Recht am eigenen Bild – Anwalt verteidigt Ihre Rechte!

Das Recht am eigenen Bild ist ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gewinnt in Zeiten digitaler Kommunikation zunehmend an Bedeutung. Ob auf Social-Media-Plattformen, in der Presse oder bei privaten Veranstaltungen – Fotos und Videos können heute innerhalb kürzester Zeit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei wird häufig übersehen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen ohne die Zustimmung der abgebildeten Person rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das Gesetz schützt jede Person davor, gegen ihren Willen in der Öffentlichkeit gezeigt zu werden, und schafft so ein Gleichgewicht zwischen dem individuellen Persönlichkeitsrecht und der Presse- bzw. Kunstfreiheit. Unser Artikel beleuchtet die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, typische Streitpunkte in der Praxis und gibt Handlungsempfehlungen, wie Sie Ihre Rechte wahren oder sich gegen unzulässige Veröffentlichungen wehren können. So behalten Sie die Kontrolle über Ihre eigene Darstellung und Ihr gutes Recht am eigenen Bild.

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Rechtsanwalt Timm Leisenberg
Anwalt für Recht am eigenen Bild
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Was bedeutet das „Recht am eigenen Bild“?

Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und in Deutschland im Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KunstUrhG) geregelt. Es besagt, dass Fotos oder Videos, auf denen eine Person erkennbar ist, grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Damit wird jedem Menschen die Entscheidung darüber vorbehalten, ob, wann und in welchem Zusammenhang er in der Öffentlichkeit gezeigt wird. Allerdings gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen: So dürfen Bilder von Personen der Zeitgeschichte, also etwa Politiker oder bekannte Persönlichkeiten bei öffentlichen Auftritten, auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Gleiches gilt für Aufnahmen, auf denen die abgebildeten Personen nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen oder für Fotos von Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen, an denen die betroffenen Personen teilgenommen haben. Auch wenn ein übergeordnetes künstlerisches Interesse vorliegt, kann eine Veröffentlichung zulässig sein. Trotzdem dürfen Bilder nicht die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen, etwa durch eine entwürdigende oder herabsetzende Darstellung. Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild können zivilrechtliche Folgen haben, wie Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche, und sogar strafrechtlich verfolgt werden. Das Recht am eigenen Bild schützt somit die Privatsphäre und Selbstbestimmung des Einzelnen in einer zunehmend visuellen und digital geprägten Welt.

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Wer darf Fotos von mir ohne meine Erlaubnis veröffentlichen?

Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland in den §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Jede Veröffentlichung eines Bildnisses bedarf der Einwilligung der abgebildeten Person. Das bedeutet, niemand darf Fotos von Ihnen ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung veröffentlichen – weder in Zeitungen, noch im Internet, noch auf Social-Media-Plattformen.

Es gibt jedoch gesetzlich festgelegte Ausnahmen. So ist keine Einwilligung erforderlich, wenn:

  • es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (z. B. Politiker oder prominente Persönlichkeiten bei öffentlichen Auftritten),
  • die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint,
  • Fotos von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen gemacht werden, bei denen die abgebildeten Personen Teil der Veranstaltung sind,
  • die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Auch in diesen Fällen sind jedoch Grenzen zu beachten: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde dürfen nicht verletzt werden. So ist etwa die Veröffentlichung kompromittierender oder entwürdigender Aufnahmen auch bei Prominenten unzulässig.

Wenn Ihr Bild ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht wurde, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Ihnen stehen Unterlassungsansprüche zu, Sie können eine Löschung der Bilder verlangen und in vielen Fällen auch Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.

Unsere Anwälte für Persönlichkeitsrecht unterstützen Sie dabei, Ihr Recht am eigenen Bild konsequent durchzusetzen und die unrechtmäßige Nutzung Ihres Bildes zu stoppen.

Recht am eigenen Bild Ausnahmen
Recht am eigenen Bild Ausnahmen

Darf mein Bild in sozialen Medien ohne Zustimmung erscheinen?

