Der markenrechtliche Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG) gibt dem Inhaber einer Marke das Recht, von einem Markenverletzer Informationen über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen zu verlangen. Auf diese Weise erfährt der Markeninhaber, wer die unzulässig gekennzeichnete Ware hergestellt, geliefert und abgenommen hat. So lässt sich die gesamte Lieferkette aufdecken und der entstandene Schaden beziffern.
Auskunftsanspruch – das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Grundlage: § 19 MarkenG regelt den markenrechtlichen Auskunftsanspruch und wurde 2008 durch das Durchsetzungsgesetz erheblich erweitert und gestärkt.
- Kein Verschulden: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Verletzer wissentlich gehandelt hat – es genügt die objektive Markenverletzung.
- Lieferkette offenlegen: Der Markeninhaber erfährt Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten, Vorbesitzern und gewerblichen Abnehmern der Ware.
- Auch Dritte betroffen: Bei offensichtlicher Rechtsverletzung trifft die Auskunftspflicht sogar unbeteiligte Dritte wie Spediteure, Banken oder Internet-Provider.
- Mengen und Preise: Zur Auskunft gehören auch Stückzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise – eine wichtige Grundlage für die spätere Schadensberechnung.
- Eilverfahren möglich: Bei eindeutiger Verletzung lässt sich die Auskunft sogar im Wege der einstweiligen Verfügung schnell durchsetzen.
- Falsche Auskunft: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig Auskunft erteilt, haftet zusätzlich auf Schadensersatz.
- Enge Ausnahmen: Nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Auskunft wegen Unverhältnismäßigkeit eingeschränkt werden.
Einleitung zum Auskunftsanspruch
Stellen Sie sich vor, Sie entdecken auf einem Online-Marktplatz Produkte mit Ihrem Markenlogo, die Sie nie hergestellt oder freigegeben haben. Sofort drängt sich die Frage auf: Woher stammt diese Ware – und wer steckt dahinter? Genau hier setzt der markenrechtliche Auskunftsanspruch an. Er verschafft Ihnen als Markeninhaber das Recht, vom Verletzer zu erfahren, wer die Ware produziert, geliefert und weiterverkauft hat. Dieser Beitrag erklärt verständlich, was hinter dem Auskunftsanspruch steckt, wer ihn geltend machen kann, wie weit er reicht und worauf Sie achten sollten, wenn Ihre Marke verletzt wird.
LL Praxistipp
Sichern Sie zuerst die Beweise: Dokumentieren Sie den Testkauf, das Produkt und das verletzende Kennzeichen lückenlos, bevor Sie den Verletzer anschreiben. Formulieren Sie das Auskunftsbegehren von Anfang an präzise und umfassend – also einschließlich Mengen, Ein- und Verkaufspreisen sowie aller Vorstufen der Lieferkette – damit Sie keine Nachforderungen riskieren. Prüfen Sie früh, ob die Verletzung „offensichtlich“ ist, denn dann steht Ihnen der schnelle Weg über die einstweilige Verfügung offen. Verbinden Sie die Auskunft sinnvoll mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, und behalten Sie bei Internetfällen die kurze Speicherdauer von Verkehrsdaten im Blick. Wir unterstützen Sie dabei, das richtige Vorgehen für Ihren Fall zu wählen.
Was ist der markenrechtliche Auskunftsanspruch?
Der Auskunftsanspruch ist Ihr Recht als Markeninhaber, vom Verletzer die wahren Hintergründe einer Markenverletzung zu erfahren. Konkret geht es um Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Ware.
Eine einzelne entdeckte Fälschung – etwa ein Testkauf – ist meist nur die Spitze des Eisbergs. Der Gesetzgeber hat den Anspruch deshalb so ausgestaltet, dass Sie die Quellen und Vertriebswege der verletzenden Produkte möglichst schnell und vollständig verschließen können. Sie sollen die Lieferkette nicht nur theoretisch nachvollziehen, sondern eigenverantwortlich prüfen können, ob auch Lieferanten oder Abnehmer in die Verletzung verstrickt sind. Anders als ein reiner Vernichtungsanspruch dient die Auskunft also der Aufklärung: Sie liefert Ihnen die Informationen, um gegen weitere Beteiligte vorzugehen und zugleich Ihren Schaden grob abzuschätzen. Geregelt ist dies in § 19 MarkenG, der 2008 in Umsetzung europäischer Vorgaben (Enforcement-Richtlinie) deutlich erweitert wurde.
Wer kann den Auskunftsanspruch geltend machen?
Anspruchsberechtigt ist in erster Linie der Inhaber der verletzten Marke oder Kennzeichenrechts. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Lizenznehmer vorgehen.
