InterVision Verlag UG Rechnung abwehren – so geht’s!

Sie haben eine Rechnung der InterVision UG erhalten und fragen sich, ob Sie tatsächlich einen kostenpflichtigen Werbevertrag abgeschlossen haben? Hinter der Bezeichnung steht in den uns vorliegenden Unterlagen die InterVision Verlag UG (haftungsbeschränkt) aus München. Abgerechnet wird ein Firmeneintrag auf betriebs-datenbank.com. Das zugehörige Formular enthält allerdings auch Regelungen über gedruckte Werbeausgaben, eine zweijährige Laufzeit und Preise je Ausgabe. Besonders auffällig ist das Nebeneinander einer Verlängerungsklausel im Kleingedruckten und der hervorgehobenen Vereinbarung „Keine Automatische Verlängerung!“. Wer eine solche Rechnung erhält, sollte deshalb den gesamten Vorgang prüfen lassen, bevor er zahlt oder weitere Erklärungen abgibt. Wir erläutern, welche Angaben die Unterlagen enthalten, welche rechtlichen Einwendungen in Betracht kommen und wie wir Unternehmen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen unterstützen.

Zufriedene Mandanten

5 Sterne Bewertungen auf Google. Finde unser Google-Profil hier.

Erstklassige Beratung

Wir garantieren erstklassige Beratung auf höchstem Niveau!

Schnelle Reaktionszeiten

Wir melden uns schnell bei Ihnen und kümmern uns um Ihr Anliegen!

Jahrelange Erfahrung

Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Anwälte!

Rechtsanwalt Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
Melden Sie sich noch heute für eine individuelle Beratung.

InterVision Verlag UG – das Wichtigste in Kürze

  • Rechnung prüfen: Eine Zahlungsaufforderung der InterVision Verlag UG belegt für sich allein noch keinen durchsetzbaren Anspruch. Entscheidend sind der Vertragsschluss, der vereinbarte Leistungsumfang und die Abrechnung.
  • Betrag einordnen: Die uns vorliegende Rechnung vom 12. Oktober 2026 lautet über 1.497,00 Euro netto beziehungsweise 1.781,43 Euro brutto. Als Leistungszeitraum werden 24 Monate genannt.
  • Gesamtkosten beachten: Das Formular enthält Preise je Ausgabe und sieht sechs Ausgaben innerhalb von zwei Jahren vor. Ob die Rechnung sämtliche Leistungen abdecken soll, muss deshalb geklärt werden.
  • Leistungen vergleichen: Im Auftrag werden ein Onlineeintrag und die regionale Verteilung gedruckter Flyer beschrieben. Die Rechnung bezeichnet die Leistung lediglich als Firmeneintrag.
  • Verlängerung hinterfragen: Unter „Besondere Vereinbarung“ steht ausdrücklich „Keine Automatische Verlängerung!“. Dieser Hinweis ist bei der Auslegung der abweichenden Bedingungen im Kleingedruckten zu berücksichtigen.
  • Gespräch dokumentieren: Falls dem Formular ein Telefonat vorausging, können Angaben über einen angeblichen Altvertrag, eine bloße Datenkorrektur oder eine kostenneutrale Freigabe rechtlich erheblich sein.
  • Unterschrift bewerten: Ein unterschriebenes Formular ist ein wichtiges Beweismittel. Es schließt rechtliche Einwendungen gegen den Vertrag oder einzelne Klauseln jedoch nicht aus.
  • Widerruf unterscheiden: Bei einem betrieblichen Werbeauftrag besteht grundsätzlich kein gesetzliches Fernabsatzwiderrufsrecht. Je nach Sachverhalt sind andere Erklärungen erforderlich.
  • Fristen wahren: Gerichtliche Schreiben verlangen eine gesonderte Reaktion. Wer eine Forderung bestreitet, sollte einem Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gericht widersprechen.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Formular, Rechnung, Begleitnachrichten und Gesprächsnotizen vollständig auf. Wir prüfen anhand dieser Dokumente, welche Verteidigung im konkreten Fall trägt.

