Agentenmarke: Wenn der Vertriebspartner „Ihre“ Marke anmeldet

Definition

Eine Agentenmarke ist eine eingetragene Marke, die ein Agent, Handelsvertreter oder Vertriebspartner ohne Zustimmung des eigentlichen Markeninhabers auf den eigenen Namen hat eintragen lassen. § 11 MarkenG schützt den Markeninhaber – den sogenannten Geschäftsherrn – vor einer solchen eigenmächtigen Aneignung und gibt ihm Ansprüche auf Löschung oder Übertragung der Marke. Die Vorschrift greift vor allem dann, wenn der Geschäftsherr seine Marke bislang nur im Ausland geschützt hatte.

Agentenmarke – das Wichtigste in Kürze:

▪    Eigenmächtige Anmeldung. Eine Agentenmarke entsteht, wenn ein Vertriebspartner die Marke des Geschäftsherrn ohne dessen Erlaubnis für sich selbst anmeldet.

▪    Ältere Marke. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsherr Inhaber einer älteren Marke ist – auch eine ausländische Marke oder eine reine Benutzungsmarke genügt.

▪    Weiter Begriff. Als Agent gilt jeder Absatzmittler, der vertraglich verpflichtet ist, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen – von Handelsvertretern bis zu Vertragshändlern.

▪    Zeitpunkt entscheidend. Das Agentenverhältnis muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Markenanmeldung bestehen; nachvertragliche Treuepflichten können fortwirken.

▪    Keine Zustimmung. Hat der Geschäftsherr der Anmeldung nicht eindeutig zugestimmt – bloßes Dulden reicht nicht –, ist die Marke löschungsreif.

▪    Löschung oder Übertragung. Der Geschäftsherr kann die Marke löschen lassen oder alternativ ihre Übertragung auf sich verlangen und so die wertvolle Priorität sichern.

▪    Auch ähnliche Zeichen. Der Schutz erfasst nicht nur identische, sondern auch verwechselbar ähnliche Marken des Agenten.

▪    Rechtfertigung möglich. Der Agent kann sich ausnahmsweise auf eine Rechtfertigung berufen – etwa einen eigenen, redlich erworbenen Besitzstand; die Beweislast trägt er selbst.

Einleitung zur Agentenmarke

Eine starke Marke ist oft das Ergebnis jahrelanger Arbeit – und gerade deshalb begehrt. Besonders heikel wird es, wenn nicht ein fremder Wettbewerber, sondern der eigene Vertriebspartner die Marke an sich reißt. Genau diese Situation regelt § 11 MarkenG: Ein Handelsvertreter, Importeur oder Vertragshändler lässt das Zeichen, das er eigentlich nur vertreiben sollte, kurzerhand auf seinen eigenen Namen eintragen. Für den Markeninhaber – im Gesetz „Geschäftsherr“ genannt – kann das den Marktzugang blockieren. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann eine Agentenmarke vorliegt, welche Rechte Ihnen zustehen und wie sich auch der Agent verteidigen kann.

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Regeln Sie die Markenanmeldung schon zu Beginn jeder Vertriebskooperation schriftlich – und zwar so, dass ausschließlich der Geschäftsherr berechtigt ist, die Marke im jeweiligen Land anzumelden. Dokumentieren Sie zudem Ihre eigene (auch ausländische) Markenbenutzung lückenlos, denn im Streitfall müssen Sie die ältere Marke und das Agentenverhältnis nachweisen. Stellen Sie fest, dass ein Partner „Ihre“ Marke angemeldet hat, prüfen Sie zügig, ob ein Widerspruch noch möglich ist, und entscheiden Sie strategisch zwischen Löschung und der prioritätswahrenden Übertragung. Erteilen Sie niemals pauschale Zustimmungen zum Markenschutz, sondern stets nur konkret und schriftlich – so behalten Sie die Kontrolle über Ihr Kennzeichen.