Fotos, die in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder TikTok hochgeladen werden, sind in der Regel weltweit sichtbar und können leicht weiterverbreitet werden. Deshalb ist das Recht am eigenen Bild hier besonders wichtig. Grundsätzlich gilt: Niemand darf Ihr Foto ohne Ihre Einwilligung veröffentlichen. Das betrifft nicht nur private Nutzer, sondern auch Unternehmen, Blogger oder Influencer.

Auch wenn Sie auf einem Foto „nur im Hintergrund“ zu sehen sind, kommt es auf den konkreten Fall an: Ist Ihr Gesicht klar erkennbar, wird dies in der Regel als Bildnis gewertet, für das eine Zustimmung erforderlich ist.

Besonders streng ist die Rechtslage bei Kindern und Jugendlichen. Hier ist die Einwilligung beider Elternteile notwendig, wenn Fotos veröffentlicht werden sollen. Schulen, Vereine und Kitas müssen deshalb besonders vorsichtig sein.

Wenn jemand Ihr Foto gegen Ihren Willen in sozialen Medien teilt, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Sie können den Plattformbetreiber auffordern, das Bild zu löschen.
  • Sie können den Uploader direkt zur Entfernung auffordern.
  • Bei schweren Eingriffen stehen Ihnen Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld

Wichtig: Bei Fotos, die Sie selbst hochladen, erteilen Sie der Plattform zwar gewisse Nutzungsrechte, behalten aber dennoch Ihr Recht am eigenen Bild. Niemand darf Ihre Fotos ohne Zustimmung weiterverwenden oder manipulieren.

Unsere Anwälte für Medienrecht helfen Ihnen dabei, schnell und wirksam gegen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild in sozialen Medien vorzugehen – oft schon mit einem anwaltlichen Schreiben.

Recht am eigenen Bild Soziale Medien
Recht am eigenen Bild Soziale Medien

Was gilt bzgl. Recht am eigenen Bild für Fotos auf Veranstaltungen, Partys oder Konzerten?

Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerten, Straßenfesten oder Sportereignissen entstehen viele Fotos und Videos. Hier greift eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis: Nach § 23 KunstUrhG dürfen Bilder von „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden, wenn die Teilnehmer als Teil der Menge erkennbar sind.

Das bedeutet: Wer auf einem Konzert im Publikum steht oder an einem Demonstrationszug teilnimmt, muss damit rechnen, dass Fotos oder Videos der Veranstaltung auch ihn zeigen. Diese dürfen in der Regel ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Wichtig ist jedoch die Abwägung im Einzelfall. Wenn eine Person auf dem Foto klar im Vordergrund steht und der Fokus nicht auf der Veranstaltung, sondern auf der abgebildeten Person liegt, ist die Einwilligung erforderlich. Auch bei Aufnahmen in privaten Räumen, etwa bei einer Geburtstagsfeier, gilt: Fotos dürfen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden.

Ein weiteres Kriterium ist die Kontextwahrung: Auch wenn ein Foto im Rahmen einer Veranstaltung zulässig aufgenommen wurde, darf es nicht in einem anderen Zusammenhang veröffentlicht werden, der die abgebildete Person herabwürdigt oder bloßstellt.

Wer unerlaubt fotografiert oder Bilder online stellt, riskiert Unterlassungsansprüche, Löschungsverpflichtungen und Schadensersatzforderungen.

Tipp: Wer als Veranstalter Fotos für Marketingzwecke nutzen möchte, sollte vorherige Einwilligungen einholen oder deutlich auf die mögliche Nutzung hinweisen.

Recht am eigenen Bild Party Konzert
Recht am eigenen Bild Party Konzert

Was gilt bzgl. Recht am eigenen Bild für Fotos auf Veranstaltungen, Partys oder Konzerten?

Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerten, Straßenfesten oder Sportereignissen entstehen viele Fotos und Videos. Hier greift eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis: Nach § 23 KunstUrhG dürfen Bilder von „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden, wenn die Teilnehmer als Teil der Menge erkennbar sind.

Das bedeutet: Wer auf einem Konzert im Publikum steht oder an einem Demonstrationszug teilnimmt, muss damit rechnen, dass Fotos oder Videos der Veranstaltung auch ihn zeigen. Diese dürfen in der Regel ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Wichtig ist jedoch die Abwägung im Einzelfall. Wenn eine Person auf dem Foto klar im Vordergrund steht und der Fokus nicht auf der Veranstaltung, sondern auf der abgebildeten Person liegt, ist die Einwilligung erforderlich. Auch bei Aufnahmen in privaten Räumen, etwa bei einer Geburtstagsfeier, gilt: Fotos dürfen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden.

Ein weiteres Kriterium ist die Kontextwahrung: Auch wenn ein Foto im Rahmen einer Veranstaltung zulässig aufgenommen wurde, darf es nicht in einem anderen Zusammenhang veröffentlicht werden, der die abgebildete Person herabwürdigt oder bloßstellt.

Wer unerlaubt fotografiert oder Bilder online stellt, riskiert Unterlassungsansprüche, Löschungsverpflichtungen und Schadensersatzforderungen.

Auch hier gilt, dass Veranstalter vorherige Einwilligungen einholen oder deutlich auf die mögliche Nutzung hinweisen sollten.

Welche Rechte habe ich gegenüber Presse und Medien?

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut, dennoch endet sie dort, wo das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild verletzt werden. Grundsätzlich dürfen Zeitungen, Fernsehsender und Online-Medien Fotos von Personen nur dann veröffentlichen, wenn eine Einwilligung vorliegt.

Eine Ausnahme besteht bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KunstUrhG). Politiker, Prominente oder Personen des öffentlichen Lebens müssen eher damit rechnen, in den Medien abgebildet zu werden – etwa bei öffentlichen Auftritten. Aber auch hier gibt es Grenzen: Fotos, die das Privatleben betreffen oder die abgebildete Person herabwürdigen, sind unzulässig.

Für Privatpersonen gilt ein besonders starker Schutz. Wer zufällig auf einer Aufnahme im Hintergrund erscheint, kann eine Veröffentlichung oft untersagen, wenn er deutlich erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn der Kontext der Veröffentlichung die Person in einem negativen Licht erscheinen lässt.

Bei unzulässigen Veröffentlichungen können Betroffene:

  • die Löschung oder Unterlassung verlangen,
  • eine Gegendarstellung oder Richtigstellung erwirken,
  • Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.

Die Durchsetzung dieser Rechte erfordert in vielen Fällen anwaltliche Unterstützung, insbesondere, wenn es um große Verlage oder Fernsehsender geht. Gerichte nehmen regelmäßig eine Interessenabwägung vor zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht.

Unsere Anwälte helfen Ihnen, Ihre Rechte gegenüber Medienunternehmen konsequent durchzusetzen und Ihre Privatsphäre zu schützen.

Gilt das Recht am eigenen Bild auch am Arbeitsplatz oder in der Schule?

Ja – das Recht am eigenen Bild gilt überall, also auch in Schulen und Betrieben. Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen dürfen Fotos von Beschäftigten oder Schülern nicht ohne Einwilligung veröffentlichen.

Für den Arbeitsplatz bedeutet das: Fotos auf der Unternehmenswebsite, im Intranet oder in Social-Media-Kanälen benötigen die Zustimmung der abgebildeten Mitarbeiter. Eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich auch wieder widerrufen werden. Der Arbeitgeber muss die Bilder dann löschen, es sei denn, ein überwiegendes berechtigtes Interesse spricht dagegen (z. B. ein gedruckter Geschäftsbericht).

In Schulen ist die Rechtslage besonders streng. Fotos von Schülern dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung der Eltern veröffentlicht werden. Ab einem gewissen Alter wird auch die Zustimmung des Schülers selbst erforderlich. Klassenfotos, die im Internet erscheinen, sind ohne Einwilligung unzulässig.

