Wiesn-Lizenz für Influencer: Was Creator, Marken und Wirte 2026 beachten sollten

Das Oktoberfest ist wie jedes Jahr auch eine Kulisse für Social-Media-Content. Influencer, Unternehmen und Marken produzieren dort Reels, Stories und Kampagnen. 2026 sorgt vor allem die sogenannte Wiesn-Lizenz für Diskussionen: Nach Angaben des Münchner Wirtschaftsreferats gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) lagen nach dem ersten Festwochenende rund 300 Anfragen vor, von denen etwa 200 zu Lizenzvereinbarungen geführt haben (Stand: 25. September 2026). Rechtlich ist dabei zwischen mehreren Fragen zu unterscheiden.

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Wiesn-Lizenz: Wann brauchen Influencer eine Genehmigung der Stadt?

Nach den für das Oktoberfest 2026 veröffentlichten Vorgaben der Stadt sind Aufnahmen von Influencern und Content Creators genehmigungs- und lizenzpflichtig, wenn der erstellte Social-Media-Content unmittelbar oder mittelbar kommerziellen Zwecken dient. Als Plattformen nennt die Stadt ausdrücklich Instagram, Facebook, TikTok, YouTube und LinkedIn.

Als Beispiele führt die Stadt unter anderem die Bewerbung von Produkten, Plattformen oder Dienstleistungen auf dem Festplatz an, ferner Sponsoring und Kooperationen, Affiliate-Marketing, Sponsored Posts, Pre- und Midrolls, Product Placements, den Verkauf exklusiver Inhalte und eigenes Merchandise. Erfasst sind außerdem Gewinnspiele und Verlosungen ohne direkten Bezug zum Oktoberfest. Auch monetarisierte Inhalte auf Plattformen wie YouTube oder TikTok können darunterfallen.

Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erteilung der Genehmigung in ihrem freien Ermessen steht und lizenzpflichtig ist. Die Lizenzanfragen bearbeitet in ihrem Auftrag die Brandness GmbH.

Das Posten als solches bleibt erlaubt. Das Wirtschaftsreferat hat gegenüber der dpa betont, Influencer dürften selbstverständlich vom Oktoberfest posten. Wer mit dem Fest Geld verdiene, müsse sich aber daran beteiligen. Für Influencer gelte das dann, wenn sie mit einem Posting „direkt Geld verdienen“. Diese Aussage ist enger gefasst als die veröffentlichten Vorgaben, die auch mittelbar kommerzielle Zwecke erfassen. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, lassen die veröffentlichten Kriterien offen; im Zweifel empfiehlt sich eine Anfrage bei der Stadt.

Neu oder nicht neu? Rechtsgrundlage und Hintergrund

Die Stadt stützt die Genehmigungspflicht auf die Oktoberfestverordnung der Landeshauptstadt München vom 26. August 2016, die zuletzt 2023 geändert wurde. Sie hat eine Vorgängerverordnung aus dem Jahr 1997 abgelöst, gilt für das Oktoberfest auf der Theresienwiese und erstreckt sich auch auf die Oide Wiesn.

Nach § 4 Abs. 4 Oktoberfestverordnung sind außerhalb der von der Landeshauptstadt zugewiesenen Standflächen unter anderem das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie Werbung verboten. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Eine ausdrückliche Regelung zu Foto- und Filmaufnahmen oder zu Social-Media-Content enthält die Verordnung nicht.

Das Grundprinzip ist deshalb nicht neu. Nach einem Bericht der dpa war für kommerzielle Vorhaben auf der Wiesn, etwa Dreharbeiten, schon bisher eine Genehmigung nötig. Ebenso brauchte eine Lizenz, wer Produkte unter Bezeichnungen wie „Oktoberfest“ oder „Wiesn“ verkaufen wollte. Neu sind 2026 die ausdrücklichen Vorgaben für Influencer und Content Creator und ihre Durchsetzung. Anlass waren dem Bericht zufolge Formate wie der jährliche „Wiesn-Bummel“ von Cathy Hummels; sie hätten die Stadt bewogen, die Regeln für Influencer nachzuschärfen. In einer späteren dpa-Meldung ist von einer Neuregelung die Rede, nach der kommerzielle Social-Media-Inhalte seit diesem Jahr eine Genehmigung brauchen.

