TMG wird zu DDG – das müssen alle Websitebetreiber jetzt tun!

Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt worden. Alle Websitebtreiber sind aufgerufen, ihre Rechtstexte zu überprüfen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Umstellungen Websitebetreiber nun vornehmen müssen. Wie immer sollten die Rechtstexte der eigenen Website in regelmäßigen Abständen einem Compliance-Check unterzogen werden, um Ungemach seitens Behörden oder abmahnender Mitbewerber bzw. Verbände zu vermeiden.

Zufriedene Mandanten

5 Sterne Bewertungen auf Google. Finde unser Google-Profil hier.

Erstklassige Beratung

Wir garantieren erstklassige Beratung auf höchstem Niveau!

Schnelle Reaktionszeiten

Wir melden uns schnell bei Ihnen und kümmern uns um Ihr Anliegen!

Jahrelange Erfahrung

Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung unserer Anwälte!

Daniel Loschelder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
Melden Sie sich noch heute für eine individuelle Beratung.

Impressumspflicht und neues DDG – was Website-Betreiber unternehmen müssen!

Das neue DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ist in Kraft. Auf Grund dessen sind einige Änderungen auf Webseiten vorzunehmen, die Webseitenbetreiber umgehend angehen sollten. Auswirkungen hat das DDG insofern direkt auf Ihr Impressum, Ihr Cookie-Banner sowie Ihre Datenschutzerklärung. Wir stellen Ihnen mit diesem Artikel die wichtigsten Änderungen vor und was Sie nun schnellstmöglich auf Ihrer Webseite ändern sollten:

DDG – worum geht es dabei?

Mit dem Gesetz über digitale Dienste (kurz DDG) werden das bislang geltende NetzDG und das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Damit ergänzt die Bundesregierung den am 17. Februar in Kraft getretenen Digital Services Act, um ein einheitliche Regelungen für digitale Dienste zu schaffen. Die im DSA enthaltenen Pflichten (hierzu haben wir hier bereits einen Artikel veröffentlicht) werden durch das DDG in Deutschland umgesetzt.

Neben den Regelungen zu behördlichen Zuständigkeiten und zur Sanktionierung von Verstößen enthält das Digitale Dienste Gesetz in § 5 DDG die künftig relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht und ersetzt damit die bisherige Regelung aus § 5 TMG. Die Änderung der Bezeichnung in „Digitale Dienste“ zieht darüber hinaus eine Vielzahl von Änderungen in weiteren Gesetzen nach sich. Die wichtigsten Änderungen für Webseitenbetreiber stellen wir Ihnen in diesem Artikel vor.

Auf Grund dessen sind fast alle Webseitenbetreiber von den Änderungen betroffen. Insbesondere dann, wenn Webseitenbetreiber Verweise auf das TMG oder das TTDSG in ihrer Webseite verwenden.

Was ändert sich nun mit dem DDG?

Die neue Vorschrift nimmt im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG keine inhaltlichen Änderungen vor. Lediglich der Begriff des „Telemediendienstes“ findet Ersatz in dem Begriff der „digitalen Dienste“. Demzufolge werden somit die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum aus § 5 TMG in § 5 DDG fortgeführt.

Die Einführung des Begriffes „digitaler Dienst“ wird auch in der Umbenennung des Telekomunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sprachlich deutlich. Zukünftig spricht man vom Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Damit ändert sich bis auf die Begriffsbestimmung allerdings sonst nichts. Weiterhin ist entscheidend, ob eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung vorliegt.

Das DDG gilt damit für alle Online-Diensteanbieter und ist damit für Webdesigner ebenso wichtig wie für Online-Shops. Wenn Webseitenbetreiber in ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben, ist dies in § 5 DDG zu ändern. Es besteht aber keine Pflicht, im Impressum bestimmte Paragraphen aus Gesetzestexten zu zitieren. In dem Fall reicht es aus, wenn Webseitenbetreiber lediglich den Verweis auf das TMG entfernen.

Anwälte, die auf Zack sind! Herr Leisenberg und Herr Loschelder haben mich motiviert und angriffslustig vertreten, so wie man sich das von Anwälten wünscht. Vielen Dank dafür!

C

Die Mitarbeiter der Kanzlei haben mein Anliegen sofort und kompetent bearbeitet, was innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg geführt hat. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei bestens empfehlen.

S L

Ich kann diese Kanzlei wirklich jedem nur ans Herzen legen !!! Meine Schwester und ich hatten vor ein paar Tagen ein erstes Gespräch, da wir drauf und dran sind ein Start-up zu gründen aber uns mit den rechtlichen Themen noch nicht so gut auskannten.Es wurde sich viel Zeit genommen um alle unsere Fragen zu beantworteten und es herrschte ein richtig freundliche Atmosphäre. Man hat richtig gemerkt, dass ehrliches Interesse für uns und unser Start-up besteht und uns diesbezüglich wirklich weitergeholfen werden wollte. Wir hatten eine tolle erste Erfahrung mit der Anwaltskanzlei und freuen uns über eine weitere Zusammenarbeit.

