Inkassounternehmen – was dürfen sie und was nicht?

Inkassounternehmen haben ihre Berechtigung. Zahlreiche Unternehmen geraten in Schieflage aufgrund ausstehender Zahlungen. Hier leisten Inkassounternehmen mitunter wichtige Arbeit. Was aber dürfen Inkassounternehmen und was nicht? Dieser Artikel räumt auf mit Mythen und Drohgebärden, die von einigen Inkassounternehmen bewusst gespielt werden. Hierbei konzentrieren wir uns auf die Methoden der Inkassounternehmen, die gerne von Abofallenbetreibern beauftragt werden.

Zufriedene Mandanten

5 Sterne Bewertungen auf Google. Finde unser Google-Profil hier.

Erstklassige Beratung

Wir garantieren erstklassige Beratung auf höchstem Niveau!

Schnelle Reaktionszeiten

Wir melden uns schnell bei Ihnen und kümmern uns um Ihr Anliegen!

Jahrelange Erfahrung

Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Anwälte!

Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
Melden Sie sich noch heute für eine individuelle Beratung.

Mahnungen trotz zurückgewiesener Forderungen – muss ich mir Sorgen machen?

Es gehört zum Geschäftsmodell vieler Unternehmen der Abzocker- und Abofallenbranche, trotz anwaltlich qualifiziert zurückgewiesener Forderungen immer und immer wieder Mahnungen zu versenden. Gerne garniert mit „Letzte Mahnung“, „Letzte Mahnung vor Abgabe an ein Inkassobüro“, „Letzte außergerichtliche Mahnung“, „Letzte Mahnung vor Klageerhebung“ oder ähnliches. Man hofft damit, bei den Betroffenen ein Kopfkino zu erzeugen und diese letztendlich zur Zahlung zu bewegen. Viele Mahnungen sind allerdings heiße Luft. Wenn der gegnerische Anspruch nicht besteht und qualifiziert zurückgewiesen wurde, helfen auch andauernde Mahnungen nicht weiter. Übrigens: Mahnkosten und Zinsen fallen auch nicht an, wenn der Hauptanspruch nicht besteht, auch wenn manche Abofallenbetreiber etwas anderes glauben machen wollen.

Der Trick mit der Postkarte – ein Hausbesuch?

In der Vergangenheit hat das Inkassounternehmen eines Abofallenbetreibers, nämlich die Hunter Forderungsmanagement GmbH Postkarten versandt, die mit dem folgenden Text beschrieben waren:

DRINGENDE ANGELEGENHEIT – Bitte rufen Sie schnellstmöglich zurück
Sehr geehrte/r Schuldner/in,

leider konnte ich Sie heute nicht persönlich erreichen, um mit Ihnen eine faire Lösung in einer Forderungsangelegenheit zu besprechen. Bitte melden Sie sich kurzfristig telefonisch oder persönlich bei uns und vermeiden Sie dadurch unnötige Kosten. Sie haben im Rahmen der regelmäßigen Geschäftszeiten die Möglichkeit, uns direkt vor Ort zu besuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Hunter Forderungsmanagement

Das ganze wurde dann als HAD – HUNTER Außendienst bezeichnet. Der Adressat sollte also glauben, dass ein Außendienstmitarbeiter vor der Tür stand und den vermeintlichen Schuldner nicht angetroffen hat. Ein schlimmes Kopfkino, wenn man bedenkt, dass Nachbarn darauf aufmerksam werden. In dem Stress übersieht der Adressat dann schnell, dass die Postkarte mit einer Frankiermaschine frankiert worden ist, also niemand persönlich erschienen ist. Der hierdurch ausgeübte Druck ist jedoch immens und führt zu großem Stress bei den Betroffenen.