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Warum brauchen Markeninhaber überhaupt einen besonderen Schutz vor ihren Agenten?

Weil der Vertriebspartner einen gefährlichen Wissensvorsprung hat. Er kennt die Marke, das Produkt und den heimischen Markt – und kann dieses Wissen gegen den Markeninhaber wenden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Agent oder Vertreter dem Geschäftsherrn eine besondere Treue schuldet, auch ohne dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diese „statutsimmanente“ Verpflichtung verbietet es ihm, sich die Marke selbst anzueignen.

Das klassische Szenario spielt im internationalen Handel: Ein Unternehmen ist im Ausland Inhaber einer Marke, hat aber in Deutschland (noch) keinen Markenschutz. Den Vertrieb übernimmt ein deutscher Partner. Erweist sich dieser als untreu, meldet er das ausländische Zeichen einfach im deutschen Register an. Mit dieser deutschen Registermarke kann er dem Geschäftsherrn dann den Marktzugang erschweren, eine eigene Anmeldung des Geschäftsherrn verhindern oder nach dem Ende der Zusammenarbeit Löschung und Übertragung verweigern. § 11 MarkenG nimmt diesem Manöver die Grundlage. Wichtig: Auch reine Inlandskonstellationen werden erfasst.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Agentenmarke erfüllt sein?

Vier Bausteine müssen zusammenkommen. Es muss eine ältere Marke des Geschäftsherrn geben, ein Agenten- oder Vertreterverhältnis bestehen, die Marke ohne Zustimmung des Geschäftsherrn für den Agenten eingetragen worden sein, und es darf keine Rechtfertigung für den Agenten geben. Fehlt nur einer dieser Punkte, greift § 11 MarkenG nicht.

Im Einzelnen: Der Geschäftsherr muss spätestens zum Zeitpunkt der Agentenanmeldung eigene Rechte an einer entsprechenden Marke halten – es genügt, wenn seine Marke zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet war. Spätestens wenn er seine Ansprüche geltend macht, muss seine Marke eingetragen sein. Das Agentenverhältnis muss grundsätzlich im Anmeldezeitpunkt vorliegen. Und die Zustimmung des Geschäftsherrn muss fehlen – andernfalls ist die Anmeldung rechtmäßig. Die folgenden Abschnitte beleuchten diese Bausteine näher.

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Wer gilt als „Agent“ oder „Vertreter“ im Sinne des Gesetzes?

Der Begriff ist bewusst weit. Als Agent oder Vertreter gilt jeder Absatzmittler, der vertraglich verpflichtet ist, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen, und dem es deshalb verboten ist, die Marke ohne dessen Zustimmung eintragen zu lassen. Entscheidend ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, nicht die juristische Bezeichnung des Vertrags.

Typische Fälle sind Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB), Handelsmakler, Kommissionäre, Vertragshändler, Franchisenehmer und Lizenznehmer. Auch Importeure und Vertriebshändler können erfasst sein – sogar dann, wenn sie kein Alleinvertriebsrecht haben. Wer laufend Waren eines bestimmten Herstellers bezieht und sich in dessen Absatzorganisation eingliedert, wird in der Regel als Agent angesehen. Die Interessenwahrnehmung muss nicht der Hauptzweck des Vertrags sein; sie kann sich auch als Nebenpflicht oder durch Auslegung ergeben und sogar nur einseitig bestehen.

Ganz wichtig ist die Abgrenzung: Ein bloßer Kaufvertrag – auch eine Reihe von Kaufverträgen – genügt nicht. Wer einfach nur Ware kauft und weiterverkauft, ohne in das Vertriebssystem des Herstellers eingebunden zu sein, ist kein Agent. Beispiel: Ein Einzelhändler, der gelegentlich Markenware über einen Großhändler bezieht, schuldet dem Hersteller keine Treue im Sinne des § 11 MarkenG. Ein Vertragshändler dagegen, der exklusiv für eine Region zuständig ist, Schulungen erhält und das Marketing mitträgt, ist klassischer Agent.

