen dürften dann auch an die Werbung mit dem FOCUS TOP Mediziner Siegel anzulegen sein.

Zahlreiche weitere Branchen betroffen

Der FOCUS unterhält noch weitere TOP-Listen, denen ein ähnliches Schicksal wie dem FOCUS TOP Mediziner Siegel drohen könnte.  Die Vergabe der Lizenzen für solche Siegel scheint eine lohnende Einnahmequelle für Medien wie Z.B. dem FOCUS zu sein. Es bleibt abzuwarten ob der Verlag gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung einlegt und das Urteil dann vom Oberlandesgericht München bestätigt wird. Möglich ist auch, dass der FOCUS  die Gestaltung seiner Siegel signifikant abändert, sodass sie nicht mehr den Eindruck eines Prüfzeichens erwecken. Fraglich ist jedoch, inwiefern das FOCUS TOP Mediziner Siegel oder ein vergleichbares Siegel dann noch seine Werbekraft aufweist und die Lizenzgebühren von 2.000 € pro Jahr rechtfertigt.

Anwalt für Werberecht und Wettbewerbsrecht

Als Anwalt für Wettbewerbsrecht und Werberecht sind wir Ihnen bei der Beratung und Vertretung gegen unlautere und irreführende Werbemaßnahmen gerne behilflich. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie gegen Angriffe der Konkurrenz oder klagebefugte Verbände und sind Ihnen gerne bei Angriffen gegen rechtswidrige Werbemaßnahmen von Konkurrenten behilflich. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf, rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine Mail oder kontaktieren Sie uns über das nachstehende Kontaktformular:

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