Benutzungsschonfrist Marke: Alles, was Sie wissen müssen

Das Markenrecht stellt ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dar, welches Unternehmen und Einzelpersonen die Möglichkeit bietet, ihre Waren und Dienstleistungen durch eine Marke mit einer Markenanmeldung vor Nachahmungen und Verwechslungen zu schützen. Die Beantragung einer Markenanmeldung erfolgt in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). In vielen Fällen ist eine Markenbenutzung von Anfang an nicht möglich, da die Entwicklung und Einführung eines Produkts oder einer Dienstleistung einen beträchtlichen zeitlichen, ressourcenbezogenen und gedanklichen Vorlauf erfordert, der zu Beginn nicht immer in vollem Umfang zur Verfügung steht. Aus diesem Grund existiert eine sogenannte Benutzungsschonfrist. Denn nach Ablauf einer bestimmten Frist ist eine Marke zu nutzen, da der Schutz einer Marke nur besteht, wenn sie innerhalb dieser Frist auch tatsächlich verwendet wird. Die Benutzungsschonfrist definiert den Zeitpunkt, ab dem eine Marke im Handelsverkehr genutzt werden muss, um die Schutzrechte aufrechterhalten zu können. Wird eine Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht benutzt, so kann dies im schlimmsten Fall zur Löschung der Marke führen. Des Weiteren kann die Benutzungsschonfrist auch in Klage- und Widerspruchsverfahren von Relevanz sein und zu Niederlagen führen, sofern die Gegenpartei die Einrede der Nichtbenutzung vorbringt. Die Benutzungsschonfrist spielt eine wesentliche Rolle im Markenrecht, weshalb im Folgenden die wichtigsten Regelungen und Fristen rund um die Benutzungsschonfrist für deutsche Marken sowie die Benutzungsschonfrist für Unionsmarken beleuchtet werden.

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Rechtsanwalt Timm Leisenberg
Anwalt für Markenrecht
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Was ist die Benutzungsschonfrist?

Die Benutzungsschonfrist stellt eine gesetzliche Frist dar, innerhalb derer der Markeninhaber nicht zu einer rechtserhaltenden Benutzung seiner Marke verpflichtet ist. Erst nach Ablauf dieser Frist ist es Dritten möglich, die Einrede der Nichtbenutzung zu erheben und von dem Markeninhaber den Nachweis der Markenbenutzung durch geeignete Dokumente zu fordern. Sofern der Nachweis durch den Markeninhaber nicht (vollständig) erbracht werden kann, erfolgt eine (teilweise) Löschung der Marke.

Die Intention dieser Regelung besteht darin, dass Markeninhaber nicht unmittelbar nach der Anmeldung einer Marke oder eines Logos zu deren Benutzung verpflichtet sind, um die damit einhergehenden markenrechtlichen Vorteile zu erlangen. Stattdessen wird ihnen ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um die Marke strategisch auf dem Markt zu positionieren. Innerhalb der Benutzungsschonfrist ist der Markeninhaber dazu berechtigt, die eingetragene Marke zu verwerten. Dies umfasst beispielsweise die Geltendmachung von Markenrechtsverletzungen gegen Dritte sowie die Inanspruchnahme der markenrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.

Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Benutzungsschonfrist keine Befreiung von der Verpflichtung zur markenrechtlichen Benutzung darstellt. Das Problem des Benutzungswillens manifestiert sich insbesondere im Kontext von Wiederholungsmarken. Wiederholungsmarken streben eine Verlängerung der Benutzungsschonfrist durch eine erneute Anmeldung der identischen Marke mit neuem Prioritätstag an, um auf diese Weise den Benutzungszwang zu umgehen. Insofern kann die Benutzungsschonfrist als eine Ausnahme zum Benutzungszwang betrachtet werden.

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Benutzungszwang und Benutzungsnachweis

Inhabern einer erfolgreich eingetragenen Marke steht das ausschließliche Recht zu, Dritten zu untersagen, die geschützte Marke im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu benutzen, die eine Verwechslung mit der Marke des Inhabers hervorrufen könnte. Eine derartige Benutzung stellt folglich eine Rechtsverletzung seitens des Dritten dar. In der Konsequenz stehen dem Markeninhaber diverse Ansprüche zu, darunter Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rückruf oder auch Vernichtung. Die umfassenden, dem Markeninhaber zugesprochenen Rechte bergen folglich das Risiko eines Missbrauchs. Daher werden die Rechte des Markeninhabers durch den sogenannten Benutzungszwang begrenzt.