Auch interne Zwecke, wie Namenslisten mit Fotos oder Aushänge in der Schule, erfordern in der Regel eine klare rechtliche Grundlage. Lehrer oder Schulleitung dürfen nicht eigenmächtig Fotos von Schülern online stellen.

Werden Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht, können Betroffene die Löschung verlangen und bei wiederholten Verstößen auch Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Gerade im Arbeitsverhältnis kann dies heikel werden, da oft auch datenschutzrechtliche Verstöße vorliegen.

Ein Anwalt unterstützt Arbeitnehmer, Eltern und Schüler dabei, ihre Rechte am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen durchzusetzen – außergerichtlich oder vor Gericht.

Welche Ansprüche habe ich bei einer Verletzung meines Rechts am eigenen Bild?

Wird Ihr Recht am eigenen Bild verletzt, stehen Ihnen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zur Verfügung. Zunächst können Sie die Unterlassung verlangen. Das bedeutet, dass die Veröffentlichung sofort zu stoppen ist und künftig nicht mehr erfolgen darf. Dies wird häufig durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung durchgesetzt.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf die Löschung bereits veröffentlichter Fotos, sowohl in Printmedien als auch im Internet. Bei Online-Inhalten ist der Verantwortliche verpflichtet, das Bild zu entfernen und ggf. auch dafür zu sorgen, dass es aus Suchmaschinen verschwindet.

Neben diesen Abwehransprüchen bestehen auch Schadensersatzansprüche. Hierbei geht es insbesondere um den Ersatz materieller Schäden, etwa wenn Ihr Bild unzulässig für Werbezwecke genutzt wurde. Die Höhe des Schadensersatzes kann sich an üblichen Lizenzgebühren orientieren („fiktive Lizenzgebühr“).

Darüber hinaus können Sie in schweren Fällen auch Schmerzensgeld verlangen. Dieses kommt in Betracht, wenn die Veröffentlichung Ihr Persönlichkeitsrecht erheblich verletzt hat – beispielsweise durch entwürdigende, intime oder kompromittierende Aufnahmen.

Betroffene können außerdem eine Gegendarstellung oder Richtigstellung verlangen, wenn durch die Veröffentlichung ein falscher Eindruck erweckt wurde.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfolgt meist zunächst außergerichtlich, notfalls aber auch per einstweiliger Verfügung oder Klage. Ein erfahrener Anwalt sorgt dafür, dass Ihre Rechte schnell und wirksam durchgesetzt werden – gerade im Internet ist schnelles Handeln entscheidend.

Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld?

Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, wenn Ihr Bild ohne Einwilligung oder ohne rechtliche Grundlage kommerziell genutzt wird. Typischer Fall: Ihr Foto wird für eine Werbekampagne oder in einem Produktkatalog eingesetzt, ohne dass Sie dem zugestimmt haben. Hier können Sie die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen – also das Honorar, das für eine rechtmäßige Nutzung zu zahlen gewesen wäre.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt bei besonders schweren Eingriffen in Betracht. Dazu zählen Veröffentlichungen, die Ihre Intimsphäre betreffen, Sie bloßstellen oder Ihre Würde verletzen. Beispiele sind: ungewollte Fotos in peinlichen Situationen, heimliche Aufnahmen oder die Verbreitung von Bildern, die geeignet sind, Ihren Ruf nachhaltig zu schädigen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von den Gerichten anhand der Schwere des Eingriffs, der Reichweite der Veröffentlichung und der persönlichen Betroffenheit bemessen. Bei massenhafter Verbreitung im Internet können die Beträge entsprechend höher ausfallen, da der Schaden praktisch nicht mehr vollständig rückgängig zu machen ist.