Kosten, Anmeldung und Nachlizenzierung

Die Höhe der Lizenzgebühr wird im Einzelfall festgelegt; konkrete Summen nennt die Stadt nicht. Nach Angaben des Wirtschaftsreferats bilden die Einnahmen, die mit dem jeweiligen Posting erzielt werden, die Grundlage. Die genaue Berechnung hänge von weiteren Parametern ab, etwa der Reichweite und der Art der Monetarisierung auf der Plattform. Für Beiträge, die finanziell kaum etwas abwerfen, gebe es eine Bagatellgrenze.

Für Influencer und Content Creator bittet die Stadt um eine Anmeldung der geplanten Aufnahmen über ihr Online-Formular, und zwar spätestens 14 Tage vor Beginn des Oktoberfests. Wird die Lizenzanfrage nicht oder verspätet gestellt, berechnet die Stadt eine nachträgliche Lizenzgebühr. Sie kündigt an, Verstöße auch nachträglich zu verfolgen; das führe wegen des Aufwands zu höheren Entgelten und könne rechtliche Schritte nach sich ziehen. Auch das Wirtschaftsreferat betont, dass nachlizenzierter Content teurer wird.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Oktoberfestverordnung können Verstöße gegen § 4 Abs. 4 zudem mit einer Geldbuße belegt werden. Nach Medienberichten setzt die Stadt in der Praxis allerdings nicht auf Bußgelder, sondern auf die erhöhte Nachlizenzierung.

Für Veranstalter von Marken- und Influencer-Events ist ein weiteres Detail von Interesse: Die Lizenz für den „Wiesn-Bummel“ von Cathy Hummels deckte nach dem dpa-Bericht auch ihre Gäste ab. Wer ein Event auf der Wiesn plant, sollte deshalb klären, ob die eigene Lizenz die Beiträge der eingeladenen Creator einschließt.

Gewinn erzielt die Stadt mit den Lizenzen nach eigenen Angaben nicht; das Geld fließe in die Organisation des Oktoberfests zurück. Eine solche Lizenzierung sei bei vielen Veranstaltungen inzwischen üblich. Einheitlich ist die Praxis allerdings nicht: Auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart fällt nach dem dpa-Bericht in diesem Jahr keine Lizenzgebühr für Social-Media-Inhalte an.

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Livestreams und Werbung auf dem Festgelände

Unabhängig von der Lizenzfrage führt die Stadt für 2026 Handlungen auf, die auf dem Festgelände untersagt sind. Dazu gehören das Senden von Livestreams, jegliche Form von Werbung, Auftritte mit Maskottchen oder vergleichbaren Figuren sowie das Absperren oder Blockieren von Straßen- und Wegeflächen.

Das Livestream-Verbot steht in dieser Liste ohne Ausnahme für lizenzierte Inhalte. Wer von der Wiesn live senden möchte, sollte dies vorab ausdrücklich mit der Stadt klären.

Das Werbeverbot steht in einem Spannungsverhältnis zum Lizenzverfahren. Denn das von der Stadt veröffentlichte Verfahren sieht Genehmigungen gerade für kommerzielle Content-Produktionen vor und nennt Produktwerbung, Sponsored Posts und Product Placements als Beispiele kommerzieller Inhalte. Für die konkrete Kampagne kommt es deshalb auf die erteilte Genehmigung und deren Umfang an.

Die Genehmigung der Stadt ersetzt nicht das Hausrecht

Eine Genehmigung der Stadt beantwortet nicht die Frage, ob innerhalb eines Festzelts oder eines anderen Betriebs gefilmt werden darf. Für Aufnahmen in Bierzelten, Schausteller- oder Fahrgeschäften sowie sonstigen Betrieben verlangt die Stadt nach ihren aktuellen Vorgaben eine separate Genehmigung des jeweiligen Betreibers.