Der Benutzungszwang wird im Markenrecht gem. § 26 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) als grundsätzliche Pflicht verstanden, die eingetragene Marke im Inland für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft zu benutzen, sofern der Markeninhaber Ansprüche gegen einen Dritten durchsetzen möchte, die eine solche Benutzung voraussetzen. Dies impliziert, dass der Markeninhaber die Marke in allen Bereichen nutzen muss, für die sie beim DPMA angemeldet ist, um ihre rechtserhaltende Wirkung für alle Waren in den eingetragenen Klassen zu bewahren. Eine Benutzung der Marke lediglich für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen ist nicht rechtserhaltend.

Der Benutzungszwang findet Anwendung auf alle Marken, die sich nicht mehr in der Benutzungsschonfrist befinden. Ein Benutzungszwang im Sinne einer gesetzlichen Verpflichtung findet sich im Wortlaut des Gesetzes nicht. Allerdings lassen sich aus dem Markengesetz verschiedene Regelungen ableiten, die einen solchen Zwang begründen. Gem. § 49 MarkenG kann eine Marke wegen Verfalls gelöscht werden oder gem. § 25 MarkenG können dem Markeninhaber die Ansprüche gegen Dritte verwehrt werden, sofern eine Marke nicht gem. § 26 MarkenG benutzt wird. Die genannten Fälle setzen voraus, dass der Dritte die Einrede der Nichtbenutzung erhebt. Des Weiteren stellt die Markenbenutzung gem. § 26 MarkenG eine Voraussetzung für das Löschungsverfahren gem. § 55 MarkenG sowie für das Widerspruchsverfahren gem. § 43 MarkenG dar.

Die vorliegende Regelung verfolgt das Ziel, die Eintragung sogenannter „Defensivmarken“ zu verhindern. Unter dem Terminus „Defensivmarke“ werden solche Marken subsumiert, deren Registrierung allein dem Zweck dient, die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte zu verhindern. Der Benutzungszwang findet jedoch nur auf solche Marken Anwendung, die bereits die Benutzungsschonfrist durchlaufen haben.

Der Benutzungszwang impliziert jedoch nicht, dass Markeninhaber dazu verpflichtet sind, die Marke zu nutzen. Denn Markeninhaber können durchaus gute Gründe für eine Nichtnutzung ihrer Marke für (bestimmte) eingetragene Klassen haben. Allerdings muss der Markeninhaber in diesem Fall mit Konsequenzen rechnen.

Diese Grundregel findet jedoch gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG eine Ausnahme. Der Benutzungszwang findet keine Anwendung auf Marken, bei denen der Markeninhaber einen berechtigten Grund für deren Nichtbenutzung hat. Letztlich ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, um festzustellen, ob die vorgebrachten Gründe eine Nichtbenutzung rechtfertigen oder nicht. Eine berechtigte Nichtbenutzung hat jedoch weder eine Hemmung noch einen Reset der Benutzungsschonfrist als Resultat. Vielmehr erfolgt bei einer berechtigten Nichtbenutzung eine Gesamtanalyse aller Aspekte, anhand derer bewertet wird, ob dem Markeninhaber die Schutzrechte zu versagen sind oder nicht.

Als Beispiele für einen berechtigten Grund einer Nichtbenutzung können behördliche Benutzungsverbote oder gesetzliche Werbeverbote angeführt werden. Auch staatlichen Produktions-, Vertriebs- oder Einfuhrverboten sowie höherer Gewalt und staatlichen Zulassungsverfahren kann die Eigenschaft eines berechtigten Grundes zugesprochen werden. Allgemeine behördliche Verzögerungen stellen jedoch keinen berechtigten Grund für eine Nichtbenutzung dar. Generell gilt, dass die Umstände für den Inhaber der Marke nicht kontrollierbar gewesen sein dürfen oder dass er sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können. Ein berechtigter Grund liegt bereits dann vor, wenn die Benutzung der Marke als unzumutbar erachtet wird. Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist nicht erforderlich.

Benutzungsschonfrist Marke – Anwalt berät Sie zu allen Fragen

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    Anforderungen an eine Markenbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG

    Die Verpflichtung zur Benutzung einer Marke setzt voraus, dass der Tatbestand des § 26 MarkenG erfüllt ist. Voraussetzung dafür ist, dass eine Marke durch ihren Inhaber im Inland ernsthaft zur Kennzeichnung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden muss.

    Markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr

    Zusätzlich muss die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erfolgen und darf nicht auf einen privaten oder innerbetrieblichen Gebrauch beschränkt sein. Das heißt, dass die Benutzung der Marke auf die Erlangung eines ökonomischen Vorteils abzielen muss. In Bezug auf die Herkunftsfunktion einer Marke ist bei einer Markenbenutzung im Sinne des Markenrechts stets eine markenmäßige Benutzung gemeint. Das bedeutet, dass eine Marke dazu verwendet wird, um die betriebliche Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleistung zu kennzeichnen. Dadurch können die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens differenziert werden, was eine wichtige Rolle bei Produkt- und Leistungsveräußerungen spielt. Eine markenmäßige Benutzung liegt nicht vor, sofern die Marke lediglich titelartig, firmenmäßig oder zu dekorativen Zwecken verwendet wird. Es ist in jedem Fall eine positive Feststellung erforderlich.

    Für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen

    Im Rahmen des Markenrechts erfolgt eine Differenzierung zwischen Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke angemeldet werden kann. In Abhängigkeit des zu schützenden Gegenstands sind unterschiedliche Anforderungen an die Benutzung zu stellen. Für beide Bereiche gilt jedoch, dass die Marke für alle eingetragenen Klassen zu nutzen ist. Eine bloße Verwendung eines Teils der eingetragenen Waren und Dienstleistungen genügt nicht.

    Im Falle einer Marke, die den Schutz einer Ware beabsichtigt, ist eine herkömmliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung innerhalb der jeweiligen Branche ausreichend, sofern ein eindeutiger Bezug zum Produkt besteht. Die Voraussetzung ist beispielsweise dann erfüllt, wenn sich die Marke auf der Ware selbst oder auf ihrer Verpackung befindet. Eine markenmäßige Benutzung wird in der Regel dann bejaht, wenn die Marke durch besondere grafische Gestaltungen oder durch eine örtliche Abgrenzung von den Angaben des Unternehmens getrennt ist.

    Im Falle einer Marke, die eine Dienstleistung schützen soll, besteht keine bzw. nur eine eingeschränkte Möglichkeit der körperlichen Verbindung der Dienstleistung mit der Marke. In diesem Kontext ist lediglich die herkömmliche Verwendung im jeweiligen Fachgebiet von Relevanz. Ein Gastronomiebetrieb hat beispielsweise die Möglichkeit, seine geschützte Marke auf seinen Firmenfahrzeugen, seiner Dienstkleidung oder der Tür seines Lokals anzubringen. Die Voraussetzung für die markenmäßige Benutzung einer Marke für eine Dienstleistung ist, dass für den angesprochenen Verkehr erkennbar ist, dass die Marke nicht nur das Unternehmen benennt, sondern die Leistung, die aus dem Unternehmen stammt und auf die sich die Benutzung bezieht. Im Rahmen der Dienstleistungen nimmt die Werbung eine Schlüsselrolle ein.

    Benutzungsschonfrist Marke: Ernsthafte Benutzung

    Im Weiteren ist eine ernsthafte Benutzung der Marke erforderlich. Eine ernsthafte Benutzung der Marke liegt vor, wenn diese auf dem Markt verwendet wird, auf dem genau die geschützten Waren oder Dienstleistungen verkauft werden sollen. Ein Gewinnstreben ist dabei nicht erforderlich. Es ist zu beachten, dass eine bloße Scheinbenutzung von einer ernsthaften Markenbenutzung abzugrenzen ist. Eine Scheinbenutzung der Marke liegt vor, wenn die Markeneintragung lediglich zu symbolischen Zwecken gemacht worden ist, d. h. wenn sie nur erfolgt ist, um die mit der Markeneintragung verliehenen Rechte zu nutzen. Des Weiteren ist eine Abgrenzung zwischen der ernsthaften Benutzung und der rein internen Benutzung innerhalb eines Unternehmens erforderlich. Die Marke muss in der Öffentlichkeit und nach außen hin verwendet werden.

    Die ernsthafte Markenbenutzung muss sich zudem auf diejenigen Waren und Dienstleistungen beziehen, die entweder bereits auf dem jeweiligen Markt veräußert werden, oder auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, deren Veräußerung unmittelbar bevorsteht. Eine ernsthafte Markenbenutzung kann jedoch nicht angenommen werden, wenn das Unternehmen lediglich interne, vorbereitende Handlungen vorgenommen hat und innerhalb der fünf Jahre keine nach außen gerichtete Absatzförderung der Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

    In Bezug auf die Frage, ob eine ernsthafte Markenbenutzung vorliegt, ist stets der Einzelfall zu betrachten. Es existieren ein paar Kriterien, anhand derer ein Unternehmen beurteilen kann, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke bei ihm vorliegt.

