OLG Köln: Verantwortlichkeit von Google Ireland Limited für Suchergebnisse nach DSGVO

In einem Urteil vom 04. Juli 2024 (15 U 60/23) hat das OLG Köln Google Ireland Limited, den Betreiber der Internetsuchmaschine Google, als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO identifiziert. Die Entscheidung beinhaltet nicht nur Ausführungen zu den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung, sondern auch zu denen des Urheberrechts.

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OLG Köln, Google und die DSGVO

Die vorliegende Entscheidung des Gerichts betrifft die Frage, ob Google Ireland für den Verweis oder das Verlinken auf einen bestimmten Artikel in Verbindung mit bestimmten Suchbegriffen zur Rechenschaft gezogen werden kann und ob dem Kläger ein Löschungs- bzw. Auslistungsanspruch zusteht.

Das vorliegende Urteil stellt eine Berufung des Klägers dar, welche auf dem Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 157/21 – basiert.

Wesentliche Entscheidungen des Urteils

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde seitens des Gerichts festgestellt, dass die Betreiberin der Internetsuchmaschine Google, Google Ireland Limited, gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für die verlinkten Suchergebnisse auf der Suchmaschine gilt.

In diesem Kontext ist irrelevant, dass Google Ireland Limited lediglich den Zugang zu der Suchmaschine gewährleistet. Die Entscheidungen bezüglich der Reaktion auf eine Suchanfrage durch den Nutzer sowie in welcher Reihenfolge die Suchergebnisse nach der jeweiligen Relevanz angezeigt werden, obliegen der Google LLC. Diese Auffassung wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vertreten, der bereits das Anzeigen personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen als eine Verbreitung von Daten betrachtet.

Des Weiteren ist es irrelevant, dass die Datenschutzerklärung auf der Domain google.com Google LLC als verantwortliche Stelle für Daten benennt. Folglich kann eine Datenschutzerklärung nicht von der aus tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit entbinden.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit der Auslistung bestimmter Ergebnislinks neben dem Recht auf Löschung einen Unterlassungsanspruch zulässt. Diese Auffassung wurde bereits durch den BGH bestätigt.

In Bezug auf die Haftung der Google Ireland Limited ist festzuhalten, dass diese nicht zusätzlich oder ersatzweise gegenüber denjenigen Personen besteht, die für die Veröffentlichung des rechtswidrigen Suchergebnisses verantwortlich sind. Diese Auffassung wurde bereits auch bereits durch den BGH und den EuGH bestätigt.

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Allgemeines zum Fall

Die betreffende Person hat eine Klage eingereicht, da sie der Auffassung ist, dass ihr Recht am geistigen Eigentum in einem Artikel verletzt wurde. Der Artikel wurde bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe in Verbindung mit dem Nachnamen des Klägers auf der Google-Suchmaschine angezeigt. Der Artikel beinhaltet eine kritische Auseinandersetzung mit einem spezifischen Thema und thematisiert den Kläger in zwei Absätzen. Seitlich des ersten Absatzes präsentiert der Artikel ein Lichtbild des Klägers, welches von seiner Ehefrau aufgenommen wurde.

Die beklagte Partei war dementsprechend die Google Ireland Limited, welche durch ihre Geschäftsführung vertreten wurde. Der Beklagte ist in Deutschland sowie in weiteren europäischen Ländern für die Leitung seiner Suchmaschine verantwortlich. Der Kläger hatte gegen das am 22. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Er beanstandete, dass das Landgericht die Verantwortlichkeit des Beklagten im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO nicht erkannt habe.

Das Gericht hat entschieden, dass es der Beklagten verboten ist, auf ihrer Domain „google.de” in den Google-Suchergebnissen auf die betreffenden Artikel zu verweisen oder zu verlinken, wenn bestimmte Suchbegriffe in die Suchleiste eingegeben werden und der Artikel mit dem genannten Lichtbild angezeigt wird, wie es bereits einmal erfolgt ist. Bei Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 € angedroht. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, wird ersatzweise eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, die jedoch nicht zwei Jahre übersteigen darf und an einen gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu vollstrecken ist. Dem Beklagten stehen die Voraussetzungen für eine Revision nicht zu, sodass er die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen hat.

Wesentlichen Erkenntnisse des Urteils

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ist für die Berufung in Streitigkeiten, die primär Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung zum Gegenstand haben, zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit des 6. Senats berührt ist und der überwiegende Teil des Streitstoffs in den Zuständigkeitsbereich des 15. Senats fällt.

Unterlassungsanspruch der Suchbegriffe

Art. 17 Abs. 1 DSGVO

Der Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, das Verweisen oder Verlinken auf die Artikel mit der entsprechenden URL zu verbieten, wenn bestimmte Suchbegriffe eingegeben werden, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Art. 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

 

In Fällen, in denen ein Betroffener – wie hier der Kläger – von dem Betreiber einer Internetsuchmaschine die Auslistung bestimmter Ergebnislinks verlangt, darf Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht zu eng ausgelegt werden. Art. 17 Abs. 1 DSGVO statuiert das Recht auf Löschung. Die Norm umfasst jedoch nicht nur das einfache Löschen von Daten, sondern auch das Bedürfnis, eine wiederholte Listung zu unterlassen, unabhängig von der technischen Umsetzung. Dies lässt sich aus der für den Betroffenen schlussendlich unbestimmbaren und zudem fortlaufenden Entwicklung der technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung ableiten.