Wer hinter der InterVision Verlag UG Rechnung steht

Die vollständige Firmenbezeichnung lautet InterVision Verlag UG (haftungsbeschränkt). Im Impressum des Unternehmens werden die Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München, das Amtsgericht München und die Handelsregisternummer HRB 315580 angegeben. Als Geschäftsführer ist Karim Mader genannt. Diese Anschrift und Registernummer finden sich auch auf der vorliegenden Rechnung.

Nach der uns vorliegenden notariellen Gründungsurkunde vom 10. August 2026 wurde die Gesellschaft mit einem Stammkapital von 500 Euro errichtet. Karim Mader übernahm bei der Gründung sämtliche Geschäftsanteile und wurde zum Geschäftsführer bestellt. Als Unternehmensgegenstand werden der Betrieb eines Verlags sowie die Herstellung, der Vertrieb und die Vermarktung von Printmedien und Werbedrucksachen beschrieben.

Die Gründungsurkunde dokumentiert die damaligen Verhältnisse. Über spätere Änderungen gibt sie keine Auskunft. Für die Prüfung einer Rechnung sind die Firmendaten zunächst wichtig, um den richtigen Anspruchsteller und Vertragspartner zu bestimmen. Ob die konkrete Forderung berechtigt ist, hängt anschließend vom jeweiligen Auftrag und seinen Umständen ab. Aus der Rechtsform oder der Höhe des Gründungskapitals lässt sich dies nicht ableiten.

Ich bin überaus zufrieden mit der Kanzlei Loschelder Leisenberg. Die erste Kontaktaufnahme ist einfach, man wird verstanden und es wird sich schnell um die Angelegenheit gekümmert. Ebenso sehr positiv ist zu bewerten, dass die Kanzlei im Internet schon sehr gut zu den ganzen Betrugsmaschen informiert. So bin ich auch auf die Anwälte gestoßen sonst hätte ich viel Geld an irgendwelche Verbrecher bezahlt. Die Kanzlei ist den anständigen Preis den Sie verlangen absolut Wert. Klare Empfehlung!

T D

Wir wurden Opfer einer arglistigen Täuschung. Hierdurch sollte angeblich ein Vertrag zustande gekommen sein. Herr Loschelder hat uns umgehend, zuverlässig, verbindlich und erfolgreich geholfen. Unser Unternehmen ist einige hundert km von München entfernt, aber die Kommunikation per E-Mail war völlig problemlos. Wir können die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.

R S

Sehr empfehlenswert!!! Die Kanzlei hat mit bei einer Betrugsmasche geholfen. Sie haben die Forderungen schnell und unkompliziert aus der Welt schaffen können. Ich hatte keine Arbeit damit und konnte mich voll und ganz auf die Kanzlei verlassen. Ich würde Sie immer wieder beauftragen! Vielen Dank und weiter so!

V B

Die Kanzlei LoschelderLeisenberg hat uns bei einem betrügerischen Telefonanruf mit angeblichem Vertragsabschluss geholfen. Schnell, kompetent und auch sämtliche Kontaktaufnahmen waren äußerst freundlich.

S D

Welche Leistungen das Formular der InterVision Verlag UG beschreibt

Das vorliegende Formular ist mit Auftraggeberdaten und einem großen Feld für den „Anzeigentext“ versehen. Dort erscheinen die Kontaktdaten des angeschriebenen Unternehmens. Daneben enthält das Dokument Hinweise zur Freigabe des Inhalts und zu den Rechten an den übermittelten Angaben.

Der Vertragstext oberhalb dieses Feldes beschreibt ein umfangreicheres Leistungspaket. Danach soll die InterVision Verlag UG Unternehmensdaten auf dem Portal betriebs-datenbank.com veröffentlichen und eine individuelle Profilseite bereitstellen. Zusätzlich sollen Flyer mit dem freigegebenen Eintrag in der Kundenregion verteilt werden.

Das Formular nennt eine Laufzeit von zwei Jahren und insgesamt sechs Ausgaben. Für jede Ausgabe wird ein Zeitraum von vier Monaten angegeben. Die gedruckten Ausgaben sollen jeweils mindestens 1.000 Exemplare umfassen. Nach dem Formular soll die Vertragslaufzeit mit dem Eingang des unterschriebenen Auftrags bei der InterVision Verlag UG beginnen. image0.jpeg

Für die rechtliche Prüfung muss daher feststehen, welches Leistungspaket tatsächlich vereinbart wurde. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Kunde einen einzelnen Onlineeintrag, mehrere gedruckte Veröffentlichungen oder eine Kombination aus beiden Leistungen beauftragen wollte. Auch die regionale Verteilung und die genannten Auflagen können für die spätere Prüfung der Vertragserfüllung relevant werden.