    • Eigenschaft der jeweiligen Ware oder Dienstleistung

     Zugehörigkeit zu einer bestimmten Saison, die Ausrichtung auf einen speziellen Verkaufskreis, die Einordnung als Alltagsware oder -dienstleistung oder Luxusgut

    • Art des Unternehmens

     Start-up oder Millionenkonzern oder Kleinbetrieb

    • Merkmale des Marktes
    • Umfang der Benutzung
    • Häufigkeit der Benutzung
    • Regelmäßigkeit der Benutzung
    • Dauer der Benutzung

    Die Beurteilung der Sachlage ist stets von den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig, da allgemeingültige Größen nicht existieren, die ohne weiteres auf jede Branche und jeden Fall übertragen werden können. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass das Mindestmaß an Nutzung nachgewiesen wird.

    Benutzung durch den Inhaber

    Die Marke muss gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich durch den Markeninhaber benutzt werden. Die Pflicht zur Benutzung der Marke obliegt dem Markeninhaber, um den Benutzungszwang zu wahren. Diese Grundregel kennt jedoch Ausnahmen, die sich aus § 26 Abs. 2 MarkenG ergibt. Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke ist ebenfalls möglich, sofern ein Dritter diese mit Zustimmung des Markeninhabers rechtserhaltend benutzt. Die Zustimmung muss vor der Benutzungshandlung erfolgen, beispielsweise in Form einer Lizenzvergabe. Eine Zustimmung muss von der Duldung abgegrenzt werden, da eine bloße Duldung keine Zustimmung darstellt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Dritte mit Fremdbenutzungswillen handelt.

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    Benutzungsschonfrist Marke: Beweis der ernsthaften Benutzung

    Im Falle der Einrede der Nichtbenutzung durch den Dritten obliegt es dem Markeninhaber, den Nachweis zu erbringen, dass er die Marke im Inland in einer ernsthaften Weise zur Kennzeichnung der eingetragenen Waren und Dienstleistungen verwendet hat.

    Die Einrede der Nichtbenutzung kann sowohl im Rahmen einer Abmahnung als auch im Kontext eines Widerspruchsverfahrens durch einen Dritten vorgebracht werden. Ein Dritter kann eine Abmahnung erhalten, sofern er gegen die Markenrechte des Markeninhabers verstößt. Wenn der Markeninhaber die Marke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist nicht benutzt, kann der Abgemahnte die Einrede der Nichtbenutzung erheben. Kann der Markeninhaber den Nachweis einer ernsthaften Markenbenutzung nicht erbringen, so war seine Abmahnung unberechtigt. In der Konsequenz sind markenrechtliche Ansprüche des Markeninhabers gegen den Dritten ausgeschlossen, wobei der Markeninhaber unter Umständen die Anwaltskosten des Dritten zu tragen hat.

    Innerhalb der Widerspruchsfrist kann der Markeninhaber Widerspruch gegen eine neue Markenanmeldung einlegen, sofern die Neuanmeldung der Marke des Markeninhabers zu ähnlich oder gar identisch ist. Auch in diesem Fall kann der Neuanmelder die Einrede der Nichtbenutzung erheben, sofern der Markeninhaber die Marke innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist nicht benutzt hat. Auch in diesem Fall obliegt es dem Markeninhaber, den Nachweis einer markenmäßigen Benutzung zu erbringen. Kann der Markeninhaber den geforderten Nachweis nicht erbringen, so wird der von ihm eingelegte Widerspruch vom Markenamt zurückgewiesen, auch wenn der Widerspruch Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

    Der Markeninhaber ist dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass er die Marke selbst oder ein Dritter mit Einwilligung des Markeninhabers rechtserhaltend benutzt hat. Die Marke muss folglich dort benutzt worden sein, wo sie geschützt worden ist, wobei sich die Frage stellt, ob ein nationaler oder internationaler Schutzstatus vorliegt. Der Nachweis muss folglich die Benutzung der Marke innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist belegen, wobei eine durchgehende Benutzung nicht erforderlich ist. Die Marke muss in einem Umfang, der für die betreffende Branche üblich ist, benutzt worden sein. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, welche wirtschaftliche Position dem jeweiligen Markeninhaber zukommt, sowie welche Maßnahmen für eine Markenbenutzung erforderlich sind. Des Weiteren muss die Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden sein.