S

Sehr kompetente Kanzlei, schnelle Kontaktaufnahme und Reaktion auf unser Anliegen. Prompte Erledigung mit 100% Erfolg. Danke dafür.

M E

Auswirkungen auf die Impressumspflicht

Inhaltlich ändert sich an den Pflichtangaben, die ein Impressum nach den gesetzlichen Vorschriften beinhalten muss, daher zunächst nichts. Dennoch sollten Webseitenbetreiber die Änderung des DDG zum Anlass nehmen und das eigene Impressum einem kurzen Check unterziehen. Die wichtigsten Punkte fassen wir Ihnen nachstehend zusammen.

Grundsätzlich sind die folgenden Angaben in einem Impressum zu machen:

  1. Name und Anschrift des Website-Betreibers

Es ist wichtig, dass der Name und die Anschrift des Website-Betreibers oder Diensteanbieters klar und deutlich angegeben sind. Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, genügt Vor- und Nachname, während Unternehmen oder eine Personengesellschaften die Firmenbezeichnung, die Rechtsform sowie den Vor- und Nachnamen des Vertretungsberechtigten angeben müssen.

  1. Angaben zur Kontaktaufnahme

Für die vom Gesetzgeber geforderte schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme der Nutzer mit dem Website-Betreiber ist zusätzlich die E-Mail-Adresse anzugeben. Diese ist ein Muss und bildet die Basis für ein ordnungsgemäßes Impressum. Wichtig ist, dass die E-Mail nicht einfach nur automatisch beantwortet wird (Auto-Reply). Der Nutzer sollte die Möglichkeit haben, direkt mit einem Mitarbeiter in Kontakt zu treten.

Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt eine elektronische Abfragemaske, ein Kontaktformular oder ein Live-Chat, so lange Anfragen innerhalb kurzer Zeit (30 bis 60 Minuten) beantwortet werden. Trotzdem vermittelt eine Telefonnummer im Impressum oft einen transparenteren und seriöseren Eindruck auf Besucher der Website.

  1. Register und Registernummer

Wenn Ihr Unternehmen in ein öffentliches Register wie das Handelsregister, das Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, müssen die entsprechende Registernummer und der Ort des Registers angegeben werden.

  1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer sind ebenfalls erforderlich und sollten bei Beantragung und Zuweisung angegeben werden. Letztere ist natürlich nur dann anzugeben, wenn Ihr Unternehmen diese auch besitzt.

  1. Berufsspezifische Angaben

Freiberufler, deren Berufsausübung und -bezeichnung besonders geregelt sind, wie etwa bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern haben im Impressum besondere Angaben zu machen. Dazu gehören Informationen über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, der die Berufsbezeichnung verliehen hat, sowie einschlägige berufsrechtliche Regelungen. Diese können bei Bedarf durch einen Link zur Webseite der zuständigen Kammer bereitgestellt werden.

  1. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gibt es zusätzliche Pflichtangaben, insbesondere im Falle von Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation.

  1. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss der Verantwortliche mit Name und Anschrift angegeben werden. Dies betrifft insbesondere Websites mit regelmäßig aktualisierten Informationen, wie beispielsweise News-Bereiche oder Blogs zu tagesaktuellen Themen. Als Verantwortlicher darf allerdings nur eine Person benannt werden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat, keine Einschränkungen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aufgrund eines Gerichtsurteils hat, voll geschäftsfähig ist und uneingeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

  1. Zusätzliche Angaben bei Unternehmern

Bei Unternehmern gelten zusätzliche Pflichtangaben, die verschiedene rechtliche Vorgaben umfassen.

  • Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

Gemäß Art. 14 ODR-Verordnung müssen Websitebetreiber, die online Verträge mit Endkunden abschließen, einen Hinweis und einen Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU sowie ihre eigene E-Mail-Adresse einbinden. Dies dient der Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.

  • Informationspflichten für Dienstleister

Gem. § 2 DL-InfoV sind Dienstleistungserbringer verpflichtet, bestimmte Informationspflichten zu erfüllen.

  • Berufshaftpflichtversicherung

Bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte, Architekten oder Ärzte müssen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV ihre Berufshaftpflichtversicherung im Impressum angeben. Dabei sind der Name und die Adresse der Versicherungsgesellschaft sowie die räumliche Geltung (Geltungsland) anzugeben.

  • Verbraucherstreitschlichtungen

Ggf. müssen Unternehmer Verbraucher darüber informieren, ob sie an Verbraucherstreitschlichtungen teilnehmen. Sofern dies der Fall ist, ist in der Regel die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. zuständig. Die erforderlichen Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmens oder zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt werden. Ausnahmen gelten gemäß § 36 Absatz 3 VSBG für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten am Ende des vorangegangenen Jahres.

Die Kanzlei Loschelder und Leisenberg kann ich nur empfehlen. Mir wurde selbst als ratsuchender Anwaltskollege sehr kompetent und unkompliziert zielführend bei einer Fragestellung geholfen, im Rahmen eines in meiner Kanzlei eingegangenen Mandats. Hier fehlten uns die speziell erforderlichen Fachkenntnisse, so dass ich mich an Herrn Kollegen Leisenberg gewandt habe. Mir wurde als Kollege sehr gut weitergeholfen. Mandanten und Ratsuchende sind in dieser Münchner Kanzlei ganz sicher bestens aufgehoben und beraten. Fünft Sterne für Beratung und Kompetenz wie auch gezeigtem Einsatz!

