Absolute Schutzhindernisse sind gesetzlich festgelegte Gründe nach § 8 Markengesetz (MarkenG), die ein Zeichen schon aus sich heraus von der Eintragung als Marke ausschließen. Sie bestehen im öffentlichen Interesse und werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in jedem Anmeldeverfahren von Amts wegen geprüft – unabhängig davon, ob ein Dritter dies beantragt.
Absolute Schutzhindernisse – das Wichtigste in Kürze:
- Gesetzliche Grundlage: 8 MarkenG legt fest, welche Zeichen aus markenrechtlicher Sicht nicht einer einzelnen Person vorbehalten werden dürfen.
- Öffentliches Interesse: Anders als relative Schutzhindernisse schützen sie nicht private Rechte Dritter, sondern die Allgemeinheit und den freien Wettbewerb.
- Amtliche Prüfung: Das DPMA prüft diese Hindernisse selbst und weist eine Anmeldung zurück, ohne dass ein Wettbewerber widersprechen muss.
- Fehlende Unterscheidungskraft: Ein Zeichen wird nicht eingetragen, wenn der Verkehr darin keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennt.
- Beschreibende Angaben: Begriffe, die Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung unmittelbar beschreiben, müssen für alle Anbieter frei verfügbar bleiben.
- Bösgläubige Anmeldung: Wer eine Marke nur anmeldet, um andere gezielt zu behindern, kann keinen Markenschutz beanspruchen.
- Löschungsrisiko: Auch eine bereits eingetragene Marke kann nachträglich gelöscht werden, wenn ein absolutes Schutzhindernis bestand.
- Verkehrsdurchsetzung: Bestimmte Hindernisse lassen sich überwinden, wenn sich das Zeichen am Markt als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.
Einleitung: Warum nicht jedes Zeichen eine Marke werden kann
Sie haben sich einen Namen, ein Logo oder einen Slogan für Ihr Unternehmen ausgedacht und möchten ihn als Marke schützen lassen – oder Sie haben gerade Post von einem Wettbewerber erhalten, der Ihnen die Nutzung eines Zeichens untersagen will? In beiden Fällen ist eine Frage entscheidend: Ist das Zeichen überhaupt schutzfähig? Das Markenrecht lässt nämlich längst nicht alles als Marke zu. Bestimmte Zeichen bleiben im Interesse der Allgemeinheit für jeden frei verwendbar. Diese gesetzlichen Grenzen nennt man absolute Schutzhindernisse. Wer sie kennt, kann teure Fehler bei der Anmeldung vermeiden und sich gegen unberechtigte Ansprüche aus schwachen Marken wirksam zur Wehr setzen.
LL-Praxistipp zu absoluten Schutzhindernissen:
Prüfen Sie das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse unbedingt vor der Einleitung einer Markenanmeldung. Das spart Ihnen eine Menge Zeit und Geld. Lassen Sie sich frühzeitig von einem spezialisierten Anwalt beraten noch bevor Sie mit Ihrer Marke an den Markt gehen!
Wir prüfen das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen
Was genau sind absolute Schutzhindernisse?
Absolute Schutzhindernisse sind Gründe, die ein Zeichen unabhängig von älteren Rechten Dritter von der Markeneintragung ausschließen. Sie knüpfen allein an das Zeichen selbst an und schützen das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden Wettbewerb. Geregelt sind sie in § 8 MarkenG. Die Vorschrift bestimmt einen Bereich, der dem Markenschutz von vornherein verschlossen bleibt, etwa weil ein Begriff rein beschreibend ist oder weil ihm jede Eignung fehlt, Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Wichtig ist die Abgrenzung zu den sogenannten relativen Schutzhindernissen: Diese betreffen ältere Marken oder andere Kennzeichenrechte Dritter und müssen von deren Inhabern aktiv geltend gemacht werden. Absolute Schutzhindernisse hingegen prüft das DPMA von sich aus. Liegt auch nur eines vor, muss die Anmeldung zurückgewiesen werden.
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M MWelche absoluten Schutzhindernisse kennt § 8 MarkenG?
Das Gesetz zählt die absoluten Schutzhindernisse abschließend auf. Praktisch am wichtigsten sind die fehlende Unterscheidungskraft, der rein beschreibende Charakter eines Zeichens und übliche Bezeichnungen, daneben unter anderem Täuschungseignung, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sowie die bösgläubige Anmeldung. § 8 Abs. 1 MarkenG verlangt zunächst, dass sich die Marke überhaupt klar und eindeutig bestimmen lässt. § 8 Abs. 2 MarkenG nennt dann die einzelnen inhaltlichen Hindernisse, von denen die ersten drei – fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben und übliche Bezeichnungen – die mit Abstand häufigsten Ablehnungsgründe in der Praxis sind. Weil die Aufzählung abschließend ist, darf das Amt eine Eintragung nicht aus allgemeinen Erwägungen verweigern, wenn kein gesetzlich geregeltes Hindernis greift. Umgekehrt genügt bereits ein einziges erfülltes Hindernis, um die Anmeldung scheitern zu lassen. Die einzelnen Gründe sind dabei jeweils gesondert zu prüfen.