Das Gesetz nennt ausdrücklich nur den Kennzeicheninhaber selbst. In der Praxis sind die Berechtigten aber weiter zu fassen: Über die sogenannte Prozessstandschaft kann auch jemand die Auskunft – sogar an sich selbst – verlangen, der vom Markeninhaber dazu ermächtigt wurde. Das gilt insbesondere für Lizenznehmer, die eigene weitergehende Ansprüche durchsetzen dürfen. Beispiel: Ein Hersteller hochwertiger Sportartikel vergibt eine exklusive Lizenz an einen Vertriebspartner für Deutschland. Tauchen gefälschte Produkte auf, kann der Lizenznehmer – entsprechende Ermächtigung vorausgesetzt – selbst Auskunft fordern, um die Quelle der Fälschungen zu ermitteln. Wer im Einzelfall berechtigt ist, hängt von der konkreten Vertrags- und Rechtslage ab und sollte vor einem Vorgehen sorgfältig geprüft werden.
Gegen wen richtet sich der Auskunftsanspruch?
Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen den Verletzer – also jeden, der die Marke unbefugt benutzt oder daran mitgewirkt hat. Erfasst sind auch gutgläubige Weiterverkäufer und sogenannte Störer.
Entscheidend ist, dass eine objektive Markenverletzung vorliegt; auf ein Verschulden kommt es nicht an. Verletzer ist daher nicht nur der bewusst handelnde Fälscher, sondern auch der Händler, der die Ware in gutem Glauben weitervertreibt, ohne von der Rechtsverletzung zu wissen. Gerade solche schuldlos handelnden Vertreiber sind wertvolle Auskunftsquellen, weil sie Ihnen den Weg zu den oft im Verborgenen agierenden Lieferanten weisen. Nicht in Anspruch genommen werden können dagegen private Endverbraucher, die ein einzelnes Produkt rein zu privaten Zwecken erwerben. Wichtig: In einer mehrstufigen Lieferkette muss jede Stufe ihre eigene Auskunft erteilen. Die Angabe des Herstellers entbindet etwa den Großhändler nicht – so können Sie die Auskünfte verschiedener Beteiligter miteinander abgleichen und auf Stimmigkeit prüfen.
Welche Informationen muss der Verletzer konkret herausgeben?
Der Verletzer muss vier Kerninformationen liefern: Namen, Anschriften, Mengen und Preise der betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Damit erhalten Sie ein vollständiges Bild der Lieferkette.
Im Einzelnen geht es um den vollständigen Namen und die Anschrift aller am Vertrieb Beteiligten – also Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer und gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen. Hinzu kommen die Mengen der hergestellten, gelieferten, erhaltenen oder bestellten Ware sowie die dafür gezahlten Preise. Bedeutsam ist, dass dabei sowohl die Einkaufspreise (Gestehungskosten) als auch die Verkaufspreise offenzulegen sind. Soweit vorhanden, gehören auch Artikel- und Chargennummern zur Identifikation dazu. Der Anspruch beschränkt sich nicht auf das eine entdeckte Produkt, sondern erfasst alle Waren derselben Verletzungsform – wer etwa ein fremdes Bildzeichen auf mehreren Schuhmodellen anbringt, muss über sämtliche Schuhe mit dieser Kennzeichnung Auskunft geben, nicht nur über das zufällig entdeckte Modell. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen, denn sie soll später auch als Beweismittel dienen können.
Müssen auch unbeteiligte Dritte Auskunft erteilen?
Ja – unter strengeren Voraussetzungen erstreckt sich die Auskunftspflicht auf bestimmte Dritte, die selbst keine Verletzer sind. Das setzt jedoch eine offensichtliche Rechtsverletzung oder eine bereits erhobene Klage voraus.
Diese Erweiterung zielt auf Personen, die zwar an der Verletzung mitgewirkt haben, aber selbst nicht haften – etwa weil sie keine Prüfungspflicht traf. Dazu zählen vor allem: Besitzer, die rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß halten (zum Beispiel ein Restaurant, das mit nachgeahmten Designerstühlen eingerichtet ist); Dienstleister, derer sich der Verletzer bedient, wie Banken, Spediteure oder Internet-Service-Provider; sowie weitere Beteiligte wie weisungsgebundene Mitarbeiter. Zum Schutz dieser Dritten gibt es zwei wichtige Korrektive: Sie können sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und sie können den Aufwand für die Auskunftserteilung ersetzt verlangen. Wird zur Identifizierung eines Anschlussinhabers auf sogenannte Verkehrsdaten eines Telekommunikationsanbieters zurückgegriffen, ist zusätzlich ein gesonderter richterlicher Beschluss erforderlich.
Wie schnell muss die Auskunft erteilt werden – geht das auch im Eilverfahren?
Die Auskunft ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufforderung zu erteilen. Bei offensichtlichen Verletzungen kann sie sogar im Eilverfahren erzwungen werden.