    Der Nachweis der Benutzung kann durch eine Vielzahl von Unterlagen, Zeugenaussagen, Rechnungen, Lieferscheine, Umsätze, Verkaufszahlen, Preislisten, Werbeanzeigen, Etiketten, Produktkataloge sowie eidesstattliche Versicherungen erbracht werden. Für den Nachweis der Benutzung ist die Verwendung undatierter Flyer oder Screenshots nicht zulässig.

    Um im Streitfall den markenmäßigen Benutzungsnachweis führen zu können, ist es empfehlenswert, dass Markeninhaber von Anfang an alles speichern und aufbewahren. Daher wird empfohlen, in regelmäßigen Abständen die geeigneten Dokumente aufzubewahren und zu dokumentieren, um im Falle eines Streitfalls den markenmäßigen Benutzungsnachweis führen zu können.

    Gründe für die Einführung der Benutzungsschonfrist

    Die Benutzungsschonfrist stellt ein essenzielles Instrument des Markenrechts dar, dessen Einführung durch eine Vielzahl von Gründen gerechtfertigt ist.

    Die Einführung der Benutzungsschonfrist verfolgt den Zweck, die Verwendung einer Marke zu fördern und zu gewährleisten, dass Marken nicht nur angemeldet, aber nicht verwendet werden. Die durch die Eintragung einer Marke erworbenen Markenrechte dienen dem Schutz aktiver Akteure des Wirtschaftslebens, die eine Marke nutzen und Nachahmungen sowie Markenrechtsverletzungen verhindern wollen. In Abwesenheit einer Benutzungsschonfrist wäre es Markeninhabern möglich, Marken anzumelden, ohne diese tatsächlich zu nutzen. Dies würde ihnen die Möglichkeit bieten, andere Unternehmen daran zu hindern, ähnliche Marken für tatsächlich genutzte Waren und Dienstleistungen anzumelden. Die Benutzungsschonfrist kommt somit sowohl dem Markeninhaber einer eingetragenen Marke als auch Dritten, die eine Marke anmelden möchten, zugute. Die Benutzungsschonfrist stellt somit einen Ausgleich dar, welcher eine faire Nutzung ermöglicht und einem etwaigen Missbrauch vorbeugt.

    Die Benutzungsschonfrist bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich zunächst mit dem Markt vertraut zu machen, bevor sie die Marke unmittelbar nutzen müssen. Die Benutzungsschonfrist stellt sicher, dass kein Unternehmen unmittelbar nach der Markeneintragung zur ernsthaften Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr gezwungen wird. Denn vor der Einführung eines neuen Produkts sind zahlreiche Schritte zu durchlaufen, die einen beträchtlichen Zeitaufwand erfordern können. Der Aufbau einer Marke stellt einen entscheidenden Punkt dar, der als Fundament für den Erfolg eines Unternehmens bezeichnet werden kann. Die Benutzungsschonfrist bewirkt, dass die Markenrechte und der Markenname nicht unmittelbar aberkannt werden, sofern die Marke nicht unmittelbar benutzt wird. Den Unternehmen wird ein Zeitraum von fünf Jahren gewährt. Innerhalb der Benutzungsschonfrist besteht jedoch die Möglichkeit, die Markenrechte gegenüber Dritten geltend zu machen, sofern eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Des Weiteren besteht innerhalb dieses Zeitraums die Möglichkeit, ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.

    Die Benutzungsschonfrist stellt folglich ein sinnvolles Instrumentarium dar, um den Markeninhabern den kreativen Prozess des Markenaufbaus zu ermöglichen und gleichzeitig ein zeitliches Limit für die Markenbenutzung zu definieren.

    Beginn und Dauer der Benutzungsschonfrist Marke

    Die Benutzungsschonfrist beginnt grundsätzlich mit der offiziellen Eintragung der Marke im Markenregister. Im Falle der Einlegung eines Widerspruchs gegen die neu eingetragene Marke beginnt die Frist erst mit dem Ende des Widerspruchverfahrens bzw. mit dem Tag, an dem kein Widerspruch gegen die Marke mehr eingelegt werden kann. Diesbezüglich sei auf den Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist, den Zeitpunkt der Rechtskraft der das Widerspruchsverfahren beendenden Entscheidung bzw. der Rücknahme des (letzten) Widerspruchs verwiesen.

    Die Benutzungsschonfrist erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren, innerhalb dessen keine Verpflichtung zur Benutzung der Marke besteht. Erst nach Ablauf von fünf Jahren, in denen die Marke nicht benutzt wurde, kann eine Löschung der Marke aufgrund von Nichtbenutzung erfolgen.