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Muss das Agentenverhältnis noch bestehen, wenn die Marke angemeldet wird?

Im Grundsatz ja – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung. Besteht zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Interessenwahrnehmung, schadet es nicht, wenn sie bei der späteren Eintragung schon entfallen ist; die Pflichtverletzung liegt nämlich bereits in der Anmeldung. Die Eintragung selbst ist nur ein behördlicher Vorgang mit eher zufälligem Zeitpunkt.

§ 11 MarkenG greift aber auch dann, wenn die Anmeldung erst nach dem Ende der Zusammenarbeit erfolgt. Denn aus einem beendeten Agentenverhältnis können nachvertragliche Treuepflichten fortwirken. Meldet der frühere Vertriebspartner kurz nach dem Vertragsende „seine“ alte Marke an, ist das regelmäßig ein Verstoß gegen diese fortwirkende Pflicht. Sogar die Anmeldung während laufender Vertragsverhandlungen kann erfasst sein, wenn das Agentenverhältnis anschließend zustande kommt – denn schon die Vertragsanbahnung begründet Treuepflichten.

Kann sich der Agent hinter einem Strohmann verstecken?

Nein. Lässt der Agent die Marke nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf einen Strohmann eintragen, steht das der Eintragung für den Agenten selbst gleich. Das Gesetz lässt sich auf diese Weise nicht umgehen.

An die Identität der anmeldenden Partei werden bewusst keine zu strengen Anforderungen gestellt. Erfasst sind etwa Anmeldungen durch ein Mitglied der Geschäftsführung, einen leitenden Angestellten, einen Gesellschafter oder eine diesen Personen nahestehende Person. Auch ein Treuhänder kann Strohmann sein. Hinzu kommt: Ein gutgläubiger Erwerb der Agentenmarke ist nicht möglich. Verkauft der Agent die Marke an einen Dritten, muss dieser die Ansprüche des Geschäftsherrn gegen sich gelten lassen – die „Löschungsreife“ haftet der Marke an und wirkt auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger.

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Welche Rechte hat der Markeninhaber gegen eine Agentenmarke?

Er hat zwei zentrale Hebel: Löschung und Übertragung. Der Geschäftsherr kann die rechtswidrige Agentenmarke entweder beseitigen lassen oder sie auf sich selbst überschreiben lassen. Hinzu kommen Ansprüche auf Unterlassung und – bei Verschulden – auf Schadensersatz.

Die Löschung lässt sich auf mehreren Wegen erreichen: durch Widerspruch gegen die noch junge Eintragung (§ 42 MarkenG), durch einen Nichtigkeitsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 51, 53 MarkenG) oder durch Nichtigkeitsklage vor Gericht (§§ 51, 55 MarkenG). Die Löschungsreife kann der Geschäftsherr außerdem als Einrede einsetzen, wenn der Agent ihn aus der Marke verklagt.

Häufig ist die Übertragung nach § 17 MarkenG sogar attraktiver als die Löschung. Denn dabei bleibt die mit der Anmeldung verbundene Priorität – also der zeitliche Vorrang – erhalten. Statt bei null anzufangen, übernimmt der Geschäftsherr die Marke samt ihrem Zeitrang. Praxisbeispiel: Hat der Agent die Marke vor drei Jahren angemeldet, sichert sich der Geschäftsherr durch die Übertragung diesen Anmeldetag – ein wertvoller Vorsprung gegenüber zwischenzeitlichen Drittanmeldungen.

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Wir sind rundum überaus zufrieden mit der Kanzlei, die wir ausdrücklich weiterempfehlen können! Jegliche Fragen und Wünsche wurden sehr schnell beantwortet und umgesetzt, wodurch wir bestmögliche Ergebnisse erzielen konnten.

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Gilt der Schutz nur bei identischen Marken oder auch bei ähnlichen Zeichen?