T W

Sehr gute telefonische Erreichbarkeit und spontane sehr kompetente und freundliche Beratung. Darauf folgte die umgehende Aufnahme meines Falls mit erfreulicher Konsequenz. Viel früher als erwartet konnte der Fall abgeschlossen und auch für meinen Kopf zu den Akten gelegt werden. Dabei war das Preis-Leistungs-Verhältnis aus meiner Sicht mehr als angemessen und ich möchte besonders den freundlichen und respektvollen Umgang mit mir als Mandantin hervorheben. Ich kann das gesamte Team nur aus voller Überzeugung weiter empfehlen und würde die Kanzlei auf jeden Fall wieder beauftragen. Auch wenn ich natürlich hoffe, dass das nicht nötig sein wird.

C H

Außergewöhnlich freundliches und kompetentes Team in dieser Kanzlei. Rechtsanwalt Leisenberg hat mein Rechtsproblem äußerst schnell erfasst, bewertet und mir die rechtliche Situation mit den wahrscheinlichsten Szenarien aufgezeigt. Ganz herzlichen Dank dafür. Hier ist man sehr gut aufgehoben. Ich freue mich über Euren Erfolg und wünsche Euch weiterhin alles Gute.

J N

Sehr freundlich und schnell. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Nach der Beantwortung meines Anliegens war ich wieder beruhigt. Denke das man es besser und schneller nicht machen kann. Eine klare Weiterempfehlung meinerseits für LoschelderLeisenberg.

A C

Droht eine Abmahnwelle?

Wir können uns nicht vorstellen, dass hier eine große Abmahnwelle droht. Die Abmahnungen aufgrund von Verstößen in den Telemedien sind für Mitbewerber durch die letzte UWG-Novelle erheblich erschwert worden. Abmahnwellen von klagebefugten Verbänden können wir uns ebenfalls nicht vorstellen. Was bleibt, sind rechtsmissbräuchliche Abmahnkonstrukte, die für jeden, der ein solches Schreiben erhält, mit Ärger und unter Umständen auch mit Kosten verbunden sind. Allein schon aus diesem Grund sollte jeder Websitebetreiber dafür sorgen, dass er sich gesetzeskonform verhält.

Zu den Kerntätigkeiten unserer Kanzlei

Wir beraten unsere Mandanten im Markenrecht, unterstützen bei der Markenanmeldung (Marke, Logo, Namen) und der Markenüberwachung, erstellen Markenlizenzverträge und gehen gegen Markenverletzungen vor. Im Wettbewerbsrecht beraten wir zu allen Fragen der vergleichenden, irreführenden und belästigenden Werbung, zu Schleichwerbung und unlauterer Nachahmung. Im Werberecht beraten wir u.a. zu Influencer Verträgen und Coachingverträgen, zu  Affiliate Verträgen und allen weiteren Fragen rund um die Werbung. Im IT-Recht beraten und vertreten wir zum IT-Vertragsrecht, Domainrecht und E-Commerce-Recht, erstellen Ihre Softwareverträge, SaaS-Verträge und IT-Verträge, beraten Sie umfassend im Datenschutzrecht und helfen bei der Erstellung einer Datenschutzerklärung. Zudem verfügen wir über eine breite Expertise im Moderecht, Heilmittelwerberecht, sowie zu Fragen zum Elektrogesetz und Batteriegesetz / EU BattVO.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die zuvor genannten Änderungen Sie betreffen und/oder ob Ihre Webseite überhaupt der Impressumspflicht unterliegt, prüfen wir dies gerne für Sie. Auch bieten wir Ihnen in der Regel zum Festpreis einen Check Ihrer Impressumsangaben, Datenschutzerklärung etc. an, machen Ihnen Vorschläge zu notwendigen Änderungen oder Verbesserungen. Schreiben Sie uns eine E-Mail an office@ll-ip.com oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

    Ihre Dateien*

    Sollten Sie eine Abmahnung oder sonstige Schriftstücke erhalten haben, können Sie diese Ihrer Anfrage direkt beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung.

    Bitte laden Sie Ihre Dokumente über dieses Feld hoch. Erlaubt sind die Dokumenttypen .doc, .docx, .pdf, .txt, .rtf, .jpg, .tiff und .png. Sie können bis zu 5 Dateien (maximal 5MB jeweils) hochladen. Sollte Ihr Dokument aus mehreren Dateien bestehen, fassen Sie die Dateien wenn möglich zu einer Datei zusammen. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an office@ll-ip.com senden.





    Häufig gestellte Fragen zum Thema Impressumspflicht, TMG und DDG

    Unsere Schwerpunkte

    Informieren Sie sich gerne über unsere Tätigkeiten im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Unser Beratungsspektrum finden Sie auf den folgenden Seiten.

    Aktuelles

    Neuste Beiträge