RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis und Wang Yu wegen Google Fonts

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis ist der nächste Anwalt, der für einen Mandanten Ansprüche wegen der nicht datenschutzkonformen Verwendung von Google Fonts geltend macht. Auch hier handelt es sich um Massenabmahnungen, die in letzter Zeit sehr in Mode zu sein scheinen. Die RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis und ihr Mandant Wang Yu sind also die nächsten, die auf dieser Welle reiten.

Über RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis

Die RAAG Kanzlei des Dikigoros Nikolaos Kairis ist in der Dorfstraße 6-8, 40667 Meerbusch ansässig. „Dikigoros“ ist dabei die griechische Bezeichnung für „Rechtsanwalt“. Ausweislich des Briefkopfs ist Dikigoros Nikolaos Kairis bei der Rechtsanwaltskammer nach § 2 EuRAG zugelassen. Nach dieser Vorschrift ist ein europäischer Rechtsanwalt, der auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslands die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben. Aus diesem Grund bezeichnet sich Nikolaos Kairis also nicht als Rechtsanwalt, sondern als „Dikigoros“ Auffällig ist, dass unter dieser Adresse auch eine RAAG-Kanzlei GmbH ansässig ist. Die RAAG-Kanzlei GmbH ist aber weder auf dem Schreiben des Dikigoros Nikolaos Kairis noch auf seiner Website genannt. Gegenstand der RAAG-Kanzlei GmbH sind Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde in Bezug auf Inkassodienstleistungen (§ 10 I 1 Nr. 1 RDG). Weiterhin Forderungsankauf von Forderungen aus Rechnungen, jeweils in der Form des unechten Factorings sowie Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung v.a. von beweglichen Gebrauchsgegenstände gemäß den Regelungen in § 34 GewO und Pfandleiher VO. Als Geschäftsführer fungiert Antonela Tsikou, Alleingeschäftsführerin ist die ARGA Holding GmbH i.Gr. Es handelt sich dabei nicht um eine klassische Rechtsanwaltsgesellschaft (dafür müsste der Begriff „Rechtsanwalt“ in der Firma genannt sein), sondern um eine Inkassogesellschaft. Es ist also davon auszugehen, dass die RAAG-Kanzlei GmbH mit der vorliegenden Abmahnwelle nichts zu tun hat.

Inhalt des Schreibens der RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis

Dikigoros Nikolaos Kairis zeigt zunächst die rechtsfreundliche Interessenvertretung des Herrn Wang Yu an. Danach teilt er mit, dass der angeschriebene Websitebetreiber als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Ziffer 7 DSGVO in Anspruch genommen werde. Dann kommt der eigentliche Vorwurf: nach dem Aufruf der Website habe sein Mandant feststellen müssen, dass der Betreiber der Website nicht die Zustimmung seines Mandanten besitzt, seine IP – Adresse zu nutzen und beispielsweise an den Internetkonzern Google durch Nutzung von Google Fonts weiterzuleiten. Diesen Vorwurf versucht Dikigoros Nikolaos Kairis dann durch die Angabe einiger technischer Daten zu belegen. In dem Schreiben der RAAG Kanzlei wird sodann behauptet, bei der IP-Adresse handele es sich um eine „personenbezogene Datei“ (sic!).

Was sind Google Fonts?

Bei Google Fonts, auf die sich die Abmahnung der RAAG Kanzlei bezieht, handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten, welche von Google zur freien Verwendung bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass jeder Websitebetreiber ohne Zahlung einer Lizenzgebühr Google Fonts verwenden kann. Google Fonts bietet dem Betreiber einer Website die Option, Schriften auf der eigenen Website zu nutzen, ohne dass diese auf den jeweiligen Server hochgeladen werden müssen. Beim Aufruf der Website durch einen Benutzer werden diese Schriften dann über einen Server von Google nachgeladen, wodurch Daten an Google übertragen werden. Es ist jedoch auch möglich, Schriften lokal auf der eigenen Website einzubinden. Hierzu müssen die verwendeten Google Fonts heruntergeladen und auf der eigenen Website hochgeladen werden. Dadurch wird die Verbindung zum Google Server getrennt und eine Informationsübertragung an Google ausgeschlossen.