Intensive Recherche zu Vermögensverhältnissen

Ein weiteres Unternehmen teilte mit, dass man die wirtschaftlichen Verhältnisse des Adressaten auch ohne Mitwirkung längerfristig und intensiv recherchieren werde. Dies beinhalte die Analyse des bereits errichteten Vermögensverzeichnisses auf Korrektheit der angegebenen Vermögenswerte so wie eine Weiterleitung an spezialisierte Anwälte zur strafrechtlichen Würdigung. Weiter werde man Scheinarbeitsverhältnisse, Gelegenheitsjobs oder Schwarzarbeit etc. ermitteln. Hierbei handelt es sich um juristische Ausdrücke. Mit Vermögensverzeichnis ist wohl die Vermögensauskunft gemeint, die man im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegenüber einem Gerichtsvollzieher abgibt. Das weiß der Adressat hier meist nicht. Er geht eher davon aus, dass eine Recherche der Vermögensverhältnisse auch am Arbeitsplatz durchgeführt wird. Das steht zwar so nicht in dem Schreiben, lässt sich aber von dem juristisch nicht gebildeten Adressaten hineinlesen. Auch hier beginnt wieder das Kopfkino, dass ein Außendienst eines Inkassounternehmens Erkundigungen bei dem Arbeitgeber einholt. Die Angst davor lässt viele Betroffene zahlen. Auf der Website dieses Unternehmens werden dann auch Leistungen wie „Vor-Ort-Observationen“, „Überprüfung des direkten Umfelds des Schuldners“ etc. genannt. Hierdurch wird Panik bei dem vermeintlichen Schuldner erzeugt, welche eine hohe Zahlungsbereitschaft herstellen soll.

Besuch vom Außendienst / Inkassobesuchsdienst

Die National Inkasso GmbH hat sich auch einige Gemeinheiten überlegt. Es werden Schreiben versandt, wonach der sich der zuständige Außendienstmitarbeiter gerne mit dem vermeintlichen Schuldner zusammensetzen möchte. Zu dem Zweck solle man einen Termin mit dem Mitarbeiter machen. Reagiert man darauf nicht, kommt ein weiteres Schreiben, das mit „Inkassobesuchsdienst“ überschrieben ist:

Inkassobesuchsdienst
Inkassobesuchsdienst

Kommt der Gerichtsvollzieher?

Ebenfalls sehr beliebt ist die Erwähnung des Gerichtsvollziehers in einem Forderung Schreiben von Inkassobüros. Häufig wird erwähnt, dass Zwangsvollstreckung betrieben und ein Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt werden kann. Zwar wird in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass hierzu ein Vollstreckungstitel erwirkt werden muss. Den meisten Betroffenen ist aber überhaupt nicht klar, wie ein solcher Vollstreckungstitel zustande kommt. Insofern wollen wir hiermit die Angst vor dem Gerichtsvollzieher beseitigen. Ein Gerichtsvollzieher kann erst dann mit der Pfändung beauftragt werden, wenn ein rechtskräftiger (oder zumindest vorläufig vollstreckbar) Titel vorliegt. Ein solcher ist aber erst das Resultat eines Gerichtsverfahrens (Klageverfahren oder gerichtliches Mahnverfahren). Wurde ein solches Verfahren nicht durchgeführt, kann es auch nicht zu einem Vollstreckungstitel kommen. Ohne einen solchen Vollstreckungstitel kann auch kein Gerichtsvollzieher mit der Pfändung oder der Zwangsvollstreckung beauftragt werden. Der Begriff des Gerichtsvollziehers löst bei vielen Betroffenen jedoch schon große Sorge aus, da sie befürchten, dass der Gerichtsvollzieher bei ihnen vor der Tür steht und ihre Habseligkeiten findet. Lesen Sie die Schreiben des Inkassounternehmens daher genau: es muss erst ein gerichtliches Verfahren stattgefunden haben bevor ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann.

Besonderes Ärgernis: Inkassounternehmen aus dem Ausland

Abofallenbetreiber bedienen sich auch gerne der Hilfe von Inkassounternehmen aus dem Ausland. Das hat einen großen Vorteil: Hier sind keine Aufsichtsbehörden, die nach deutschen Maßstäben die Aufsicht über Inkassounternehmen führen (siehe hierzu den nächsten Punkt). Diese ausländischen Unternehmen „dürfen“ also mehr, müssen sich nicht entsprechend registrieren lassen und sind auch nicht auf eine Zulassung angewiesen.