Der Schutz erfasst auch ähnliche Zeichen. Würde § 11 MarkenG nur identische Marken erfassen, könnte der Agent den Schutz durch geringfügige Änderungen am Zeichen einfach unterlaufen. Das wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar.

Geprüft wird daher entlang der bekannten Kollisionsmaßstäbe des Markenrechts: Identitätsschutz, Verwechslungsschutz und – bei bekannten Marken – Bekanntheitsschutz. Die Marke des Geschäftsherrn wird dabei so behandelt, als sei sie eine eingetragene deutsche Marke. Auch der Europäische Gerichtshof wendet die parallele europäische Vorschrift auf ähnliche Marken und Waren an (Entscheidung „MINERAL MAGIC“). Praktisch heißt das: Meldet der Agent statt „SOLARO“ die leicht abgewandelte Marke „SOLARO PRO“ für dieselben Produkte an, hilft ihm die Abwandlung nicht weiter.

Wann ist die Anmeldung durch den Agenten ausnahmsweise erlaubt?

Vor allem dann, wenn der Geschäftsherr zugestimmt hat. Liegt eine wirksame Zustimmung zur Eintragung vor, ist die Marke keine rechtswidrige Agentenmarke. An diese Zustimmung werden allerdings strenge Anforderungen gestellt.

Die Zustimmung muss eindeutig, unbedingt und auf eine konkrete Anmeldung bezogen sein. Pauschale Anweisungen „kümmern Sie sich um den Markenschutz“ genügen nicht, und bloßes Dulden der Anmeldung ist erst recht keine Zustimmung. Wichtig zu wissen: Das Agentenverhältnis erlaubt regelmäßig nur die Benutzung der Marke, nicht deren Eintragung auf eigenen Namen. Eine einmal erteilte Zustimmung kann der Geschäftsherr zudem widerrufen – dann wird die Marke nachträglich löschungsreif, sofern er nicht ausdrücklich unbedingt zugestimmt und auf den Widerruf verzichtet hat.

Daneben kann sich der Agent auf eine Rechtfertigung berufen. Seit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (in Kraft seit dem 14.01.2020) ist diese Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz verankert. Wann eine Rechtfertigung greift, ist nicht abschließend geregelt; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Agent. Diskutiert wird ein Fall, in dem der Agent bereits vor oder unabhängig vom Agentenverhältnis in redlicher Weise einen eigenen markenrechtlichen Besitzstand erworben hat – etwa weil er einen eigenständigen Beitrag zur Entwicklung der Marke im Inland geleistet hat. Die bloße Benutzung der Marke genügt dafür nicht, denn dem deutschen Recht ist ein reines Vorbenutzungsrecht fremd. Reine Investitionen des Agenten werden im Übrigen nicht über die Marke, sondern über Ausgleichsansprüche (etwa § 89b HGB) abgegolten.

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Was, wenn der Geschäftsherr seine Marke in Deutschland gar nicht angemeldet hat?

Genau dafür ist § 11 MarkenG gemacht. Hat der Geschäftsherr im Inland keinen eigenen Markenschutz, kann er nicht ohne Weiteres aus einer deutschen Marke gegen den Agenten vorgehen. Die Agentenmarken-Regelung schließt diese Lücke.

Es genügt, dass der Geschäftsherr Inhaber einer älteren Marke ist – und diese darf eine ausländische Marke sein. Auch eine Benutzungsmarke oder eine notorisch bekannte Marke kann ausreichen. Bestünde dagegen bereits inländischer Markenschutz, könnte der Geschäftsherr ohnehin schon nach den allgemeinen Vorschriften (§ 9 MarkenG) gegen die jüngere Agentenmarke vorgehen. Die praktische Hauptbedeutung des § 11 MarkenG liegt deshalb in den Auslandskonstellationen – also genau dort, wo der internationale Vertrieb über einen lokalen Partner organisiert wird.