Was verlangt die RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis?

In dem Schreiben der RAAG Kanzlei wird mitgeteilt, dass der Mandantschaft ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung gem. Art 17 DSGVO und § 823 Absatz 1 i.V.m. § 1004 BGB zustehe. Weiter wird Auskunft über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Der angeschriebene Websitebetreiber habe diese Auskunft „grundsätzlich innerhalb eines Monats“ zu erteilen. Weiter wird ein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 Absatz 1 DSGVO geltend gemacht. Die RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis Teilen mit, dass die Daten Weitergabe für seinen Mandanten einen tatsächlichen und wirtschaftlichen Nachteil spüren lassen. Sein Mandant habe keine Kontrolle mehr über die Information der IP – Adresse und deren Nutzung. Aufgrund der in den USA nicht geltenden DSGV oh wisse er auch nicht, was Google mit den hier ohne sein Einverständnis übertragenen Informationen mache. In vergleichbaren Fällen haben Gerichte einen immateriellen Schadensersatz Anspruch bejaht, den die RAAG Kanzlei mit 140 € bewertet. Dann werden einige Gerichtsentscheidungen zitiert, bei denen Betroffenen eines Datenschutzverstoßes Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Der dann folgende Absatz ist wortlautgetreu von den Abmahnungen des Kilian Lenard für Martin Ismail übernommen, über die wir ausführlich berichtet haben. Schließlich machen RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis noch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit geltend, die sich auf „30 € plus Auslagen von 20 €“ belaufen und geschuldet seien.

In den neueren Schreiben, die uns vorliegen, hat die RAAG Kanzlei die Summen in der „nachstechenden Liquidation (sic!)“ angepasst: jetzt verlangt man eine Geschäftsgebühr von 63,70 € (vorher 30,00 €) und ein Postentgelt von 20,00 € (obwohl gesetzlich nur 12,74 € zulässig wären). Insgeamt werden nun also 239,60 € verlangt.

Kein DSGVO-Schreiben ohne Vergleichsangebot

Der RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis sowie dem Mandanten Wang Yu geht es – natürlich – nur ums Geld. Das wird im abschießenden Vergleichsangebot deutlich. Demnach wird angeboten, durch Bezahlung des Schadensersatzes und der Kosten des Einschreitens der RAAG Kanzlei binnen einer Woche sämtliche Ansprüche von Wang Yu zu vergleichen. RAAG Kanzlei teilt dann noch – sprachlich etwas ungelenk – wie folgt mit: „verpflichtet sich keine weiteren juristischen aus dieser Cause gegen Sie einzuleiten. Vorsorglich informiere ich Sie, dass mein Mandant mich in anderen gleichgeschalteten Fällen mit der Klage mandatiert hat“. Dem Schreiben angehängt ist eine „Liquidation über die entstandenen gesetzlichen Gebühren“. Wie sich diese auschlüsseln, ist völlig unklar. Zwar wird dort der Tatbestand der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RFG aufgeführt; diese beträgt jedoch nicht 30 €. Auch das „Postentgelt“ ist bei diesem geringen Streitwert falsch bemessen.

Auch der FOCUS berichtet

Das Nachrichtenmagazin FOCUS berichtet in seiner Ausgabe 40 vom 1. Oktober 2022 (mittlerweile auch bei FOCUS online). Hierbei ging es um die oben genannte Abmahnwelle des RA Lenard, die deckungsgleich mit der hiesigen ist. Leider gibt der FOCUS unser Statement nur verkürzt wieder, man sollte in jedem Fall angemessen reagieren:

RAAG Kanzlei
RAAG Kanzlei

 

VIVA Datenschutz erscheint

In den Antwortmails von Dikigoros Kairis ist plötzlich von einer Interessengemeinschaft VIVA Datenschutz die Rede. Diese Interessengemeinschaft ist uns in unserer Beratungspraxis zum Datenschutzrecht jedoch noch nie untergekommen. Es ist also davon auszugehen, dass diese VIVA Datenschutz lediglich vorgeschoben wird, um diese massive Abmahnwelle in irgendeiner Weise zu legitimieren.