    Unterschiedliche Regelungen der Benutzungsschonfrist für nationale und Unionsmarken

    In Bezug auf die Benutzungsschonfrist sind Unterschiede zwischen deutschen Marken, Unionsmarken und internationalen Marken zu verzeichnen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl für nationale Marken als auch für Unionsmarken eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren gilt.

    Für nationale eingetragene Marken ist eine Nutzung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung erforderlich, um die Schutzwirkung zu erlangen.

    Für Marken, die im europäischen Rechtsraum eingetragen worden sind, gilt ebenfalls eine Frist von fünf Jahren. Allerdings ist für die Erhaltung des Markenrechts eine Nutzung der Marke in einem wesentlichen Teil der EU ausreichend. Folglich ist eine Nutzung der Marke in allen Mitgliedsstaaten innerhalb der fünf Jahre nicht erforderlich. Des Weiteren nimmt die Benutzungsschonfrist mit dem Tag der Eintragung ihren Anfang.

    Für internationale Marken sind teilweise abweichende Regelungen zu berücksichtigen, zudem sind Sonderregeln für die Fristberechnung zu beachten. Auch hier besteht die Verpflichtung zur Nutzung der Marken innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, wobei jedoch divergierende Anforderungen an den Nachweis der Nutzung zu berücksichtigen sind. Des Weiteren ist die geografische Reichweite der Markenanmeldung von Relevanz, da sich daraus die Anwendbarkeit der jeweiligen Regelung ableitet.

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    Folgen der Nichtnutzung einer Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist

    Sollte der Markeninhaber oder ein Dritter mit dessen Einwilligung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist die Marke nicht markenmäßig nutzen, drohen gravierende Konsequenzen. In der Regel wird ein Löschungsverfahren initiiert, in dessen Verlauf Dritte die Löschung der nichtbenutzten Marke beantragen. Daher ist es unerlässlich, die fünfjährige Frist stets zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Marke rechtzeitig auf dem Markt verwendet und dadurch geschützt wird. Die Nichtbenutzung der Marke hat eine Vielzahl von Konsequenzen zur Folge.

    Löschungsverfahren

    Ein Löschungsverfahren kann nur durch einen entsprechenden Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung eingeleitet werden. Sofern der Markeninhaber nicht in der Lage ist, den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke zu erbringen, erfolgt eine Löschung derselben. Ein Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung kann gemäß § 53 MarkenG von Dritten gestellt werden. Alternativ kann die Löschung der Marke gemäß § 55 MarkenG im Rahmen einer Klage beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Marke gemäß § 49 MarkenG für verfallen erklärt wird. Die Löschung erfolgt in der Folge, sofern die Marke nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde.

    Klage wegen Markenrechtsverletzung

    Im Falle der Nichtbenutzung einer Marke innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist erlischt der Anspruch des Markeninhabers auf Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung. Im Falle einer Klage des Markeninhabers wegen einer Markenrechtsverletzung und der Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung durch den Beklagten sowie dem Fehlen eines Beweises der rechtserhaltenden Markenbenutzung durch den Markeninhaber, wird die Klage abgewiesen. In der Konsequenz werden dem Markeninhaber die gesamten Kosten des Klageverfahrens auferlegt.

    Es sei darauf verwiesen, dass der Dritte für die Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung keinen bestimmten Grund anführen muss, sondern diese sehr allgemein und undifferenziert erheben kann. Die Berechnung der fünfjährigen Benutzungsschonfrist erfolgt bei Klagen auf Basis des Tages der Klagezustellung.

    Widerspruchsverfahren

    Im Falle der Eintragung einer neuen Marke beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer ältere Marken einen Widerspruch einlegen können, sofern die neue Marke der älteren Marke zu ähnlich oder gar identisch ist. Im Falle der Erhebung eines Widerspruchs durch eine ältere Marke gegen eine Neuanmeldung steht dem Neuanmelder das Recht zu, die Einrede der Nichtbenutzung zu erheben. Kann der Markeninhaber den Nachweis der rechtserhaltenden Markenbenutzung nicht erbringen, so hat dies den Verlust des Widerspruchsverfahrens und die Eintragung der Marke des Dritten zur Folge, wobei der Widerspruch des Markeninhabers unbeachtlich bleibt. Auch in diesem Fall kann der Neuanmelder die Einrede der Nichtbenutzung ohne Angabe von Gründen und ohne Differenzierung erheben.