Loschelder Leisenberg Kanzlei Gruppenbild

    Haftung von Google Ireland Limited

    Die Haftung einer Person – in dem vorliegenden Fall des Beklagten – ist nicht als Ersatz oder als untergeordnet gegenüber denjenigen Personen zu betrachten, die für die Veröffentlichung des Artikels unmittelbar verantwortlich sind.

    Antrag der Auflistung

    Der erforderliche Antrag für die Auslistung kann in der Klageschrift identifiziert werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Kläger den Beklagten in ausreichender Klarheit auf die seiner Ansicht nach gegebene Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hinweist. Obgleich der Antrag keine Rückwirkung entfaltet, ist für den Unterlassungsanspruch maßgeblich, ob der Antrag qualifiziert ist, für die Zukunft eine Verantwortlichkeit der Beklagten im Sinne des Datenschutzes zu begründen.

    Art. 4 DSGVO

    Der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist diejenige „natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der Begriff „Verantwortlicher“ sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch – anschließend daran – nach dem Landesgericht Köln weit ausgelegt werden soll. Auf diese Weise kann der Schutz der betroffenen Person effektiv und umfassend gewährleistet werden.

     

    Gem. Art. 4 Nr. 1, 2 DSGVO verarbeitet die Suchmaschine durch ihre Tätigkeit personenbezogene Daten. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit der Suchmaschine darin besteht, Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, von Dritten, die diese ins Internet gestellt oder dort veröffentlicht haben, zu finden (1.), zu indexieren (2.), vorübergehend zu speichern (3.) und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Reihenfolge zur Verfügung zu stellen (4.). Ein exemplarisches Beispiel für eine typische Suchmaschine, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeitet, ist Google, obwohl die Entscheidung über die Reaktion auf die Suchanfrage und die Auflistung der relevanten Suchergebnisse von Google LLC getroffen wird und die Google Ireland Limited lediglich den Zugang zur Suchmaschine anbietet.

     

    Gemäß der Rechtsprechung des EuGH stellt bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung von Daten dar. Die Beklagte bietet in Deutschland den Internetnutzern den Zugang zur Google-Suchmaschine an, wodurch den Nutzern die von ihrer Muttergesellschaft aufbereiteten Suchergebnisse bereitgestellt werden. Insofern personenbezogene Daten betroffen sind, erfolgt eine Verarbeitung von Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beklagte die Inhalte der verlinkten Internetseite zu eigen macht.

     

    Die Tatsache, dass auf der Seite google.com eine Datenschutzerklärung veröffentlicht wurde, in der Google LLC als zuständige Verantwortliche für Daten benannt wird, ist ebenfalls irrelevant. Denn die Beklagte kann sich nicht durch eine Datenschutzerklärung von ihrer aus den tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit befreien. Dies impliziert, dass eine Verantwortlichkeit der Google LLC nicht per se ausgeschlossen ist. Dies wird auch durch § 26 DSGVO belegt, wonach neben der Google LLC auch die Google Ireland Limited als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO gilt.

    Abwägung von Grundrechten

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information auszuüben. Sofern dennoch personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie dies im vorliegenden Fall der Fall ist, liegt eine rechtswidrige Verarbeitung vor. In derartigen Fällen ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

    Die Frage, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig erfolgt, erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte. Im vorliegenden Fall standen sich die Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh), das Grundrecht des Beklagten auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh), das Grundrecht des Inhalteanbieters auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) und die Informationsinteressen des Nutzers gegenüber. Die Abwägung fällt in diesem Fall zu Gunsten des Klägers aus, denn in dem angefochtenen Artikel ist mindestens eine bedeutsame Information über den Kläger enthalten, die für das Gesamtverständnis des Artikels von Belang ist und tatsächlich unwahr ist. Der Kläger muss dies nicht hinnehmen.

    Die Beweislast für die Unrichtigkeit liegt bei der Person, die die Auslistung eines Inhalts begehrt, da die Unwichtigkeit dieses Inhalts als Begründung für die Auslistung angeführt wird. Der Nachweis muss demnach die Unrichtigkeit der in dem Inhalt enthaltenen Informationen oder eines nicht unerheblichen Teils derselben belegen. Allerdings könnte die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auflistung beeinträchtigt werden, wenn der Nachweis eine übermäßige Belastung für die Person darstellt. Daher obliegt es der Person, lediglich die Nachweise zu erbringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Der Nachweis kann, wie im vorliegenden Fall, durch die Vorlage zweier Lichtbilder erbracht werden, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

    Sofern die betreffenden personenbezogenen Informationen einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten können, ist bei der Gesamtabwägung dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information eine besondere Bedeutung zuzuschreiben. Eine Auslistung von Artikeln, die den Zugang zu der Gesamtheit dieser Artikel im Internet erschwert, ist auch dann nicht angemessen, wenn nur ein geringer Teil oder ein Teil, der nur eine unwichtige Rolle im Hinblick auf den gesamten Artikel spielt, unrichtig ist.

