Geheimnisschutz nach GeschGehG: Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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Daniel Loschelder
Anwalt für Markenrecht
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Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) setzt die sog. Know-How-Schutz-Richtlinie (EU) 2016/943 (Trade Secrets Directive) in deutsches Recht um. Ziel des GeschGehG ist es, eine einheitliche zivilrechtliche Regelung zu schaffen, um Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen. Bislang fand ein Geheimnisschutz im deutschen Recht über Vorschriften des UWG zu den Betriebsgeheimnissen und durch das BGB statt.

1.         Geschäftsgeheimnis

Zentraler Begriff des GeschGehG ist der des „Geschäftsgeheimnis“. Darunter ist eine Information zu verstehen, die weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (§ 1 GeschGehG). Dabei wird der Begriff des Know-How und der des Betriebsgeheimnisses mitumfasst. Bei einem Geschäftsgeheimnis kann es sich sowohl um kaufmännisches als auch um technisches Wissen handeln.

2.         Erlaubte Handlungen / Handlungsverbote

§ 3 GeschGehG sieht vor, dass ein Geschäftsgeheimnis durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder Rechtsgeschäft erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf. Hierdurch wird insbesondere klargestellt, dass Sonderregelungen in anderen Gesetzen vorgehen.

Schließlich kann ein Geschäftsgeheimnis auch durch Entdeckung oder Schöpfung sowie durch grds. auch durch Beobachten, Untersuchen und Rückbauen (sog. Reverse Engineering) eines Produkts erlangt werden.

Im Falle der Parallelschöpfung kann es also durchaus mehrere Inhaber desselben Geschäftsgeheimnisses geben. Eine Neuerung hat sich durch die grds. Zulässigkeit des „Reverse Engineering“ ergeben. Während die Rechtsprechung bislang von einer Offenkundigkeit des Geschäftsgeheimnisses ausgegangen ist, wenn jeder Fachmann ohne größeren Aufwand zur Ableitung in der Lage gewesen wäre, ist eine Entschlüsselung des Geschäftsgeheimnisses nunmehr durch Rückbau möglich, wobei jedoch immatieralgüter- und lauterkeitsrechtliche Schranken zu beachten sind.

§ 4 GeschGehG nennt einen Katalog von Handlungen, wonach ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt bzw. nicht genutzt oder offengelegt werden darf.

3.         Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Auskunft

Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann seinen Geheimnisschutz mittels Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch durchsetzen, § 6 GeschGehG. Schließlich kann er den Rechtsverletzer auch auf Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten, Gegenständen etc. oder zum Rückruf des verletzenden Produkts in Anspruch nehmen. Er kann auch die Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte verlangen, § 7 GeschGehG.

4.         Auskunft und Schadensersatz

Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann den Verletzer auf Auskunft über den Umfang der Verletzung und auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, §§ 8, 10 GeschGehG. Demnach hat der vorsätzlich oder fahrlässig handelnde Verletzer dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierbei kann der Schaden auch auf der Grundlage der Gewinnabschöpfung oder der Lizenzanalogie berechnet werden.

Gem. § 12 GeschGehG kann der Verletzte seine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber eines Unternehmens geltend machen, wenn die Geheimnisschutzverletzung durch einen Beschäftigten oder einen Beauftragten des Unternehmens erfolgt ist.

5.         Verfahrensbesonderheiten

Für Geschäftgeheimnisstreitsachen ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Zwar sind die Länder ermächtigt, Geheimnisschutzgerichte zu bestimmen; es bleibt jedoch abzuwarten, ob dadurch ein effektiver Geheimnisschutz bewirkt werden kann, da somit keine (oder nur sehr wenige) Spezialgerichte entstehen können.

Die §§ 15 bis 21 GeschGehG sehen darüber hinaus einen Geheimnisschutz für Gerichtsverfahren vor, welcher jedoch zahnlos ist. Die Parteien eines Verfahrens haben vollen Einblick in die Geschäftsgeheimnisse während eines Verfahrens.

Unserer Ansicht nach ist das GeschGehG durchaus geeignet, die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu ahnden und somit einen effektiven Geheimnisschutz zu gewährleisten. Es wird jedoch maßgeblich darauf ankommen, dass der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses nachweisen kann, dass er sämtliche ihm obliegende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat.

6.         Streitpunkt „Whistleblowing“

Ein großer Streitpunkt im Geschäftsgeheimnisgesetz ist der Schutz von Journalisten und Whistleblowern, die mit Veröffentlichungen Missstände in Unternehmen zu Tage fördern. Das GeschGehG regelt nunmehr, dass die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit rechtmäßig ist. Dadurch werden insbesondere auch Investigativjournalisten geschützt.

7.         Was ändert sich für Unternehmen durch das GeschGehG

Der Unternehmer, der gegen eine Verletzung seiner Geschäftsgeheimnisse vorgehen will, muss darlegen und beweisen, dass dieses Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert aufweist, weil es geheim ist und das Unternehmen entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffen hat.

8.         Was müssen Unternehmen für einen wirksamen Geheimnisschutz tun?

Durch das Geschäftsgeheimnisgesetz sind Unternehmen nunmehr gezwungen, ein umfassendes Schutzkonzept zu erstellen. Es ist also dringend zu raten, dass Unternehmen, deren Geschäft sich auf vertrauliche Informationen stützt, den Umständen nach angemessene Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen treffen. Je wichtiger die vertrauliche Information für das Unternehmen desto umfassender müssen die Schutzmaßnahmen sein. Hierzu kann vor allem auch eine entsprechende Verschlüsselung in der E-Mail-Kommunikation gehören. Zur Frage der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen dürfte auch das Verhältnis von wirtschaftlichem Aufwand in die Geheimhaltung zur Größe des Unternehmens  zählen. Je größer das Unternehmen und je wichtiger das Geschäftsgeheimnis desto größerer wirtschaftlicher und organisatorisch-technischer Aufwand muss von dem Unternehmen zu erwarten sein.

9.         Was können wir als Anwälte für Geheimnisschutz für Sie tun?

Gerne unterstützen wir Sie beratend zu der Frage, wie ein Geschäftsgeheimnis geheim gehalten werden kann und welche technisch-organisatorischen Maßnahmen Sie treffen müssen, um Ihre Geschäftsgeheinisse optimal und gerichtsfest zu schützen. Werden Ihre Geschäftsgeheimnisse verletzt, setzen wir Ihre Ansprüche konsequent und effektiv durch!

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