Aus Herrn Wang Yu wird Frau Wang Yu – sonst ändert sich (fast) nichts

In neueren Abmahnungen der RAAG Kanzlei ist plötzlich nicht mehr von einem Herrn Wang Yu, sondern von einer Frau Wang Yu die Rede. Das ist höchst verwunderlich. Noch verwunderlicher ist, dass Frau oder Herr Wang Yu in einem Briefkasten oder in einem Büro mit der Adresse Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin „wohnt“. Wohnungen gibt es nach unseren Recherchen in diesem Gebäude nämlich nicht. Offenbar hat man sich zu Herzen genommen, dass die Nichtangabe einer Anschrift in den zunächst ausgesprochenen Abmahnungen gerügt wurde. Nun gibt man also die Anschrift eines Office Centers in Berlin an. Eine Einwohnermeldeanfrage bezüglich Frau oder Herr Wang Yu blieb erfolglos.

Kümmern Sie sich um Ihren Datenschutz!

Die DSGVO hält die Datenschutzbehörden dazu an, Verstöße mit Bußgeldern zu ahnden. Verantwortliche der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sollten sich also darum kümmern, dass diese Verarbeitung Datenschutzkonform geschieht. Hierzu gehören insbesondere eine rechtssichere Datenschutzerklärung auf der Website und der rechtssichere Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Bei der Auslagerung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten an Dritte muss unbedingt sichergestellt werden, dass dies datenschutzkonform geschieht (Auftragsverarbeitung). Unsere Anwältinnen und Anwälte für IT-Recht beraten Sie hierzu.

Jolanta Januszewski taucht auf

Jolanta Januszewski ist die nächste Mandantin der RAAG Kanzlei, die Abmahnungen wegen Google Fonts ausspricht. Über die Abmahnungen der Jolanta Januszewski haben wir hier ausführlich berichtet:

Jolanta Januszewski Abmahnung durch RAAG Kanzlei wegen Google Fonts

Omar Taha M Salhin mahnt durch RAAG Kanzlei ab

Omar Taha M Salhin ist der nächsste Abmahner, der Schreiben der RAAG Kanzlei wegen der angeblich nicht datenschutzkonformen Verwendung von Google Fonts versenden lässt.

Unsere Meinung zur Forderung der RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis

Zunächst sollten Betreiber einer Website Google Fonts rechtssicher einbinden. Keinesfalls sollte die Website vorschnell abgeschaltet werden, dafür besteht keine Notwendigkeit. Dienstleister wir z.B. TALKING TEXT sind dabei behilflich, Google Fonts rechtssicher einzubinden. Materiell muss man sagen, dass in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte zur DSGVO derzeit einiges im Fluss ist. Unsere Meinung nach stehen die von der RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaus Kairis geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es ist zwar richtig, dass Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch gibt, hier ist jedoch die Frage, inwiefern die Verarbeitung von IP-Adressen einen solchen Schadensersatzanspruch begründen soll. Zudem drängt sich hier ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf.  Zwar ist es legitim, einen gesetzlich zustehenden Anspruch geltend zu machen; wenn hier jedoch sachfremde Erwägungen auftreten, kann die Geltendmachung eines solchen Anspruchs auch rechtsmissbräuchlich sein. Haben Sie ebenfalls ein Schreiben der RAAG Kanzlei f wegen Google Fonts erhalten? Als Fachanwalt für IT-Recht kümmern wir uns gerne um Ihr Anliegen. Nutzen Sie dazu unser Kontaktformular, laden Sie die Abmahnung hoch und beschreiben Sie den Sachverhalt, wir melden uns dann umgehend bei Ihnen:

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