Die Freigabe von Kontaktdaten sollte deshalb immer zusammen mit dem übrigen Formular gelesen werden. Ein Dokument, das einen bereits ausgefüllten Anzeigentext enthält, kann zugleich eine entgeltliche Beauftragung vorsehen.

Welche Kosten die InterVision Verlag UG berechnet

Das uns vorliegende Auftragsformular ist auf den 7. Oktober 2026 datiert. Es enthält mehrere Preisbestandteile, die in der Preisaufstellung jeweils einer Ausgabe zugeordnet werden.

Auch der Fließtext unterhalb des Anzeigentextes bezeichnet die Vergütung als Preis „je Auflage“.

Die anschließend ausgestellte Rechnung vom 12. Oktober 2026 fordert genau 1.497,00 Euro netto zuzüglich 284,43 Euro Umsatzsteuer, insgesamt also 1.781,43 Euro. Als Beschreibung erscheint ein Firmeneintrag auf betriebs-datenbank.com. Zugleich wird ein Leistungszeitraum von 24 Monaten angegeben. Das Zahlungsziel ist auf den 19. Oktober 2026 gesetzt; zusätzlich wird um Überweisung innerhalb von sieben Tagen gebeten.

Wer nur die Rechnung betrachtet, könnte annehmen, dass mit den 1.781,43 Euro sämtliche Leistungen für zwei Jahre abgegolten sind. Das Formular wirft jedoch eine weitergehende Frage auf: Soll der Betrag für jede der sechs vorgesehenen Ausgaben erneut anfallen?

Wenn alle sechs Ausgaben mit jeweils 1.497,00 Euro netto berechnet würden, ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtbelastung von 8.982,00 Euro netto beziehungsweise 10.688,58 Euro brutto.

Diese Rechnung ist eine bedingte Hochrechnung aus den Formularangaben. Sie besagt weder, dass bereits sechs Rechnungen gestellt wurden, noch dass dieser Gesamtbetrag rechtlich geschuldet ist. Gerade das Verhältnis zwischen den Preisen je Ausgabe und dem auf der Rechnung genannten Leistungszeitraum muss anhand des vollständigen Vertrags geklärt werden.

Aus unserer Sicht gehört dieser Punkt an den Anfang der Prüfung: Welche Gesamtvergütung wurde erkennbar vereinbart? Gab es zusätzliche Preiszusagen? Bezieht sich die Rechnung auf eine einzelne Ausgabe oder auf das gesamte Leistungspaket? Ein bloßer Blick auf den ersten Rechnungsbetrag reicht dafür nicht.

Keine automatische Verlängerung und abweichender Kleindruck bei InterVision UG

Im Feld „Besondere Vereinbarung“ enthält das vorgelegte Formular den hervorgehobenen Hinweis:

„Keine Automatische Verlängerung!“

Im Kleingedruckten ist dagegen vorgesehen, dass sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Jahr mit drei Auflagen verlängert, sofern der Kunde nicht sechs Wochen vor Laufzeitende in Textform kündigt. Diese Angaben widersprechen sich.

Der hervorgehobene Hinweis spricht deutlich dagegen, dass der konkrete Auftrag nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer automatisch fortgesetzt werden soll. Seine rechtliche Einordnung muss allerdings sorgfältig erfolgen: Eine tatsächlich individuell vereinbarte Abweichung geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305b BGB vor. Ein vorgedrucktes Feld wird durch die Überschrift „Besondere Vereinbarung“ allein noch nicht zur Individualabrede.

Sind beide Regelungen formularmäßig vorgegeben, ist zunächst der Vertrag insgesamt auszulegen. Verbleibende Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen nach § 305c Absatz 2 BGB zulasten des Verwenders. Bei widersprüchlichen Bedingungen ist außerdem das Transparenzgebot zu berücksichtigen.