Damit sind zwei Ebenen auseinanderzuhalten: Die Stadt regelt die Nutzung des Festgeländes; der jeweilige Betreiber oder Wirt übt sein Hausrecht innerhalb seines Betriebs aus. Eine von der Stadt erteilte Genehmigung berechtigt daher nicht automatisch zu Aufnahmen im Festzelt. Umgekehrt ersetzt die Zustimmung des Wirts nicht die Lizenz der Stadt. Eine einheitliche Regelung der Wiesnwirte gibt es nach Medienberichten nicht; jeder Betrieb entscheidet selbst.

Auch die Wirte selbst sind gebunden. Das Wirtschaftsreferat betont, der Grundsatz der Beteiligung gelte für Wirte und Schausteller ebenso wie für Influencer. Die Betriebsvorschriften der Stadt für das Oktoberfest 2026, die Bestandteil der Zulassungsverträge sind, untersagen die Vergabe von Werbemöglichkeiten an Dritte; das gilt auch für die Innenwerbung in Gaststättenbetrieben (§ 7). Sonderveranstaltungen zu Werbezwecken bedürfen auch im Rahmen einer Reservierung einer vorherigen Erlaubnis der Festleitung. Aufbauten wie Pressewände und ein Product Placement, das über den reservierten Bereich hinauswirkt, sind nicht gestattet (§ 62). Die markenmäßige Nutzung der Oktoberfest-Marken durch die Beschicker setzt eine vorherige Prüfung und Freigabe durch die Stadt voraus (§ 7a).

Für eine geplante Kampagne oder ein Firmen-Event im Zelt sollten deshalb drei Punkte vorab geklärt werden: die Lizenz der Stadt, die Zustimmung des Festwirts und die Frage, ob die Veranstaltung selbst einer Erlaubnis der Festleitung bedarf.

Werbekennzeichnung

Von der Genehmigung der Content-Produktion ist die Werbekennzeichnung zu unterscheiden. Auch wer eine Lizenz der Stadt hat, muss bei der Veröffentlichung prüfen, ob der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen ist.

Maßgeblich ist insbesondere § 5a Abs. 4 UWG. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liegt ein kommerzieller Zweck nicht vor, wenn der Handelnde dafür weder ein Entgelt noch eine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird allerdings vermutet, solange der Handelnde nicht glaubhaft macht, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Bezeichnungen „Oktoberfest“ und „Wiesn“

Neben der Unionswortmarke „Oktoberfest“, die seit 2021 eingetragen ist, hält die Landeshauptstadt München weitere Marken. Nach Angaben der Stadt sind auch „Münchner Oktoberfest“, „Oktoberfest München“, „Wiesn“ und „Oide Wiesn“ geschützt.

Die Stadt weist auf ihrer eigenen Website darauf hin, dass für den Vertrieb von Produkten mit den Begriffen „Oktoberfest“, „Münchner Oktoberfest“, „Oktoberfest München“ und „Wiesn“ eine Lizenz erforderlich ist.

Aus der Eintragung folgt allerdings nicht, dass jede Verwendung der Begriffe ohne Zustimmung der Stadt markenrechtlich unzulässig wäre. Nach Art. 9 Abs. 2 UMV und § 14 Abs. 2 MarkenG setzt eine Markenverletzung eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus; hinzu kommen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen, der Verwechslungsgefahr und der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten Marke.

Bei einer rein beschreibenden Verwendung stellt sich deshalb eine andere Frage als bei einer kennzeichenmäßigen Verwendung für eigene Waren oder Dienstleistungen. Auch die Pressestelle des Oktoberfests geht nach Medienberichten davon aus, dass eine beschreibende, anlassbezogene Verwendung der Begriffe im üblichen Sprachgebrauch zulässig bleibt.

Gerade bei Social-Media-Content ist daher der konkrete Zusammenhang entscheidend: Wird lediglich über den Besuch des Oktoberfests berichtet, oder wird „Oktoberfest“ als Teil der eigenen Produkt- oder Unternehmenskennzeichnung eingesetzt?