Zeit ist bei Markenverletzungen ein kritischer Faktor: Je länger gefälschte Ware im Umlauf ist, desto größer der Schaden und desto schwieriger die Beweissicherung. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Auskunft in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann – obwohl damit die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen wird. „Offensichtlich“ ist eine Verletzung, wenn an ihr praktisch kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, eine Fehlentscheidung des Gerichts also kaum denkbar ist. Bei Telekommunikationsdaten ist auch im Eilfall der erwähnte Richtervorbehalt zu beachten; weil solche Verkehrsdaten rasch gelöscht werden, empfiehlt sich hier ein besonders zügiges Vorgehen, gegebenenfalls verbunden mit einer Sicherungsanordnung.
Was passiert, wenn die Auskunft falsch oder unvollständig ist?
Eine unvollständige Auskunft erfüllt den Auskunftsanspruch nicht – Sie können Ergänzung verlangen. Bei begründeten Zweifeln an der Sorgfalt kommt eine eidesstattliche Versicherung in Betracht, bei falschen Angaben sogar Schadensersatz.
Nur die vollständige und ernst gemeinte Auskunft hat erfüllende Wirkung. Bleibt sie lückenhaft, besteht ein Ergänzungsanspruch, der notfalls vollstreckt werden kann. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für Nachlässigkeit oder bewusste Falschauskunft, können Sie zusätzlich verlangen, dass der Verletzer die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert. Erteilt jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche oder unvollständige Auskunft, haftet er für den daraus entstehenden Schaden – etwa wenn die Durchsetzung Ihrer Ansprüche dadurch vereitelt oder verzögert wird oder wenn Sie aufgrund falscher Lieferantenangaben eine aussichtslose Klage gegen einen Unbeteiligten erheben. Umgekehrt ist geschützt, wer wahrheitsgemäß Auskunft erteilt: Eine inhaltlich zutreffende Auskunft löst grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem benannten Dritten aus.
Kann sich der Verletzer auf Unverhältnismäßigkeit berufen?
Theoretisch ja, praktisch aber kaum. Der Gesetzgeber lässt eine Einschränkung wegen Unverhältnismäßigkeit nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu.
Die Auskunftspflicht des Verletzers steht gerade nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass Ihr Interesse überwiegen müsste. Im Gegenteil: Es muss mit Sicherheit ausgeschlossen sein, dass Sie die Angaben überhaupt zur Verfolgung nachvollziehbarer Ansprüche gegen Lieferanten oder Abnehmer benötigen könnten. Das übliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien reicht ebenso wenig aus wie die abstrakte Sorge, die Informationen könnten dem Markeninhaber wettbewerblich nützen. Auch dass es sich vermeintlich nur um einen „Einzelfall“ handelt oder die Verletzung äußerlich schwer erkennbar war, rechtfertigt keine Verweigerung. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Ausnahme trägt der Verletzer. Statt den Anspruch ganz zu verweigern, kommen allenfalls mildere Mittel in Betracht, etwa ein Wirtschaftsprüfervorbehalt – aber auch dieser nur in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen.
Wie wird der Auskunftsanspruch durchgesetzt?
Der Auskunftsanspruch wird mit der Auskunftsklage geltend gemacht und über Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt. Der Streitwert liegt regelmäßig bei einem Bruchteil des Hauptsacheinteresses.
In der Klage müssen Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der gewünschten Auskunft genau bezeichnet werden, damit der Antrag bestimmt genug ist. Häufig wird der Auskunftsanspruch zusammen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen verfolgt. Erteilt der Verurteilte die Auskunft nicht, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Regeln über nicht vertretbare Handlungen, also durch Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft. Für den Streitwert hat die Rechtsprechung Leitlinien entwickelt: Er beträgt in der Regel ein Zehntel bis ein Viertel des Wertes der Hauptsache, auf die sich die Auskunft bezieht. Neben dem selbständigen Anspruch aus § 19 MarkenG gibt es zudem einen unselbständigen Hilfsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), der ergänzend der Berechnung des Schadensersatzes dient und etwa zusätzliche Angaben zur Werbung umfassen kann.
Ihre Marke wird verletzt? Handeln Sie jetzt.
Der Auskunftsanspruch ist ein scharfes Schwert – aber nur, wenn er richtig und rechtzeitig eingesetzt wird. Als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz bei LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte in München prüfen wir Ihren Fall, sichern Beweise, formulieren das Auskunftsbegehren rechtssicher und setzen es – wenn nötig auch im Eilverfahren – konsequent durch. Vereinbaren Sie eine Erstberatung und verschaffen Sie sich Klarheit darüber, woher die rechtsverletzende Ware stammt und wer dafür haftet. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