    Übertragen auf den Fall

    Eine Falschbehauptung ist von schwerwiegender Natur, sofern sie nicht lediglich einen marginalen Teil des Artikels ausmacht. Auch wenn in dem Artikel mehrere unterschiedliche Personen genannt werden, ist für die Beurteilung der Relevanz deren Inhalt und Ausmaß maßgeblich. Eine Falschbehauptung kann zudem an Gewicht gewinnen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Bild seitlich angefügt wird. Dies gilt ebenfalls, wenn der Artikel erscheint, sobald der Nutzer den Nachnamen des Klägers eingibt, da dadurch die Vorstellung des Nutzers vom Kläger typischerweise größer wird. Dies gilt auch, sofern zusätzliche Suchbegriffe zum Nachnamen erforderlich sind. Ist der Verantwortliche des Artikels im Ausland ansässig, so kann es für den Kläger unzumutbar sein, diesen in Anspruch zu nehmen.

    Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO

    Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

    a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

     

    Die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO erfordert nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine bei der Suche nach Tatsachen aktiv mitwirkt, damit der Antrag plausibel ist. Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine nicht verpflichtet, bei der Bearbeitung eines solchen Antrags den Sachverhalt zu ermitteln oder einen kontradiktorischen Schriftwechsel mit dem Inhalteanbieter zu führen, der darauf abzielt, fehlende Angaben zur Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erlangen.

     

    Eine derartige Verpflichtung würde den Betreiber der Suchmaschine dazu zwingen, einen Beitrag zur Nachweisführung zu erbringen. Dies würde jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betreibers im Hinblick auf seinen Verantwortungsbereich, seine Befugnisse und Möglichkeiten führen.

     

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist lediglich verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, unter der Voraussetzung, dass die Person, die den Antrag stellt, hinreichende Nachweise vorlegt, welche den Antrag stützen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufgelisteten Inhalte Informationen enthalten, die zumindest offensichtlich und zum größten Teil unrichtig sind.

    Unterlassungsanspruch der Artikel mit dem Lichtbild

    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Der Unterlassungsanspruch, der sich auf den Artikel mit dem Lichtbild bezieht, ergibt sich aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

    § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

    (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

    Das Lichtbild, welches neben dem Artikel positioniert ist, ist gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.

    § 72 Lichtbilder

    (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

    (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

    Gemäß § 72 Abs. 2 UrhG stand das Recht an diesem Lichtbild zunächst nur der Ehefrau des Klägers zu, da diese das Bild aufgenommen hat und somit Lichtbildnerin ist. Die Ehefrau des Klägers hat ihm durch einen Vertrag vom 15. März 2021 sämtliche Rechte an dem Lichtbild übertragen. Dadurch ist der Kläger aktiv legitimiert. Folglich ist es möglich, dass Rechteinhaber einem Dritten durch einen Vertrag das ausschließliche, zeitliche, räumliche und inhaltliche Recht an einem Bild übertragen.

    In diesem Fall hat die Google Ireland Limited ihren Nutzern Verknüpfungen zu den betreffenden Artikeln angezeigt, die das Lichtbild neben dem Absatz zeigen. Dies stellt einen Verstoß gegen ein unbenanntes Recht dar, das ausschließlich dem Kläger zur öffentlichen Weitergabe zusteht, wie in § 15 Abs. 2 UrhG festgelegt.

    Eine Bereitstellung kann folglich nur dann als öffentliche Weitergabe i. S. v. § 15 Abs. 2 UrhG betrachtet werden im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bereitgestellte Internetlink das Eingangstor zu einem unbefugten im Internet veröffentlichten Werk ist. Eine positive Kenntnis kann beispielsweise durch eine vorgerichtliche Abmahnung oder eine Klageschrift mit dem Nachweis als Inhaber der Rechte am Bild begründet werden.

    Eine öffentliche Weitergabe des Lichtbildes ist auch gem. § 51 S. 1 UrhG nicht zulässig.

    § 51 Zitate

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

    1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
    2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
    3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

    Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

    Gemäß § 51 S. 1 UrhG ist die öffentliche Weitergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig unter der Voraussetzung, dass der Umfang der Nutzung durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung ist jedoch zu verneinen, wenn der Zweck der Nutzung des Fotos darin liegt, dass der Verfasser des Artikels durch das Lichtbild einen Beleg für seine Behauptung erhält, welche durch den Kläger als Falschbehauptung nachgewiesen wurde. In Fällen, in denen derartige Umstände vorliegen, ist es nicht ungewöhnlich, dass das Recht des Verfassers auf Meinungsfreiheit hinter dem Recht des Klägers am geistigen Eigentum zurücktritt.

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