Wann fehlt einer Marke die Unterscheidungskraft?
Einer Marke fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. Maßgeblich ist also, wie der Durchschnittsverbraucher das Zeichen für die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen versteht. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, Produkte einem Anbieter zuzuordnen, damit Kunden ihre Kaufentscheidung an früheren Erfahrungen ausrichten können. Erkennt der Verkehr in einem Zeichen nur eine allgemeine Anpreisung, eine Sachaussage oder eine bloße Dekoration, taugt es nicht als Herkunftshinweis. Ein Beispiel: Das Wort „frisch“ für Lebensmittel wird kaum als Marke verstanden, sondern als werbliche Qualitätsaussage. Geprüft wird stets das konkret angemeldete Zeichen – es dürfen weder schutzbegründende noch schutzhindernde Bestandteile hinzugedacht werden, die gar nicht angemeldet sind. Bereits ein geringes Maß an Unterscheidungskraft reicht aus, denn das Gesetz schließt nur Zeichen aus, denen „jegliche“ Unterscheidungskraft fehlt.
Was bedeutet es, dass eine Marke „beschreibend“ ist?
Beschreibend ist ein Zeichen, wenn es Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar bezeichnet – etwa Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert oder geografische Herkunft. Solche Angaben müssen für alle Wettbewerber frei verfügbar bleiben und dürfen nicht durch eine Marke einem Einzelnen vorbehalten werden. Hinter diesem Hindernis steht das Allgemeininteresse, beschreibende Begriffe nicht zu monopolisieren. Ein Hersteller von Apfelsaft kann sich das Wort „Apfel“ nicht als Marke sichern, weil seine Konkurrenten dieses Wort zur Beschreibung ihrer eigenen Produkte benötigen. Dabei genügt es, wenn nur eine von mehreren möglichen Bedeutungen eines Zeichens beschreibend ist. Auch zukünftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen: Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Begriff heute schon gebräuchlich ist, sondern auch darauf, ob die Mitbewerber ihn künftig benötigen könnten. Eine deutlich erkennbare, fantasievolle Abwandlung einer beschreibenden Angabe kann hingegen schutzfähig sein.
Warum kommt es auf den Gesamteindruck der Marke an?
Über die Schutzfähigkeit entscheidet immer der Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Bestandteile. Eine zergliedernde Analyse darf nur ein erster Schritt sein – entscheidend ist, wie die Kombination als Ganzes wirkt. Das hat praktische Folgen, gerade bei zusammengesetzten Zeichen aus mehreren Wörtern, Wort-Bild-Kombinationen oder Logos. Selbst wenn jeder einzelne Bestandteil für sich genommen schutzunfähig wäre, kann ihre Verbindung insgesamt unterscheidungskräftig sein, sofern ein merklicher Unterschied zur bloßen Summe der Teile entsteht. Enthält ein Zeichen einen deutlich hervortretenden, herkunftshinweisenden Bestandteil – etwa einen Unternehmensnamen oder eine prägnante grafische Gestaltung –, kann dies die gesamte Marke schutzfähig machen. Umgekehrt kann auch der seltene Fall eintreten, dass gerade die Kombination an sich schutzfähiger Elemente zu einem beschreibenden Gesamtbegriff führt und das Zeichen deshalb scheitert. Je beschreibender ein Bestandteil ist, desto eigenständiger müssen die hinzutretenden Elemente sein.
Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sie nicht dem eigenen Markenaufbau dient, sondern in erster Linie darauf zielt, einen anderen unlauter zu behindern. Solche Anmeldungen sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Typische Fallgruppen sind das gezielte „Wegschnappen“ eines fremden Zeichens, um den eigentlichen Nutzer zu blockieren oder ihm die weitere Verwendung abzukaufen. Im reinen Anmeldeverfahren prüft das DPMA Bösgläubigkeit allerdings nur, wenn sie sich geradezu aufdrängt, weil das Amt entsprechende Hintergründe meist nicht kennt. Häufiger wird das Hindernis daher nachträglich relevant: Eine bösgläubig angemeldete Marke kann auf Antrag eines Dritten und innerhalb bestimmter Fristen auch von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht werden. Zusätzlich kann sich der Angegriffene in einem Verletzungsprozess auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen, der zugleich Löschungsansprüche stützen kann – ein wichtiger Verteidigungsansatz bei einer Abmahnung.