Ein weiterer Faktor ist die Stellung der betroffenen Person. Bei Kindern oder besonders schutzbedürftigen Personen neigen Gerichte zu strengeren Maßstäben. Auch Prominente können hohe Ansprüche geltend machen, wenn ihre Privatsphäre verletzt wird.

Wer Schadensersatz oder Schmerzensgeld durchsetzen möchte, sollte sich anwaltlich vertreten lassen. Nur so können die Ansprüche korrekt beziffert und rechtssicher eingefordert werden.

Recht am eigenen Bild Ansprüche
Recht am eigenen Bild Ansprüche

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild?

Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) macht sich strafbar, wer ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, obwohl keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sein.

Zusätzlich greifen häufig weitere Strafvorschriften, etwa aus dem Strafgesetzbuch (StGB). So ist das heimliche Fotografieren in Wohnungen nach § 201a StGB strafbar. Gleiches gilt für Aufnahmen, die geeignet sind, die Intimsphäre erheblich zu verletzen (z. B. Nacktaufnahmen oder „Upskirting“). Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

Neben den strafrechtlichen Folgen müssen sich Verletzer auch auf zivilrechtliche Ansprüche einstellen: Unterlassung, Löschung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Betroffenen können außerdem eine einstweilige Verfügung erwirken, die sehr schnell rechtskräftig wird und hohe Ordnungsgelder nach sich ziehen kann, wenn sie missachtet wird.

Besonders riskant ist die Verbreitung über das Internet. Ein einmal veröffentlichtes Foto kann sich rasend schnell verbreiten. Wer hier fremde Bilder unrechtmäßig teilt oder hochlädt, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus.

Kurz gesagt: Das unerlaubte Veröffentlichen von Bildern ist kein Kavaliersdelikt. Wer gegen das Recht am eigenen Bild verstößt, muss mit empfindlichen Strafen und hohen Schadensersatzforderungen rechnen.

Wie kann ich gegen ungewollte Foto- oder Videoveröffentlichungen vorgehen?

Wenn Sie feststellen, dass Fotos oder Videos von Ihnen ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht wurden, sollten Sie schnell handeln. Besonders im Internet zählt jede Stunde, da sich Inhalte rasant verbreiten können.

Erster Schritt ist meist eine Aufforderung zur Löschung gegenüber demjenigen, der das Bild veröffentlicht hat. Gleichzeitig kann auch der Plattformbetreiber (z. B. Facebook, Instagram, YouTube) zur Entfernung verpflichtet werden. Die meisten Plattformen haben eigene Meldewege für Rechtsverletzungen.

Zusätzlich können Sie eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung aussprechen lassen. Damit verpflichten sich die Verantwortlichen, die Veröffentlichung künftig zu unterlassen. Wird dagegen verstoßen, fällt eine Vertragsstrafe an.

Bei besonders schwerwiegenden Fällen – etwa entwürdigenden oder intimen Aufnahmen – kann auch eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt werden. So wird eine schnelle Unterbindung erreicht, oft innerhalb weniger Tage.

Parallel dazu können Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Außerdem ist bei strafbaren Veröffentlichungen (z. B. heimliche Aufnahmen, Nacktaufnahmen, Verbreitung über Messenger-Dienste) auch eine Strafanzeige möglich.

Ein Anwalt für Medienrecht unterstützt Sie bei allen Schritten: von der Kontaktaufnahme mit der Gegenseite über die Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung. Durch schnelles und gezieltes Vorgehen lassen sich unzulässige Veröffentlichungen meist wirksam stoppen.

Gelten für Prominente andere Regeln bzgl. Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild gilt grundsätzlich für alle Menschen gleichermaßen – auch für Prominente. Allerdings sieht das Gesetz in § 23 KunstUrhG eine wichtige Ausnahme vor: Bei „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ ist eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig. Dazu gehören Fotos von Personen, die im öffentlichen Leben stehen, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

So dürfen Politiker, Künstler oder Sportler in der Regel bei öffentlichen Auftritten fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden. Das heißt: Prominente müssen eine gewisse Berichterstattung über ihr Berufsleben und öffentliche Auftritte dulden.