    Markenanmeldungen ähnlicher oder identischer Marken

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass im Falle einer Löschung oder eines Verlustes eines Verfahrens vor dem Gericht oder dem DPMA andere Marken mit einer identischen oder ähnlichen Marke beim Markenamt angemeldet werden. Infolgedessen kann die ältere Marke aufgrund ihrer Nichtbenutzung keine Einwände gegen die neuen Marken erheben. Außerdem können finanzielle Einbußen resultieren, sofern die Marke in Marketingkampagnen oder Geschäftsstrategien integriert wurde.

    Wie ersichtlich, sind die Konsequenzen einer Nichtbenutzung gravierend und sollten tunlichst vermieden werden, um einen erfolgreichen Markenschutz zu gewährleisten. Es ist daher unerlässlich, die fünfjährige Benutzungsschonfrist zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer der genannten Konsequenzen kommt.

    Strategien zur rechtzeitigen Nutzung einer Marke

    Um zu verhindern, dass eine Marke aufgrund einer Nichtbenutzung der Marke angegriffen wird, können Unternehmen verschiedene Strategien verfolgen. Es empfiehlt sich, dass Unternehmen bereits vor der Markenanmeldung mehrere strategische Optionen entwickeln, um bei einem etwaigen Misserfolg einer Strategie stets über alternative Handlungsmöglichkeiten zu verfügen. Des Weiteren ist es empfehlenswert, dass ein Unternehmen bereits vor der Markenanmeldung mit der Planung und Umsetzung der Marke beginnt, um sicherzustellen, dass die Veröffentlichung der Ware oder der Dienstleistung innerhalb der fünfjährigen Schutzfrist gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist eine frühzeitige Planung der Waren oder Dienstleistungen, die in die Markteinführung integriert werden sollen, von essentieller Bedeutung.

    Zudem ist es empfehlenswert, dass die Marke Werbemaßnahmen durchführt, um ihre Präsenz zu demonstrieren. Des Weiteren kann eine Lizenzierung der Marke an Dritte eine vielversprechende Option darstellen, um die Nutzung der Marke sicherzustellen, sofern der Markeninhaber die Marke (noch) nicht selbst nutzen möchte. Des Weiteren besteht für Markeninhaber die Möglichkeit, Spezialisten hinzuzuziehen, um eine Markenbenutzung innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist zu gewährleisten.

    Es wird empfohlen, sich bereits vor der Markenanmeldung Gedanken über die Markenstrategie zu machen und zu definieren, wie die Marke verwendet werden soll. Für eine rechtliche Beratung durch Spezialisten steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

    Verlängerung der Benutzungsschonfrist Marke

    Eine Verlängerung der gesetzlichen Benutzungsschonfrist ist gemäß der geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht vorgesehen. Dieser Grundsatz hat jedoch eine Ausnahme. Die Ausnahme findet sich in § 26 Abs. 1 MarkenG. Demnach gilt der Benutzungszwang nicht, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Es sei zunächst festgehalten, dass die Frage, ob ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung vorliegt, stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist.

    Im Falle eines vorliegenden berechtigten Grundes für eine Nichtbenutzung erfolgt weder eine Hemmung noch ein Reset der fünfjährigen Benutzungsfrist. Die Rechtsfolge des Vorliegens eines berechtigten Grundes der Nichtbenutzung besteht in der Durchführung einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist zu beurteilen, ob dem Markeninhaber zum Zeitpunkt der Beurteilung das Schutzrecht anzuschlagen ist.

    Ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung liegt unter anderem bei behördlichen Benutzungsverboten, gesetzlichen Werbeverboten, staatlichen Produktions-, Vertriebs- oder Einfuhrverboten sowie bei höherer Gewalt oder staatlichen Zulassungsverfahren vor. Es genügt, wenn die Benutzung der Marke als unzumutbar erscheint. Eine tatsächliche Unmöglichkeit muss nicht vorliegen.

    Ein berechtigter Grund für eine Nichtbenutzung liegt nicht vor, wenn die Nichtbenutzung auf eine allgemeine, beförderliche Verzögerung zurückzuführen ist oder die Umstände durch den Markeninhaber beeinflussbar sind oder bei gebotener Sorgfalt hätten verhindert werden können.