Lassen sich absolute Schutzhindernisse durch „Verkehrsdurchsetzung“ überwinden?
Ja – ein an sich nicht unterscheidungskräftiges oder beschreibendes Zeichen kann doch eintragungsfähig werden, wenn es sich im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat. Diese Möglichkeit nach § 8 Abs. 3 MarkenG betrifft die Hindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft, der beschreibenden Angaben und der üblichen Bezeichnungen. Entscheidend ist, dass das Zeichen durch tatsächliche Benutzung am Markt eine neue, herkunftshinweisende Bedeutung gewonnen hat, die über den ursprünglich beschreibenden Sinn hinausgeht. Den Nachweis dafür muss der Anmelder erbringen, etwa durch Umsatzzahlen, Marktanteile, Werbeaufwand oder Verkehrsbefragungen. Gelingt er, ist die so eingetragene Marke vollwertig geschützt und kein Recht zweiter Klasse. Nicht überwindbar sind dagegen die fehlende Bestimmbarkeit der Marke und ihre fehlende grundsätzliche Markenfähigkeit – hier hilft auch eine noch so intensive Benutzung nicht weiter.
Was passiert, wenn eine Marke trotz absoluter Schutzhindernisse eingetragen wurde?
Eine zu Unrecht eingetragene Marke ist nicht für immer sicher: Sie kann nachträglich gelöscht werden. Bei absoluten Schutzhindernissen kann grundsätzlich jeder Dritte einen entsprechenden Antrag stellen, in bestimmten Fällen wird sogar von Amts wegen gelöscht. Damit eröffnet das Gesetz einen wichtigen Weg, sich gegen Marken zu wehren, die eigentlich nie hätten eingetragen werden dürfen. Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn ein Wettbewerber aus einer schwachen, möglicherweise schutzunfähigen Marke gegen Sie vorgeht. Wer wegen einer angeblichen Markenverletzung in Anspruch genommen wird, sollte deshalb stets prüfen lassen, ob die geltend gemachte Marke überhaupt schutzfähig ist. Ein aussichtsreicher Löschungsantrag kann nicht nur die Marke selbst beseitigen, sondern auch die Grundlage der gegen Sie gerichteten Ansprüche entziehen. Für die anwaltliche Strategie ist die Frage der Schutzfähigkeit daher oft der zentrale Hebel.
Welche Bedeutung haben absolute Schutzhindernisse bei einer Markenverletzung?
Bei einem Streit um eine Markenverletzung sind absolute Schutzhindernisse häufig das wirksamste Verteidigungsmittel. Wer angegriffen wird, kann einwenden, dass die gegnerische Marke wegen eines solchen Hindernisses gar nicht hätte eingetragen werden dürfen. Allerdings gilt im Verletzungsprozess der Grundsatz der Bindungswirkung der Eintragung: Solange die Marke im Register steht, müssen die Zivilgerichte von ihrer Schutzfähigkeit ausgehen und können sie nicht einfach selbst für nichtig erklären. Der richtige Weg führt deshalb in der Regel über einen Löschungsantrag beim DPMA, parallel zum Verletzungsverfahren. Hat dieser Antrag hinreichende Erfolgsaussichten, kann das Gericht das Verfahren aussetzen. Gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren lehnen Gerichte ein Verbot zudem eher ab, wenn die zugrunde liegende Marke offensichtlich schutzunfähig ist. Ein weiteres Einfallstor ist der Schutzumfang: Eine schwache Marke, die nur wegen einzelner Bestandteile eingetragen wurde, genießt einen entsprechend engen Schutz – oft reicht das nicht aus, um Ihr Zeichen zu erfassen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder möchten eine Marke anmelden? Wir unterstützen Sie.
Ob Markenanmeldung, Zurückweisung durch das DPMA, Löschungsverfahren oder eine Abmahnung wegen Markenverletzung – die Frage der absoluten Schutzhindernisse entscheidet in vielen Fällen über Erfolg oder Misserfolg. Als auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von LoschelderLeisenberg in München begleiten wir Unternehmen und Privatpersonen durch alle Phasen – von der strategischen Markenanmeldung über Verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht bis zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei Markenverletzungen. Wir prüfen für Sie, ob ein Zeichen schutzfähig ist, ob eine gegnerische Marke angreifbar ist und welche Verteidigungsstrategie für Sie sinnvoll ist. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie eine erste Einschätzung Ihres Anliegens – fundiert, verständlich und auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten.