Der Ausschluss einer automatischen Verlängerung beseitigt allerdings nicht schon die Verpflichtungen innerhalb der ersten zwei Jahre. Die Frage nach weiteren Vertragsjahren ist daher von der Frage zu trennen, welche Kosten für die ursprünglich vorgesehenen sechs Ausgaben entstehen sollen.

Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!

C

Die Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.

S L

Ich kann diese Kanzlei wirklich jedem nur ans Herzen legen !!! Meine Schwester und ich hatten vor ein paar Tagen ein erstes Gespräch, da wir drauf und dran sind ein Start-up zu gründen aber uns mit den rechtlichen Themen noch nicht so gut auskannten.Es wurde sich viel Zeit genommen um alle unsere Fragen zu beantworteten und es herrschte ein richtig freundliche Atmosphäre. Man hat richtig gemerkt, dass ehrliches Interesse für uns und unser Start-up besteht und uns diesbezüglich wirklich weitergeholfen werden wollte. Wir hatten eine tolle erste Erfahrung mit der Anwaltskanzlei und freuen uns über eine weitere Zusammenarbeit.

S

Sehr kompetente Kanzlei, schnelle Kontaktaufnahme und Reaktion auf unser Anliegen. Prompte Erledigung mit 100% Erfolg. Danke dafür.

M E

Weshalb der Inhalt eines vorausgegangenen Telefonats wichtig sein kann

Formular und Rechnung dokumentieren keinen Gesprächsverlauf. Falls vor der Unterzeichnung telefonischer Kontakt bestand, sollte dieser dennoch genau aufgearbeitet werden.

Rechtlich erheblich kann beispielsweise sein, ob der Anrufer behauptet hat, es gehe um die Fortführung eines bereits bestehenden Anzeigenvertrags. Ebenso kommt es darauf an, ob das Formular als reine Korrektur von Firmendaten, als Freigabe einer schon bezahlten Anzeige oder als notwendige Bestätigung zur Beendigung eines Altvertrags dargestellt wurde. Auch eine ausdrückliche Zusage, es entstünden keine weiteren Kosten, kann die Bewertung verändern.

Damit ist nicht festgestellt, dass solche Aussagen im vorliegenden Fall gefallen sind. Entscheidend ist, was sich im konkreten Einzelfall tatsächlich ereignet hat und belegen lässt.

Betroffene sollten möglichst früh notieren, wann der Anruf erfolgte, unter welchem Namen sich die Person meldete und welche Erklärung für die Übersendung des Formulars gegeben wurde. Hilfreich sind außerdem die angezeigte Rufnummer, begleitende E-Mails und Angaben dazu, welche weiteren Personen das Gespräch wahrgenommen haben.

Wer bereits bei einem anderen Anbieter Werbung gebucht hatte, sollte auch dessen Vertrag und Rechnungen sichern. Diese Unterlagen können helfen zu erklären, weshalb eine Bezugnahme auf eine bekannte Anzeige missverstanden wurde.

Welche rechtlichen Einwendungen gegen die Rechnung möglich sind

Anfechtung bei nachweisbarer arglistiger Täuschung

Wurde eine Vertragserklärung durch arglistige Täuschung veranlasst, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Ein möglicher Ansatzpunkt wäre etwa die bewusst falsche Darstellung, es werde lediglich eine bereits bestehende und bezahlte Anzeige bestätigt.

Eine erfolgreiche Anfechtung setzt mehr voraus als die spätere Enttäuschung über den Preis. Zu prüfen sind die konkrete Täuschung, der dadurch hervorgerufene Irrtum und deren Bedeutung für die abgegebene Erklärung. Hinzukommen muss, dass der Täuschende die Irreführung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wer sich auf eine Täuschung beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen grundsätzlich darlegen und beweisen. Deshalb ist die Dokumentation des Geschehens so wichtig.

Die Unterschrift unter dem Formular schließt eine Arglistanfechtung nicht aus. Ebenso wenig genügt allerdings die pauschale Erklärung, man habe den Text nicht gelesen. Wir prüfen deshalb das Zusammenspiel zwischen der Ansprache, den begleitenden Nachrichten und der Gestaltung des unterschriebenen Dokuments.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden. Sie ist gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abzugeben. Ist sie wirksam, gilt das betroffene Rechtsgeschäft grundsätzlich als von Anfang an nichtig; maßgeblich sind §§ 124, 142 und 143 BGB. Praktisch empfiehlt sich eine zeitnahe Prüfung, solange Erinnerungen und Unterlagen noch vollständig sind.