    Rechtsprechung zur Benutzungsschonfrist

    Im Verlauf der vergangenen Jahre haben sich verschiedene Gerichte in Deutschland sowie in der Europäischen Union zu unterschiedlichen Fällen in Bezug auf die Benutzungsschonfrist geäußert. Die Resultate aus den Urteilen dienen der Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis der ernsthaften Benutzung und bieten Unternehmen, die ihr Markenrecht schützen wollen, wertvolle Einblicke.

    Im Folgenden werden relevante Gerichtsurteile in Bezug auf die Benutzungsschonfrist dargelegt:

    • OLG München, Urteil vom 9.12.2021 – 29 U 5868/20
    • OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2023 – 3 U 60/22
    • BPatG, Beschluss vom 12.03.2020 – 25 W (pat) 83/17
    • BPatG, Beschluss vom 03.02.2022 – 30 W (pat) 4/20
    • BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 162/04
    • BGH, Urteil vom 10.04.2008, Az. I ZR 167/05
    • BGH, Beschl. v. 17. 8. 2011 – I ZR 84/09
    • BGH, Urt. v. 27.11.2014 – I ZR 91/13
    • BGH, Beschl. v. 11.5.2017 – I ZB 6/16
    • BGH, Urteil vom 14.01.2021, Az. I ZR 40/20
    • EuGH, Urt. v. 12.12.2019 – C-143/19 P
    • EUIPO, Entscheidung v. 17.3.2020 – R 432/2019-1
    • EuGH Urt. v. 16.7.2020 – C-714/18 P
    • EuGH, Urteil vom 22.10.2020, Az. C-720/18
    • EUIPO, Entscheidung vom 12.03.2021 – R 2777/2019-5
    • EuGH, Urteil vom 03.05.2022, Az. T-459/22

    Tipps zur Markenpflege

    Es empfiehlt sich, den Schutz der eingetragenen Marke so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Um das Risiko eines Verlusts der Markenrechte zu minimieren zu minimieren, ist es ratsam, die Marke markenmäßig zu benutzen. Des Weiteren existieren diverse Maßnahmen, die im Rahmen der Markenpflege ergriffen werden können. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die regelmäßige Überprüfung der eigenen Marke. Die Marke muss sämtliche Kriterien einer markenmäßigen Benutzung in Bezug auf Umfang, Ort, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Art erfüllen, um als rechtserhaltend benutzt zu gelten.

    Noch dazu ist es empfehlenswert, alle relevanten Dokumente für die Nachweisführung aufzubewahren und zu sortieren. Denn sollte ein Dritter die Einrede der Nichtbenutzung erheben, können die aufbewahrten Dokumente vorgelegt werden, um den Nachweis zu erbringen und die Marke zu schützen.

    Im Rahmen des Anmeldeverfahrens einer Marke ist die Markenüberwachung als integraler Bestandteil zu betrachten. Eine Markenüberwachung impliziert die kontinuierliche Kontrolle und Beobachtung neu angemeldeter Marken durch den Markeninhaber oder einen fachspezifischen Rechtsanwalt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass keine ähnlich oder gar identisch lautende Marke angemeldet wird.

    Nach Ablauf der zehnjährigen Markenanmeldung ist eine Erneuerung des Markenschutzes erforderlich, sofern ein längerer Markenschutz gewünscht ist. Es ist von essentieller Bedeutung, die Frist für die Verlängerung des Markenschutzes sowie die anstehenden Gebühren zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um die Begehung rechtlicher Fehler zu vermeiden.

    Fazit zur Benutzungsschonfrist

    Die Benutzungsschonfrist stellt einen wesentlichen Bestandteil des Schutzsystems für Marken dar. Die Schonfrist gibt Unternehmen die notwendige Zeit, eine adäquate Markenstrategie zu entwickeln, bevor eine tatsächliche Nutzung erforderlich ist. Es ist jedoch von ausschlaggebender Bedeutung, die Fristen kontinuierlich zu überwachen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um eine Löschung der Marke zu verhindern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Schlüssel sowohl für deutsche Marken als auch für Unionsmarken in der aktiven Nutzung und der strategischen Markenpflege liegt.

    Unsere Leistung

    Unsere Kanzlei hat sich auf die Beratung und Vertretung im Markenrecht  spezialisiert. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in München, ist jedoch bundesweit für unsere Mandantinnen und Mandanten tätig. Für etwaige Rückfragen zu diesem oder einem in unseren Schwerpunkten gelegenen Themenbereich stehen wir Ihnen gerne telefonisch, per E-Mail oder über das untenstehende Kontaktformular zur Verfügung.

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      Häufig gestellte Fragen zum Thema Benutzungsschonfrist

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