Urteil gegen SHEIN im Wettbewerbsprozess

Prozesserfolg gegen SHEIN (Infinite Styles Ecommerce Co., Ltd.). Unserer Kanzlei ist es gelungen, für unsere Mandantin einen Prozesserfolg gegen die Betreibergesellschaft des bekannten Unternehmens SHEIN zu erringen. Der Fall zeigt, dass Unternehmen gegen Wettbewerbsverstöße von SHEIN & Co. keineswegs schutzlos sind.

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Rechtsanwalt Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
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Zum Sachverhalt

Der Lauterer Wettbewerb e.V., der von unserer Kanzlei regelmäßig seit zehn Jahren vertreten wird, hat SHEIN bzw. die Infinite Styles Ecommerce Co., Ltd. wegen des Vertriebs von LED-Lampen abgemahnt, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Besonderheit lag dabei darin, dass SHEIN hier nicht als Plattformbetreiber, sondern als Hersteller der entsprechenden LED-Lampen in Anspruch genommen wurde. Konkret wurde bei diesem Angebot bemängelt, dass die LED Lampen keine Herstellerkennzeichnung aufwiesen und darüber hinaus die Entsorgungskosten durch SHEIN gemäß den Vorschriften des ElektroG nicht abgeführt wurden. Weiterhin hat SHEIN auch kein Energielabel bereitgestellt, so dass dem Verbraucher die Energieeffizienzklasse dieser Lampen völlig unbekannt war. Nachdem SHEIN die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hat, haben wir für unsere Mandantin Unterlassungsklage zum Landgericht München I erhoben.

 

Entscheidung des Landgericht München I

Im Laufe des Prozesses hat SHEIN erkannt, dass die rechtliche Lage aussichtslos ist und ein Anerkenntnis erklärt. Das Landgericht München I hat die Infinite Styles Ecommerce Co., Ltd. daraufhin mit Urteil vom 11. Oktober 2024, Az. 3 HK O 3874/24 verurteilt, es zu unterlassen:

  • für Lichtquellen zu werben und hierbei die Energieeffizienzklasse und/oder das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen dem Verbraucher vorzuenthalten

 

  • Beleuchtungskörper in den Verkehr zu bringen, die keine dauerhafte Kennzeichnung gem. § 9 Absatz 1 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert

 

  • Beleuchtungskörper bereitzustellen, ohne dabei die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, seines Bevollmächtigten oder des Einführers anzugeben

 

  • Beleuchtungskörper zum Verkauf anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind

Fazit:

Auch bei Wettbewerbsverstößen auf großen und im Ausland ansässigen Plattformen sind weder Wettbewerber noch klagebefugte Verbände schutzlos. Das Wettbewerbsrecht gibt den Akteuren hier Mittel an die Hand, um gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

Unsere Schwerpunkte

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