Überraschende Entgeltklauseln und die Rechtsprechung des BGH

Für Verträge über Branchenverzeichniseinträge ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2012, Az. VII ZR 262/11, von Bedeutung. Der BGH entschied, dass eine nach dem Gesamtbild des Formulars überraschend unauffällige Entgeltklausel für einen häufig unentgeltlich angebotenen Grundeintrag in ein Internetbranchenverzeichnis nach § 305c Absatz 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden kann.

Die Entscheidung lässt sich jedoch nicht schematisch auf jedes Formular eines Branchenverzeichnisanbieters übertragen. Im hier vorgelegten InterVision-Formular befindet sich eine gesonderte Preisaufstellung. Es wäre daher zu pauschal, schon wegen der Bezeichnung als Firmeneintrag sämtliche Vergütungsregelungen für unwirksam zu halten.

Geprüft werden muss vielmehr der Gesamteindruck: Wie deutlich wird die kostenpflichtige Beauftragung erkennbar? Welche Bedeutung haben die Angaben „je Ausgabe“ und „je Auflage“? Wie verständlich ist die Verbindung zwischen Einzelpreisen, sechs Ausgaben und der zweijährigen Laufzeit? Diese Fragen betreffen die konkrete Gestaltung und Auslegung des Dokuments.

Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Vertragsbedingungen

Auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sind AGB rechtlich überprüfbar. Dabei gelten Besonderheiten gegenüber Verbraucherverträgen; insbesondere bleibt die Kontrolle nach § 307 BGB unter den Voraussetzungen des § 310 BGB relevant.

Beim vorgelegten Formular verdienen vor allem die Gesamtvergütung und die widersprüchlichen Angaben zur Verlängerung Aufmerksamkeit. Das Transparenzgebot verlangt klare und verständliche Bedingungen. Es eröffnet aber keine allgemeine gerichtliche Kontrolle, ob ein vereinbarter Hauptpreis wirtschaftlich günstig oder angemessen ist.

Ebenso ist festzustellen, welche AGB-Fassung überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein soll. Das Formular verweist auf Bedingungen unter betriebs-datenbank.com. Heute an anderer Stelle abrufbare Bedingungen müssen damit weder inhaltlich identisch sein noch bereits bei Vertragsschluss gegolten haben. Für eine belastbare Prüfung benötigen wir deshalb möglichst die damals übermittelten oder in Bezug genommenen Vertragsbedingungen.

So unterstützen wir bei der Abwehr der Rechnung der InterVision Verlag UG

Wir vertreten Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige bei der Prüfung und Abwehr streitiger Forderungen aus Werbe- und Branchenverzeichnisverträgen. Im Mittelpunkt stehen die tatsächlich abgegebenen Erklärungen, der Inhalt der Unterlagen und die Beweislage.

Bei einer Rechnung der InterVision Verlag UG prüfen wir insbesondere den Vertragsschluss, die behauptete Gesamtvergütung, die Laufzeit und den Ausschluss einer automatischen Verlängerung. Soweit der Sachverhalt dies trägt, erklären wir die erforderlichen Einwendungen und übernehmen die weitere Korrespondenz. Auch bereits geleistete Zahlungen und später erhobene Forderungen beziehen wir in die Prüfung ein.

    Ihre Dateien*

    Sollten Sie eine Abmahnung oder sonstige Schriftstücke erhalten haben, können Sie diese Ihrer Anfrage direkt beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.

    Bitte laden Sie Ihre Dokumente über dieses Feld hoch. Erlaubt sind die Dokumenttypen .doc, .docx, .pdf, .txt, .rtf, .jpg, .tiff und .png. Sie können bis zu 5 Dateien (maximal 5MB jeweils) hochladen. Sollte Ihr Dokument aus mehreren Dateien bestehen, fassen Sie die Dateien wenn möglich zu einer Datei zusammen. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an office@ll-ip.com senden.





    FAQ zu InterVision UG

    Unsere Schwerpunkte

    Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

    Aktuelles

    Neuste Beiträge