Dennoch gibt es klare Grenzen. Fotos aus der Privatsphäre – etwa im Urlaub, beim Einkaufen oder im Familienkreis – sind ohne Einwilligung unzulässig. Die Gerichte nehmen hier regelmäßig eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht vor. Überwiegt das öffentliche Interesse, ist eine Veröffentlichung möglich. Überwiegt hingegen das Schutzinteresse der Person, ist die Veröffentlichung verboten.

Besonders streng urteilen Gerichte bei Kindern von Prominenten: Diese dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung der Eltern abgebildet werden, auch wenn die Eltern selbst in der Öffentlichkeit stehen.

Kurzum: Prominent zu sein bedeutet nicht, dass man „schutzlos“ ist. Aber die Schwelle, ab wann eine Veröffentlichung erlaubt ist, liegt höher als bei Privatpersonen.

Was passiert mit dem Recht am eigenen Bild nach dem Tod?

Auch nach dem Tod einer Person wirkt das Recht am eigenen Bild fort. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bilder einer verstorbenen Person bis zu zehn Jahre nach dem Tod nur mit Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht werden.

Als berechtigte Angehörige gelten in erster Linie die nächsten Familienmitglieder, also Ehepartner, Kinder oder – falls diese nicht vorhanden sind – die Eltern. Diese können entscheiden, ob eine Veröffentlichung erlaubt ist oder nicht.

Das bedeutet: Wer Fotos einer verstorbenen Person in Büchern, Ausstellungen oder im Internet veröffentlichen möchte, braucht die Zustimmung der Angehörigen. Verstöße können auch hier Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Nach Ablauf der Zehnjahresfrist erlischt das postmortale Recht am eigenen Bild. Dennoch bleibt die Menschenwürde zu berücksichtigen. Entwürdigende oder diffamierende Darstellungen sind auch danach unzulässig und können rechtlich verfolgt werden.

Besonders problematisch sind Veröffentlichungen im Zusammenhang mit tragischen Todesfällen oder Unfällen. Hier überwiegt oft das Schutzinteresse der Familie, sodass Gerichte solche Veröffentlichungen regelmäßig untersagen.

Für Angehörige bedeutet das: Sie können aktiv gegen ungewollte Veröffentlichungen vorgehen und die Würde des Verstorbenen schützen. Ein Anwalt unterstützt dabei, die Ansprüche schnell und konsequent durchzusetzen.

Dürfen Überwachungskameras mein Bild aufnehmen?

Überwachungskameras sind aus dem Alltag kaum noch wegzudenken – ob im Supermarkt, am Bahnhof oder vor Privatgebäuden. Dennoch gilt: Auch hier ist das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz zu beachten.

Grundsätzlich dürfen Kameras nur eingesetzt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa zum Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus. Gleichzeitig muss der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden. Das bedeutet: Kameras dürfen keine Bereiche filmen, die für die Öffentlichkeit nicht bestimmt sind – etwa private Gärten, Balkone oder Nachbargrundstücke.

Zudem besteht eine Informationspflicht: Personen müssen durch Hinweisschilder klar erkennen können, dass sie gefilmt werden. Heimliche Videoüberwachung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig und kann sonst strafbar sein.

Aufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist – meist wenige Tage. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit rechtlicher Grundlage erlaubt.

Wer sich durch eine Überwachungskamera in seinen Rechten verletzt fühlt, kann Unterlassung, Löschung der Aufnahmen und in manchen Fällen auch Schadensersatz verlangen.

Gibt es Unterschiede zwischen Fotos, Videos und Livestreams?

Ja – das Recht am eigenen Bild umfasst sowohl Fotos als auch Videos und Livestreams. Dennoch gibt es Unterschiede in der rechtlichen Bewertung.

Bei Fotos handelt es sich um Einzelaufnahmen, deren Veröffentlichung klar geregelt ist: Sie bedarf grundsätzlich der Einwilligung, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme.