Mit der Reichweite der Bezeichnung „Oktoberfest“ hat sich bereits das LG Frankfurt am Main befasst. In dem Verfahren ging die Landeshauptstadt München gegen eine Anbieterin von Party- und Dekoartikeln vor, die die Bezeichnung unter anderem auf Absperrbändern, Wanddekorationen und Tischaufstellern verwendete.

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 27.03.2024 (Az. 2-06 O 477/22) ab. Nach Auffassung des LG Frankfurt lag keine markenmäßige Benutzung vor, sondern eine beschreibende Verwendung: Der angesprochene Verkehr verstehe „Oktoberfest“ auf den konkreten Produkten und in den Angebotsüberschriften als Hinweis auf ein Bierfest im Oktober und nicht als Herkunftshinweis auf die Landeshauptstadt München. Eine Beeinträchtigung der Herkunfts- oder Werbefunktion der Marke sah das Gericht nicht. Das Urteil ist, soweit ersichtlich, nicht rechtskräftig; die Stadt hat Berufung eingelegt.

Auch der Bestand der Unionsmarke „Oktoberfest“ ist nicht unangefochten. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO hat die Marke 2023 für bestimmte Glas-, Porzellan- und Steingutwaren wie Biergläser und Trinkkrüge sowie für bestimmte Bekleidungsartikel für nichtig erklärt; die Beschwerde der Stadt blieb ohne Erfolg. Die Stadt hat dagegen Klage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben (Rs. T-315/24); eine Entscheidung steht, soweit ersichtlich, noch aus. Offen ist zudem, ob die Marke für diese Waren Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat; das soll das EUIPO noch prüfen.

Oktoberfeste weltweit: Nicht jede Veranstaltung steht in Verbindung mit München

Gerade bei eigenständigen Volksfesten im Ausland kann die Bezeichnung schlicht beschreibend für ein Fest nach dem Vorbild eines Oktoberfests oder für eine Veranstaltung im Oktober verwendet werden. Eine solche Verwendung ist von einer Gestaltung zu unterscheiden, die den Eindruck erweckt, es handele sich um eine offizielle Veranstaltung der Stadt München oder um eine lizenzierte Veranstaltung des Münchner Oktoberfests.

Als Beispiel für ein eigenständiges Oktoberfest im Ausland wird häufig das Oktoberfest in Cincinnati genannt. Der damalige Münchner Wirtschaftsreferent Clemens Baumgärtner sagte dazu 2021, das Fest in Cincinnati habe nie versucht, München zu kopieren, und sei eher unter Werbung einzuordnen. München profitiere nach seiner Einschätzung sogar von den zahlreichen Oktoberfesten in aller Welt.

Wettbewerbsrecht

Das LG München I hatte sich 2021 mit der Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ zu befassen. Mit Urteil vom 25.06.2021 (Az. 17 HK O 7040/21) untersagte das Gericht die entsprechende Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Das Gericht bejahte eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise sowie eine unlautere Ausnutzung des Rufs des Münchner Oktoberfests. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung dahin, dass das Münchner Oktoberfest selbst nach Dubai umziehe. Die Bezeichnung „Oktoberfest Dubai“ als solche untersagte das Gericht dagegen nur, soweit sie im Zusammenhang mit dieser Aussage verwendet wurde.

Für kommerzielle Wiesn-Kampagnen kommt es deshalb maßgeblich auf die konkrete Verwendung und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an. Insbesondere dort, wo eine Gestaltung den Eindruck einer offiziellen Kooperation, Lizenzierung oder sonstigen Verbindung zur Münchner Wiesn hervorruft, können neben dem Markenrecht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche relevant werden.

Privater Wiesnbesuch

Für einen privaten Wiesnbesuch bleibt die Veröffentlichung eigener Bilder und Videos grundsätzlich möglich. Die Genehmigungs- und Lizenzpflicht knüpft nach den Vorgaben der Stadt an kommerzielle Zwecke an; wer privat feiert und private Eindrücke teilt, ist davon nicht erfasst. Zu beachten bleiben das Livestream-Verbot auf dem Festgelände und das Hausrecht der Betreiber.

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