Ihr Ansprechpartner für die Agentenmarke

Daniel Loschelder ist Partner bei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte in München und als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht auf das Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Er begleitet Markeninhaber und Vertriebspartner bei Konflikten um eigenmächtige Markenanmeldungen – vom Widerspruch über den Löschungs- und Übertragungsanspruch bis zur Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche.

Sie haben festgestellt, dass ein Handelsvertreter oder Vertriebspartner „Ihre“ Marke auf den eigenen Namen angemeldet hat? Oder Sie haben als Vertriebspartner eine Abmahnung oder einen Löschungsantrag erhalten? Warten Sie nicht ab – bei der Agentenmarke kommt es auf Fristen und auf die richtige Strategie an. Wir prüfen Ihren Fall, sichern Beweise und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

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    Wann wird Agentenmarke: Wenn der Vertriebspartner „Ihre“ Marke anmeldet relevant?

    Relevant wird die Agentenmarke immer dann, wenn ein Unternehmen seine Produkte über fremde Partner vertreiben lässt – etwa über Handelsvertreter, Importeure, Vertragshändler oder Lizenznehmer. Besonders kritisch ist die Konstellation, in der die Marke im Ausland geschützt ist, der Markteintritt in Deutschland aber über einen lokalen Partner erfolgt und noch kein deutscher Markenschutz besteht. Das Thema wird ebenso akut, wenn ein Vertriebsverhältnis endet und der frühere Partner die Marke für sich beansprucht. Auch bei der Anbahnung neuer Vertriebskooperationen sollte frühzeitig geklärt werden, wer die Marke anmeldet. Schließlich betrifft es jeden, der als Vertriebspartner selbst eine Marke angemeldet hat und nun mit Ansprüchen des Geschäftsherrn konfrontiert wird.

    Typisches Risiko

    Der Markeninhaber verliert faktisch die Kontrolle über sein wichtigstes Kennzeichen im Inland, weil ein untreuer Vertriebspartner mit der auf sich eingetragenen Marke den Marktzugang blockieren, eigene Anmeldungen verhindern und nach Vertragsende Löschung oder Übertragung verweigern kann.

    Besonders relevant für

    • Hersteller und Markeninhaber mit internationalem Vertrieb
    • Unternehmen mit ausländischem Markenschutz und geplantem Markteintritt in Deutschland
    • Handelsvertreter, Vertragshändler, Importeure und Distributoren
    • Franchisegeber und Franchisenehmer sowie Lizenzgeber und Lizenznehmer
    • Start-ups und Unternehmen vor oder nach Beendigung einer Vertriebskooperation

     

    Rechtsgebiet

    Markenrecht

    Sofort handeln?

    Ja – denn gegen frische Eintragungen ist der Widerspruch fristgebunden und längeres Zuwarten kann den Eindruck einer stillschweigenden Duldung erwecken, weshalb Beweissicherung und anwaltliche Prüfung zeitnah erfolgen sollten.

    Praxisbeispiel

    Ein italienischer Hersteller von Audiotechnik vertreibt seine im Ausland geschützte Marke in Deutschland über einen Vertragshändler, der zugleich Schulungen, Marketing und Service übernimmt. Nach einigen Jahren meldet dieser Händler die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt auf seinen eigenen Namen an – ohne den Hersteller zu fragen. Als die Zusammenarbeit endet, will der Hersteller selbst in Deutschland auftreten, wird aber durch die Registermarke seines früheren Partners blockiert. Über § 11 MarkenG kann der Hersteller die Löschung verlangen oder – klüger – die Übertragung der Marke samt der wertvollen Priorität durchsetzen. Die leichte Abwandlung des Logos durch den Händler ändert daran nichts, weil der Schutz auch ähnliche Zeichen erfasst.

    Rechtsanwalt Daniel Loschelder
    Fachlich geprüft von
    Rechtsanwalt Daniel Loschelder
    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht

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