Videos gehen meist weiter, da sie Bewegungen und oft auch Ton enthalten. Sie können dadurch einen noch tieferen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Wer z. B. heimlich gefilmt wird, kann sich nicht nur auf das KunstUrhG, sondern auch auf strafrechtliche Vorschriften (etwa § 201a StGB) berufen.

Bei Livestreams kommt ein zusätzlicher Aspekt hinzu: Die Bilder werden in Echtzeit und oft ohne Möglichkeit zur Kontrolle verbreitet. Das macht es besonders schwer, gegen ungewollte Veröffentlichungen vorzugehen. Hier ist die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht besonders streng.

Unabhängig von der Form gilt: Jede erkennbare Abbildung einer Person fällt unter das Recht am eigenen Bild. Je stärker die Aufnahmen in die Privatsphäre eingreifen oder je breiter sie verbreitet werden, desto höher ist das Schutzinteresse des Abgebildeten.

Wer sich gegen unerwünschte Aufnahmen wehren möchte, kann Unterlassungs- und Löschungsansprüche geltend machen und bei schweren Fällen auch Schmerzensgeld fordern.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Das Recht am eigenen Bild ist für Laien oft schwer durchschaubar, da es zahlreiche Ausnahmen und Abwägungen gibt. Ein erfahrener Anwalt für Medien- und Persönlichkeitsrecht kann Sie umfassend beraten und Ihre Interessen effektiv durchsetzen.

Zunächst prüft ein Anwalt, ob eine Veröffentlichung rechtmäßig war oder ob Ihre Rechte verletzt wurden. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine passende Strategie. In vielen Fällen erfolgt der erste Schritt über eine anwaltliche Abmahnung, mit der die sofortige Löschung und Unterlassung verlangt wird. Häufig reicht bereits dieses Schreiben, um unzulässige Veröffentlichungen zu stoppen.

Wenn die Gegenseite nicht reagiert oder die Verletzung besonders schwerwiegend ist, kann ein Anwalt eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen. Damit wird schnell und verbindlich verhindert, dass die Bilder weiter verbreitet werden. Parallel dazu können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Auch gegenüber großen Medienhäusern, Unternehmen oder Plattformbetreibern sorgt ein Anwalt dafür, dass Ihre Rechte ernst genommen werden. Er übernimmt die Kommunikation, setzt Fristen und vertritt Sie notfalls vor Gericht.

Darüber hinaus kann eine präventive Beratung sinnvoll sein – etwa für Unternehmen, Schulen oder Vereine, die Fotos rechtssicher verwenden möchten. So lassen sich rechtliche Risiken von vornherein vermeiden.

Kurz gesagt: Ein Anwalt ist Ihr Partner, wenn es darum geht, Ihre Privatsphäre zu schützen, Ihre Rechte zu wahren und gegen Rechtsverletzungen konsequent vorzugehen.

Anwalt für Recht am eigenen Bild – wir unterstützen Sie!

Das Recht am eigenen Bild schützt Sie davor, dass Fotos oder Videos ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Ob in sozialen Netzwerken, in den Medien, am Arbeitsplatz oder in der Schule – in fast allen Lebensbereichen spielt dieser Schutz eine entscheidende Rolle. Verstöße können erhebliche Folgen haben: von Unterlassungsansprüchen über Schadensersatz bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Verletzer.

Besonders im digitalen Zeitalter ist es wichtig, schnell zu handeln. Denn einmal veröffentlichte Inhalte verbreiten sich oft unkontrolliert und sind nur schwer wieder vollständig zu entfernen. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich unrechtmäßige Veröffentlichungen jedoch wirksam stoppen und Ihre Ansprüche durchsetzen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall, entwickeln eine individuelle Strategie und sorgen dafür, dass Ihre Rechte konsequent gewahrt werden. Ob außergerichtlich oder vor Gericht – wir kämpfen für Ihre Privatsphäre.

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