Was tun gegen Tricks von Inkassounternehmen

Deutsche Inkassounternehmen müssen sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrieren lassen. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss im jeweiligen Impressum des Inkassounternehmens angegeben werden. Ist dort keine Aufsichtsbehörde angegeben, spricht das gegen die Seriösität dieses Unternehmens. Wenn Sie sich durch ein Inkassounternehmen ungerecht behandelt oder unberechtigt unter Druck gesetzt fühlen, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Diese muss dann die Ermittlungen aufnehmen, an deren Ende der Entzug der Inkassolizenz stehen könnte.

Inkasso und die SCHUFA

Die größte Sorge besteht darin, dass ein Inkassounternehmen einen Eintrag bei der SCHUFA oder sonstigen Auskunfteien veranlasst. Das gilt es natürlich unbedingt zu verhindern. Einträge bei SCHUFA & Co. dürfen aber nur dann veranlasst werden, wenn zuvor mehrere Mahnungen erfolgt sind, zwischen denen ein Abstand von mindestens vier Wochen liegt, der Schuldner auf diesen Umstand hingewiesen wird und dieser der Forderung nicht qualifiziert widersprochen hat. Es gibt also viele Möglichkeiten, sich gegen einen drohenden SCHUFA-Eintrag zur Wehr zu setzen. Unberechtigte Forderungen können auch nicht mit SCHUFA-Einträgen durchgesetzt werden.

Die Inkassounternehmen der „Szene“

In der Szene der Abofallenbetreiber treten immer wieder die selben Inkassounternehmen auf, die versuchen, den Forderungen ihrer Auftraggeber Nachdruck zu verleihen. Einige von diesen wollen wir kurz vorstellen.

Die City Inkasso GmbH aus Leverkusen vertritt zahlreiche Abofallenbetreiber, darunter die SEO Dienstleistungs GmbH, Nizam Toru, DEAL UP (Alexander Peters), Pro Werbe & Marketing GmbH und viele weitere.

Auch die ETI Experts GmbH vertritt zahlreiche Abofallenbetreiber, darunter u.a. die Firmenauskunft P.U.R. GmbH, CEOTECC (Alexander Peters), SEO Medien GmbH und die Suchmaschinen Service GmbH.

Waldberg & Hirsch Global Collections Ltd. betreibt Inkasso für eine EU Business Services Ltd., die wiederum das EU Business Register und den Europe Business Guide betreibt. Die Seriosität dieses Unternehmens lässt sich schon daran ableiten, dass in deren Schreiben keine Adresse, sondern nur eine holländische Telefonnummer und Faxnummer angegeben wird. Lediglich auf der Website von Waldberg & Hirsch findet man dann die Adresse Herengracht 518, 1017 CC Amsterdam, The Netherlands. Zudem führt man eine lange Liste von Ländern auf, in denen man angeblich tätig ist, auch in Jugoslawien, das seit 2003 nicht mehr existiert.  Mit markigen Worten wird behauptet, dass man bei einer Nichtzahlung rechtliche Schritte einleiten wird. Das können wir aus unserer Beratungserfahrung jedoch ncith bestätigen. Weiter werden Inkassokosten aufgeschlagen, die die Ursprungsforderung verdoppeln. Unser Rat: Lassen Sie sich von Schreiben von Waldberg & Hirsch nicht einschüchtern, diese Schreiben sind SPAM!

Fazit

Spätestens nach Einschaltung eines Inkassounternehmens sollte man den Abofallenbetreibern und auch den Inkassounternehmen gegenüber die richtigen und qualifizierten Erklärungen abgeben. Dann braucht man auch keine Sorge zu haben, dass ein Eintrag bei der SCHUFA veranlasst wird.

 

Unsere Schwerpunkte

Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

Aktuelles

Neuste Beiträge